Unser sehr hilfreiches Gratis-InfoPaket ist wirklich kostenlos und ohne jegliche Verpflichtung für Sie! Sie erhalten es direkt als PDF zum Herunterladen per E-Mail. Über 100.000 Menschen vertrauen iurFRIEND.
Unterhaltsberechnung
Gratis-Beratung*
Hier können Sie sofort mit uns einen Gratis-Beratungstermin* buchen! *) Das Orientierungsgespräch wird durch handverlesene Juristen durchgeführt und ist immer kostenlos!
Kind zieht zum anderen Elternteil - was ist zu beachten?
Donnerstag, 21.07.2022 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion
Trennen sich die Eltern, ist zu klären, bei welchem Elternteil das Kind künftig leben soll. Die Entscheidung beeinflusst auch die Frage, welcher Elternteil Barunterhalt leisten muss. Hat das Kind eigene Vorstellungen, wo es künftig wohnen und leben möchte, sollten Sie zunächst die rechtlichen Voraussetzungen kennen, unter denen der Aufenthalt des Kindes zu beurteilen ist. Daraus ergeben sich Erkenntnisse, wenn die Unterhaltspflichten zur Debatte stehen.
Wer bestimmt, wo das Kind lebt?
Trennen Sie sich, steht beiden Elternteilen trotz der Trennung und Scheidung auch weiterhin das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu. Soweit das Kind in der bislang gemeinsam genutzten ehelichen Wohnung verbleibt oder zusammen mit einem Elternteil in eine andere Wohnung zieht, steht dem jeweils betreuenden Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts. Der betreuende Elternteil, der das Kind in seiner Obhut hat, entscheidet dann vorrangig, wo das Kind wohnt und lebt.
Bestreitet der andere Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht und reklamiert es für sich selbst, können Sie beim Familiengericht beantragen, dass Ihnen ausschließlich die Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes übertragen wird. Das gemeinsame Sorgerecht besteht im Übrigen fort.
Ab wann darf ein Kind entscheiden, bei welchem Elternteil es leben will?
Ist Ihr Kind minderjährig, bestimmt der betreuende Elternteil allein, wo das Kind wohnt. Idealerweise verständigen Sie sich mit dem anderen Elternteil und beziehen das Kind in Ihre Entscheidungsfindung ein. Aus rechtlicher Sicht kann das Kind gegen den Willen des betreuenden Elternteils nicht nach eigenem Ermessen entscheiden, dass es zum anderen Elternteil ziehen und dort wohnen möchte. Für seinen Wunsch gibt es keine gesetzliche Grundlage.
EXPERTENTIPP
Elternteil und Kind viel Umgang ermöglichen
Vielleicht lässt sich die Situation entschärfen, wenn Sie als betreuender Elternteil dem anderen Elternteil ein umfangreiches Umgangsrecht zugestehen und Kind und Elternteil die Möglichkeit geben, gemeinsam den Alltag intensiv zu erleben.
Kind will zum anderen Elternteil ziehen
Sind beide Elternteile sorgeberechtigt und streiten über den Aufenthalt des Kindes, kann im Streitfall auf Antrag eines Elternteils das Familiengericht entscheiden, wo das Kind wohnt. Dazu schreibt das Gesetz die persönliche und mündliche Anhörung des Kindes durch das Familiengericht vor. Grund ist mithin, dass ein Kind sich vielfach schriftlich nicht ausreichend verständlich machen kann und das Risiko der elterlichen Beeinflussung reduziert werden soll. Im Regelfall wird sich das Familiengericht veranlasst sehen, das Jugendamt oder ein psychologisches Sachverständigengutachten einzubeziehen. Dabei ist die persönliche Anhörung umso wichtiger, je älter und verständiger das Kind ist:
Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, ist das Gericht verpflichtet, das Kind stets persönlich anzuhören (§ 159 Abs. I FamFG). Sein Wille ist aber nicht allein entscheidend dafür, wo es künftig lebt.
Jüngere Kinder bis zum 14. Lebensjahr können nach Ermessen des Familiengerichts angehört werden, sofern die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes für die Entscheidung des Familiengerichts von Bedeutung sind oder eine persönliche Anhörung auf sonstigen Gründen angezeigt ist (§ 159 Abs. II FamFG).
Auch bei Kleinkindern kann das Familiengericht Wünsche und Vorlieben feststellen und in seine Entscheidung einfließen lassen.
Die Familiengerichte entscheiden unabhängig vom Alter des Kindes danach, was dem Wohl des Kindes am besten dient. Vornehmlich wird dabei auf die Kontinuität des Aufenthalts des Kindes bei einem Elternteil, die Erziehungseignung des Elternteils und die Möglichkeiten der Betreuung abgestellt.
Wem steht das Kindergeld zu, wenn das Kind das Zuhause wechselt?
Nach der Trennung der Eltern kommt es auf den Lebensmittelpunkt des Kindes an. Danach ist derjenige Elternteil, der das Kind seinem Haushalt betreut, berechtigt, das Kindergeld zu beziehen. Leistet der andere Elternteil Barunterhalt, ist die Hälfte des Kindergeldes auf den Barunterhalt anzurechnen und reduziert die Höhe der Zahlung. Wird das Kind volljährig, steht ihm das Kindergeld direkt in voller Höhe zu.
Wechselt das Kind nach der Trennung zum anderen Elternteil, geht der Kindergeldanspruch auf den nunmehr betreuenden Elternteil über. Kurzfristige Kontakte, die der Elternteil im Rahmen seines Umgangsrechts mit dem Kind wahrnimmt, ändern noch nichts an der Haushaltszugehörigkeit des Kindes. Auch Aufenthalte in den Ferien beim umgangsberechtigten Elternteil bleiben bis zu drei Monate im Jahr außer Betracht und ändern nichts an der Haushaltszugehörigkeit.
Wird das Kind im Wechselmodell betreut und lebt in beiden Haushalten beider Elternteile, muss im Streitfall das Familiengericht über die Zuordnung des Kindergelds entscheiden. Letztlich ist der Streit aber wenig sinnvoll, da das Kindergeld auf beide Elternteile ohnehin hälftig verteilt wird.
Wie steht es um den Unterhalt, wenn das Kind zum anderen Elternteil zieht?
Zieht das Kind zum anderen Elternteil, wechseln die Unterhaltspflichten. Derjenige Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht dadurch, dass er das Kind betreut, pflegt und erzieht. Der andere Elternteil, der das Kind nicht in seinem Haushalt betreut, ist barunterhaltspflichtig.
Wechselt das Kind den Haushalt, wird der bislang betreuende Elternteil barunterhaltspflichtig. Umgekehrt entfällt die Barunterhaltspflicht des bislang nicht betreuenden und bloß umgangsberechtigten Elternteils, der seine Unterhaltspflicht nunmehr durch die Betreuung des Kindes erfüllt.
Was ist, wenn ein Elternteil mehr Unterhalt leistet, weil der andere nicht zahlt?
Zieht ein Kind, vielleicht gegen den Willen des betreuenden Elternteils, zum anderen Elternteil, steht oft der Kindesunterhalt im Streit. Der bislang betreuende Elternteil, der mit dem Umzug nicht einverstanden ist, weigert sich, nunmehr Barunterhalt für das Kind leisten zu müssen. Oft wird er aus finanziellen Gründen auch gar nicht in der Lage sein, nunmehr Barunterhalt zahlen zu müssen. Deshalb trägt der nunmehr betreuende Elternteil den Kindesunterhalt in voller Höhe. Es erscheint verständlich, wenn der betreuende Elternteil vom anderen Elternteil Ausgleich seines Kostenaufwandes verlangt. Die Problematik wird unter dem Begriff des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs debattiert.
GUT ZU WISSEN
Kein Ersatz für Familienunterhalt
Nach § 1360b BGB hat ein Ehepartner, der zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag leistet, als ihm obliegt, im Zweifel nicht die Absicht, vom anderen Ersatz zu verlangen. Diese Vorschrift betrifft jedoch den Familienunterhalt während der bestehenden Ehe, nicht aber die Unterhaltsfrage nach Trennung und Scheidung.
Was ist der familienrechtliche Ausgleichsanspruch?
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Elternteil, der für den Kindesunterhalt eines gemeinsamen Kindes aufkommt, einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil hat. Dieser familienrechtliche Ausgleichsanspruch kommt auch nicht verheirateten Eltern zugute (BGH, FamRZ 1994, 1102). Der Anspruch ergibt sich aus der gemeinsamen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem Kind. Demgemäß bestimmt § 1606 Abs. III BGB, dass die Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Unterhalt des Kindes in der Verantwortung stehen.
Praxisbeispiel
Kindesunterhalt nach Trennung einfordern
Ein Ehepaar trennt sich. Das gemeinsame Kind verbleibt beim Vater. Die Mutter ist barunterhaltspflichtig. Nach einiger Zeit zieht das Kind zur Mutter. Da die Mutter das Kind nunmehr pflegt und erzieht, erfüllt Sie ihre Unterhaltspflicht allein durch die Betreuung und braucht keinen Barunterhalt mehr zu zahlen. Nun wäre der Vater barunterhaltspflichtig. Da er mit dem Umzug des Kindes nicht einverstanden ist, weigert er sich, Barunterhalt zu zahlen, obwohl er dazu finanziell in der Lage wäre.
Um den Vater zur Zahlung des Unterhalts zu veranlassen, kann die Mutter, in deren Obhut sich das Kind befindet, den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes gegenüber dem Vater gerichtlich im Namen und für das Kind geltend machen.
Wird das Kind volljährig, verliert die Mutter die Klagebefugnis für das volljährige Kind. Das volljährige Kind muss dann seinen Kindesunterhalt im eigenen Namen gerichtlich geltend machen.
Option 3: Ausgleichsanspruch des Elternteils
Tritt die Mutter wegen des Unterhalts finanziell in Vorlage, hätte sie gegen den Vater einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch. Dieser Ausgleichsanspruch ist als Alternative zum Unterhaltsanspruch des Kindes zu verstehen, weil er nur entsteht, wenn der Unterhaltsanspruch durch den betreuenden Elternteil erfüllt worden ist (BGH, Beschluss vom 15.12.2021, Az. XII ZB 557/20). Werden Ausgleichsleistungen gefordert, kann es sich nur um rückständige Unterhaltsleistungen handeln. Rückständige Unterhaltsleistungen entstehen erst ab Aufforderung zur Auskunft über Einkommen und Vermögen, ab Verzug oder ab Rechtshängigkeit (§ 1613 Abs.1 BGB). Dazu reicht es aus, wenn der ausgleichsberechtigte Elternteil im Namen und für das Kind, den ausgleichspflichtigen Elternteil auf Barunterhalt in Anspruch genommen hat und dieser somit über seine Zahlungsverpflichtung informiert ist.
In welcher Höhe entstehen Ausgleichsansprüche?
Die Höhe des Ausgleichsanspruchs wird durch die Höhe des tatsächlich aufgebrachten Betrages für den Unterhalt des Kindes begrenzt. Da danach kaum noch konkret nachzuweisen ist, in welcher Höhe für das Kind Kosten aufgewendet wurden, entstehen oft erhebliche Beweisschwierigkeiten. Die Rechtsprechung spricht insoweit nur den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu (u.a. OLG Frankfurt, Urteil vom 6.2.2007, Az. 3 UF 67/05). Es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der bisherige betreuende Elternteil diese Mittel aufbringen konnte und insoweit kein weiterer Nachweis erforderlich ist.
Alles in allem
Es gibt in der Unterhaltspraxis höchst unterschiedliche Lebenssituationen. Insoweit gibt es keine pauschalen Antworten. Möchten Sie die Unterhaltsfrage geklärt wissen, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Ihr Anwalt kann vor allem klären, inwieweit Sie einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch haben, wenn das Kind in Ihre Wohnung eingezogen ist und der andere Elternteil seiner Verpflichtung zum sodann entstehenden Barunterhaltsanspruch nicht nachkommt.