Corona hat auch eine gute Seite. Könnte man meinen. Erhalten Sie für Ihr Kind Kindergeld, erhalten Sie ab September 2020 einen Kinderbonus. Der Kinderbonus soll Familien in der Corona-Krise unterstützen. Der Kinderbonus beträgt 300 EUR für jedes Kind.
Da für die Sonderzahlung dieselben Voraussetzungen wie für das Kindergeld gelten, wird diese auch als „Bonus-Kindergeld“ bezeichnet. Deshalb brauchen Sie den Kinderbonus auch nicht eigens zu beantragen. Die Auszahlung erfolgt automatisch durch die Kindergeldkasse ab September 2020. Der Kinderbonus ist Teil des Corona-Konjunkturpakets der Bundesregierung. Da Sie als Familie durch die Corona-Krise besonderen Belastungen ausgesetzt sind, erhalten Sie eine zusätzliche finanzielle Unterstützung.
Wann erhalten Sie den Kinderbonus?
Sie erhalten den Kinderbonus für jedes Kind, für das Sie im Jahr 2020 mindestens einen Monat lang Anspruch auf Kindergeld haben oder für das der Anspruch bestanden hat. Sie erhalten den Kinderbonus auch, wenn Ihr Kind erst im November oder Dezember zur Welt kommt und deshalb noch kein Anspruch auf Kindergeld besteht oder Ihr Kind im Juli oder August seine Ausbildung abgeschlossen hat oder das 25. Lebensjahr vollendet hat und deshalb aktuell kein Anspruch mehr auf Kindergeld besteht.
Der Kinderbonus ist kein steuerpflichtiges Einkommen. Geben Sie nach Ablauf des Kalenderjahres 2020 eine Einkommensteuererklärung ab, prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob Kindergeld und Kinderbonus für Sie günstiger sind oder ob die Entlastung aus dem Kinderfreibetrag die bessere Option ist. Je höher Ihr Einkommen ist, desto günstiger wirkt sich der Kinderfreibetrag aus.
Wie erfolgt die Auszahlung des Kinderbonus?
Der Kinderbonus wird in zwei Raten ausgezahlt. Im September 2020 erhalten Sie eine erste Zahlung in Höhe von 200 EUR und im Oktober 2020 eine weitere Zahlung in Höhe von 100 EUR für jedes Ihrer Kinder. Der Kinderbonus wird nicht gleichzeitig mit dem Kindergeld in einer Summe ausbezahlt. Vielmehr erhalten Sie zwei eigenständige Zahlungen.
Die Auszahlungstermine richten sich nach der Endziffer Ihrer Kindergeldnummer. Für die Endziffer 0 erfolgte die Auszahlung am 7. September. Haben Sie die Endziffer 9, müssen Sie bis zum 22. September auf die Auszahlung warten.
Die Auszahlung des Kinderbonus in zwei Teilbeträgen hat einen Grund. Die einmalige Auszahlung in voller Höhe hätte zur Folge, dass Kinder getrennt lebender Eltern, für die der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, mehr Geld zur Verfügung hätten, als Kinder, bei denen der andere Elternteil Unterhalt zahlt. Der Unterhaltsvorschuss, den die Kinder ohne Unterhaltszahlung in der Regel bekommen, wäre in diesem Fall nämlich höher als der Mindestunterhalt.
Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung des Kinderbonus ist Ihre zuständige Familienkasse, also die Familienkasse, die auch für das Kindergeld zuständig ist.
Welcher Elternteil erhält den Kinderbonus, wenn Sie getrennt leben?
Leben Sie getrennt und betreuen das Kind in Ihrem Haushalt, erhalten Sie das Kindergeld in voller Höhe auf Ihr Konto bezahlt. Demgemäß wird auch der Kinderbonus auf Ihr Konto überwiesen. Ihr Ehepartner, der das Kind nicht betreut, kann nicht verlangen, dass Kindergeld oder Kinderbonus an ihn überwiesen werden. Sie erhalten den Kinderbonus also auch dann, wenn Sie getrennt voneinander leben.
GUT ZU WISSEN
Schutz vor Pfändung
Befürchten Sie die Pfändungsmaßnahme eines Gläubigers, sind sowohl der Anspruch auf das Kindergeld als auch der Anspruch auf den Kinderbonus nicht pfändbar. Dazu ist aber wichtig, dass Sie Ihr Girokonto bei der Bank als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen. Sie können so jederzeit problemlos über Ihr Guthaben, das sich aus Ihrem persönlichen Pfändungsfreibetrag, dem Kindergeld und dem Kinderbonus zusammensetzt, verfügen.
Wird der Kinderbonus auf den Kindesunterhalt angerechnet?
Leben Sie von Ihrem Ex-Partner getrennt und zahlt der Ex-Partner Kindesunterhalt, darf er die Hälfte des Kindergeldes auf den Unterhalt anrechnen und zahlt somit selber weniger. Da der Kinderbonus dem Kindergeld gleich steht, darf der andere Elternteil auch die Hälfte des Kinderbonus von seiner Unterhaltszahlung in den beiden Auszahlungsmonaten abziehen. Wenn Sie also im September die Erstauszahlung auf den Kinderbonus in Höhe von 200 EUR erhalten, darf der unterhaltspflichtige Elternteil davon 100 EUR auf seine Unterhaltszahlung anrechnen. Erhalten Sie im Oktober die restliche Auszahlung auf den Kinderbonus in Höhe von 100 EUR, darf der unterhaltspflichtige Elternteil weitere 50 EUR auf seine Unterhaltszahlung anrechnen. Ob der unterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltsleistung tatsächlich kürzt, ist eine freie Entscheidung.
Was ist, wenn Sie das Kind im Wechselmodell betreuen?
Betreuen Sie Kind im echten Wechselmodell gleichermaßen (50 : 50), darf der andere Elternteil die Hälfte des Kinderbonus von seiner Unterhaltszahlung in den beiden Auszahlungsmonaten abziehen.
GUT ZU WISSEN
Kinderbonus wird nicht auf Vorschuss angerechnet
Erhalten Sie für Ihr Kind Unterhaltsvorschuss, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unzureichend Kindesunterhalt zahlt, wird der Kinderbonus nicht auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Sie bekommen also neben dem bisherigen Unterhaltsvorschuss den vollen Kinderbonus in Höhe von 300 EUR ausbezahlt. Vor allem wird der Kinderbonus beim Unterhaltsvorschuss nicht als Einkommen angerechnet.
Auch der Entlastungsbetrag für alleinerziehende Elternteile steigt
Erziehen Sie Ihr Kind allein, steht Ihnen ein Steuerfreibetrag in Höhe von 1.908 EUR jährlich zu. Für die Jahre 2020 und 2021 wird dieser Steuerfreibetrag auf 4.008 EUR jährlich erhöht. Die Erhöhung um 2.100 EUR soll Ihre besondere Belastung als alleinstehender Elternteil aufgrund der Corona-Krise berücksichtigen. Haben Sie mehr als ein Kind, erhöht sich der Entlastungsbetrag ab dem zweiten Kind um 240 EUR jährlich. Sie erhalten den Entlastungsbetrag in voller Höhe, gleichgültig ob das Kind bei Ihnen gemeldet oder bei beiden Elternteilen gemeldet ist.
Ausblick
Verwechseln Sie den Kinderbonus nicht mit dem Kinderzuschlag. In der Corona-Krise wurden die Anspruchsvoraussetzungen durch den „Notfall-KiZ“ vereinfacht. Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 185 EUR je Kind. Sie erhalten als alleinerziehender Elternteil den Kinderzuschlag ab einem monatlichen Einkommen von 600 EUR. Neu ist, dass Sie ab 1.4.2020 Ihr Einkommen nur noch im Monat vor der Antragstellung nachweisen müssen und Ihr eventuell vorhandenes Vermögen nur noch in Ausnahmefällen berücksichtigt wird. Die Regelung gilt aber vorerst befristet bis zum 30.9.2020.