Unterstützt Sie der Ex-Partner im eigenen Betrieb oder in der Praxis, spricht nichts dagegen, wenn Sie den Partner anstellen und ihn oder sie geringfügig beschäftigen oder ein ordentlich bezahltes Angestelltenverhältnis begründen. Wenn Sie den Ex-Partner nach der Trennung oder Scheidung aber nur zum Schein anstellen, nur um keinen Unterhalt zahlen zu müssen, riskieren Sie eine Reihe von Problemen. Lesen Sie hier, was Sie beide dazu wissen sollten.
Darf ein Ehepartner den anderen anstellen?
In grauer Vorzeit sah das Bürgerliche Gesetzbuch sogar eine Mitarbeitspflicht vor, allerdings nur zu Lasten der Ehefrau. Diese verpflichtete sie, im Betrieb des Mannes mitzuarbeiten. Mit dem Gleichberechtigungsgesetz ist eine solche Pflicht hinfällig geworden.
Zwar kann die Mitarbeit in Notfällen, allerdings von beiden Ehepartnern, gegenseitig durchaus eingefordert werden. Um das Verfügungsrecht über die eigene Arbeitskraft aber nicht unverhältnismäßig einzuschränken, wird die Mitarbeit nicht auf Dauer geschuldet und nur freiwillig geleistet (§ 1356 BGB).
Es bleibt den Ehepartnern unbenommen, die Mitarbeit vertraglich zu regeln. Sie können zu diesem Zweck Dienst- oder Gesellschaftsverträge schließen. Meist fehlt es jedoch an einer ausdrücklichen Abrede. Sobald jedoch ein Ehepartner über ein zumutbares Maß hinaus mitarbeitet, kann für die „gesteigerte Mitarbeit“ jedenfalls auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Entgelt verlangt werden.
Praxisbeispiel
Arbeitsverhältnis muss einem Fremdvergleich standhalten
Sofern Sie die Mitarbeit vertraglich regeln, muss das Beschäftigungsverhältnis einem sogenannten Fremdvergleich standhalten. Nur dann wird der für das Beschäftigungsverhältnis anfallende Kostenaufwand steuerlich und sozialversicherungsrechtlich anerkannt und kein Scheinarbeitsverhältnis unterstellt. So sollte das Arbeitsentgelt den üblicherweise gezahlten Gehältern und Überweisungsformen im Betrieb entsprechen. Die einmalige Zahlung des Gehalts in einer Summe wäre z.B. ungewöhnlich und damit problematisch. Auch die unregelmäßige Zahlung des Gehalts oder unterschiedlich hohe Gehaltszahlungen sprechen dafür, dass ein Scheinarbeitsverhältnis besteht.
Kann Ex-Partner mit einer Scheinbeschäftigung Unterhaltsansprüche umgehen?
Trennen Sie sich, haben Sie für den Zeitraum der Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt und bei Bedürftigkeit nach der Scheidung Anspruch auf Ehegattenunterhalt. In der Praxis kommt es durchaus vor, dass die Ehepartner miteinander einen Arbeitsvertrag begründen. Der unterhaltspflichtige Ehepartner bezahlt dem unterhaltsbedürftigen Ehepartner dann anstelle der Unterhaltszahlungen Arbeitslohn und meldet diesen in der Sozialversicherung an.
Soweit so gut. Das Problem taucht auf, wenn der Arbeitsvertrag nur zum Schein existiert. Dadurch ist die Absicht nicht auszuschließen, den Arbeitslohn und die Sozialversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben bei der Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer absetzen zu wollen. Damit einhergehend zahlt der unterhaltspflichtige Ehepartner als Arbeitgeber dann weniger Steuern.
Da der Arbeitsvertrag aber nur pro forma abgeschlossen würde, handelt es sich um einen Scheinarbeitsvertrag. Der Ehepartner wird zwar für seine angebliche Tätigkeit bezahlt und ordnungsgemäß sozialversicherungsrechtlich angemeldet. In Wirklichkeit erbringt der angemeldete Ex-Partner aber nicht die vereinbarte Tätigkeit. Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt eine derartige Vereinbarung als Scheingeschäft (§ 117 BGB). Scheingeschäfte sind nichtig und werden so behandelt, als gäbe es die Vereinbarung nicht.
Welche Konsequenzen hätte ein Scheinarbeitsverhältnis?
Die Konsequenz eines Scheinarbeitsverhältnisses als Scheingeschäft besteht darin, dass der Ex-Partner als Arbeitgeber die abgeführten Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuern nicht als Betriebskosten absetzen kann. Setzt er den Kostenaufwand dennoch steuerlich an und reduziert damit seine Steuerlast, macht er/sie sich der Steuerhinterziehung schuldig und damit strafbar.
Auch der unterhaltsberechtigte Ex-Partner, der nur zum Schein beschäftigt wird, trägt mit seinem Beitrag zur Steuerhinterziehung bei und würde sich wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verantworten müssen. Beide Partner müssen also berücksichtigen, dass sie sich wegen ihres gemeinschaftlichen Zusammenwirkens der Steuerhinterziehung und des Sozialversicherungsbetruges strafbar machen.
Fliegt das Scheinarbeitsverhältnis auf,
- muss der Partner als Arbeitgeber die insoweit hinterzogenen Steuern nachträglich an das Finanzamt entrichten.
- Sofern er für den Ex-Partner die Lohnsteuern an das Finanzamt abgeführt hat, wird er keine Erstattung verlangen können. Das Finanzamt wird argumentieren, dass der Partner als Arbeitgeber die Lohnsteuern mit Absicht abgeführt habe und sein rechtswidriges Verhalten nicht rückgängig machen kann, indem er die Lohnsteuern erstattet verlangt.
- Sofern der Partner als Arbeitgeber Rentenversicherungsbeiträge an die Bundesanstalt für Angestellte abgeführt hat, erscheint fraglich, ob er diese Beiträge zurückfordern kann.
Auch der Ex-Partner als Mitarbeiter hat Nachteile. Da das Arbeitsverhältnis nur zum Schein begründet wurde, besteht kein Schutz in der Sozialversicherung. Der Ex-Partner wird nicht Mitglied der gesetzlichen Kasse und hat keinen Anspruch, Leistungen zu beziehen (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Az. L 10 KR 52/07).
Wer Ex-Partner scheinbeschäftigt, hat Risiko von Mitwissern
Im Idealfall bleibt das Scheinarbeitsverhältnis unentdeckt. Das Risiko ist gering, solange beide Ehepartner darin übereinstimmen, was vereinbart wurde. Selbst bei einer Betriebsprüfung wird meist nicht auffallen, dass der zum Schein angestellte Ex-Partner nicht wirklich arbeitet. Angeblich ist er dann gerade krank oder beurlaubt oder auf Dienstreise. Die Gefahr geht eher von anderen Mitarbeitenden aus:
Erpressung damit, wahre Verhältnisse publik zu machen
Problematisch wird es, wenn ein anderer Mitarbeiter den Arbeitgeber beim Finanzamt oder der Krankenkasse anschwärzt und das Scheinarbeitsverhältnis aufliegt. Ein Grund dafür liegt auf der Hand. Ein ordentlich beschäftigter Mitarbeiter könnte sich benachteiligt oder aus sonstigen Gründen motiviert fühlen, Ihnen als Arbeitgeber das Leben schwer zu machen. Im ungünstigsten Fall riskieren Sie, dass Sie erpresst werden, wenn damit gedroht wird, das Scheinarbeitsverhältnis auffliegen zu lassen.
Kündigungsschutzklage
Ausgangspunkt kann auch sein, dass ein anderer Mitarbeiter nach seiner Kündigung Kündigungsschutzklage erhebt und der Partner als Arbeitgeber sich darauf beruft, dass er weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt und deshalb das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sei. Gleiches gilt, wenn der Ex-Partner gekündigt wird und die Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angreift und den Partner als Arbeitgeber bloßstellt. Im Streit um die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes könnten sich dann die wahren Umstände schnell herausstellen, vor allem dann, wenn der Partner als Arbeitgeber sich darauf beruft, dass der nur zum Schein beschäftigte Ex-Partner bei der Zahl der Mitarbeiter nicht mitgezählt werden dürfe.
Plötzlich doch Geltendmachung der Unterhaltsansprüche
Am wahrscheinlichsten erweist sich ein Scheinarbeitsverhältnis als Risiko, wenn der zum Schein beschäftigte Ex-Partner dann doch seine Unterhaltsansprüche einfordert und den Schein aufdeckt. Noch risikanter ist es, wenn die Trennung und Scheidung nicht nach Absprache verlaufen und der Ex-Partner sich als rachsüchtig erweist und alles auffliegen lässt.
Verletzlichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
Ein Risiko könnte auch darin bestehen, dass der Ex-Partner nicht mehr zuverlässig verpflichtet werden könnte, über betriebliche Angelegenheiten, vor allem über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die während des Arbeitsverhältnisses bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
Was ist mit dem Unterhalt nach einem aufgedeckten Scheinarbeitsverhältnis?
Wird das Scheinarbeitsverhältnis aufgedeckt, ist es null und nichtig. Da die Gehaltszahlungen des Partners als Arbeitgeber entfallen, wird der Ex-Partner bei Bedürftigkeit darauf angewiesen sein, nunmehr Unterhalt einzufordern.
Das Scheidungsrecht stellt Unterhaltsansprüche jedoch in Frage, wenn dem unterhaltsberechtigten Partner ein „offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den unterhaltspflichtigen Partner zur Last fällt oder ein anderer vergleichbarer schwerwiegender Grund vorliegt (§ 1579 Nr. 7, 8 BGB). Die Vorschrift könne zumindest Ansatzpunkt sein, über den Unterhaltsanspruch zu debattieren. Ob eine solche Debatte den Unterhaltsanspruch beeinträchtigt oder nicht, ist eine Frage der gegenseitigen Argumentation und dessen, was die Partner vereinbart und beabsichtigt haben. Um das damit verbundene Risiko zu vermeiden, empfiehlt sich, sich nicht auf ein Scheinarbeitsverhältnis einzulassen.
Alles in allem
Es ist wirklich nicht zu empfehlen, den Ex-Partner nach der Trennung oder Scheidung zum Schein zu beschäftigen und dadurch Betriebsausgaben produzieren zu wollen. Letztlich riskieren beide Partner, dass sie auf der Verliererseite stehen.