Sind Sie in der glücklichen Lage und erhalten als Arbeitnehmer von Ihrem Arbeitgeber Urlaubs- und sogar Weihnachtsgeld, fließt das Geld auch in die Unterhaltsberechnung ein. Ihre Unterhaltspflicht bemisst sich nämlich danach, was Sie im Durchschnitt der letzten zwölf Monate verdienen. Insoweit bestimmt Ihr Einkommen die Höhe des Kindesunterhalts, aber auch des Trennungs- und nachehelichen Ehegattenunterhalts.
Was besagt die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle bemisst bekanntlich die Höhe des Kindesunterhalts. Ihr sogenanntes bereinigtes Nettoeinkommen bestimmt, in welche Einkommensgruppe eins bis zehn der Tabelle Sie eingestuft werden. Die Düsseldorfer Tabelle ist stets im Zusammenhang mit den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate der Oberlandesgerichte zu interpretieren. Hier finden Sie auch Grundsätze, nach denen der Trennungs- und nacheheliche Ehegattenunterhalt berechnet wird.
Wie beeinflusst das Urlaubs- und Weihnachtsgeld Ihr Einkommen?
In den unterhaltsrechtlichen Leitlinien wird als unterhaltsrelevantes Einkommen das Jahresbruttoeinkommen einschließlich des Weihnachts- und Urlaubsgeldesdefiniert. Diese Definition gilt für die Bemessung des Kindesunterhalts und ist genauso Grundlage, um den Trennungs- und nachehelichen Ehegattenunterhalt zu berechnen. Das Urlaubs- und Weihnachtsgeld wird also bei der Unterhaltsberechnung als vollwertiges Einkommen angerechnet. Die Zahlungen fließen in die Berechnung Ihres durchschnittlichen Einkommens im Laufe des Kalenderjahres ein.
Dieses Bruttoeinkommen ist aber erst der erste Schritt. Im nächsten Schritt müssen Sie dann noch Ihr sogenanntes bereinigtes Nettoeinkommen berechnen. Dies bereinigte und damit unterhaltsrelevante Nettoeinkommen ergibt sich daraus, dass Sie von Ihrem Jahresbruttoeinkommen Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und ehebedingte Verpflichtungen abziehen. Nach Maßgabe dieses bereinigten Nettoeinkommens werden Sie zur Bemessung des Kindesunterhalts in der Düsseldorfer Tabelle in einer der Einkommensgruppen eins bis zehn eingestuft.
Da Urlaubs- und Weihnachtsgeld in die Berechnung Ihres durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens einfließt, brauchen Sie von Ihrem Urlaubs- oder Weihnachtsgeld keinen Betrag zusätzlich abzuzweigen und für den Unterhalt zu verwenden. Ihr Kind oder Ihr Ex-Ehepartner haben also keinen Anspruch darauf, dass sie direkt und unmittelbar am Urlaubs- oder Weihnachtsgeld mit einem bestimmten Betrag oder Anteil beteiligt werden. Sie werden nur indirekt insoweit beteiligt, als das Urlaubs- und Weihnachtsgeld Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen und insoweit die Unterhaltszahlungen erhöhen.
Praxisbeispiel
Einkommen nach Urlaubs- und Weihnachtsgeld berechnen
Sie verdienen monatlich 3.000 EUR brutto. Im Juli haben Sie 500 EUR brutto Urlaubsgeld bekommen. Zu Weihnachten erhalten Sie brutto 1.000 EUR Weihnachtsgeld. Ihr gesamtes Jahres-Bruttoeinkommen beträgt also 12 x 3.000 EUR Monatseinkommen = 36.000 EUR Jahreseinkommen + 500 EUR Urlaubsgeld + 1.000 EUR Weihnachtsgeld = 37.500 EUR Jahreseinkommen. Ihr durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen beträgt dann 3.125 EUR. Dieses durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen ist Grundlage für die Unterhaltsberechnung und bestimmt Ihre Unterhaltspflicht.
Wie steht es um Ihren Selbstbehalt?
Die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld kann Einfluss auf Ihren Selbstbehalt haben. Sind Sie erwerbstätig, beträgt der Selbstbehalt gegenüber Ihrem minderjährigen oder privilegiert volljährigen Kind 1.160 EUR. Sind Sie gegenüber Ihrem Ex-Ehepartner unterhaltspflichtig, beträgt Ihr Selbstbehalt 1.280 EUR. Erhalten Sie also Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld, erhöht sich Ihr monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen. Allein dadurch kommen Sie mit Ihrem Grundlohn möglicherweise über den jeweiligen Selbstbehalt. Verbleibt Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen unterhalb des jeweiligen Selbstbehaltes, besteht Ihre Unterhaltspflicht nur auf dem Papier.
Es heißt doch, Urlaubs-Weihnachtsgeld sei nicht pfändbar, was bedeutet das?
Ihr Arbeitseinkommen unterliegt der Pfändung. Haben Sie einen Gläubiger, der eine Forderung gegen Sie zwangsweise vollstreckt, kann er auch Ihr Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber pfänden. Aber: Die Zivilprozessordnung setzt Grenzen, wenn es um das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld geht. So ist das Urlaubsgeld nicht pfändbar. Zweck ist, dass das Urlaubsgeld dem Urlaubszweck dient und Ihre Arbeitskraft stabilisieren soll. Ein Gläubiger hat also keinen Zugriff auf das Urlaubsgeld. Beim Weihnachtsgeld ist es so, dass Weihnachtsvergütungen allenfalls bis 500 EUR der Pfändung unterliegen (§ 850a ZPO).
Geht es um die Vollstreckung von Unterhaltspflichten, trifft die Zivilprozessordnung gesonderte Regelungen. Will die unterhaltsberechtigte Person auf Ihr Arbeitseinkommen und damit indirekt auf Ihr Urlaubs- und Weihnachtsgeld zugreifen, kann der Unterhaltsberechtigte zwar pfänden, benötigt dafür aber wie jeder andere Gläubiger auch einen vollstreckbaren Titel. Vollstreckbarer Titel bedeutet, dass Ihre Unterhaltspflicht in einem gerichtlichen Beschluss oder in einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung oder beim Kindesunterhalt in einer Jugendamtsurkunde dokumentiert wurde. Aus einem solchen Titel kann der jeweilige Gläubiger dann vollstrecken.
Vollstreckt ein unterhaltsberechtigter Gläubiger, sind Ihnen jedoch die Hälfte Ihres Urlaubsgeldes sowie die Hälfte Ihres unpfändbaren Weihnachtsgeldes zu belassen (§ 850d Abs. I S. 2 ZPO). Diese Einschränkungen sollten aber bereits bei der Berechnung Ihrer Einkünfte Berücksichtigung gefunden haben.
Alles in allem
Möchten Sie Ihre Unterhaltspflicht zuverlässig beurteilen, sollten Sie den maßgeblichen Unterhaltsbetrag nach Maßgabe Ihrer familiären und finanziellen Verhältnisse individuell von kompetenter Stelle berechnen lassen. Verlassen Sie sich möglichst nicht auf einen einfachen Unterhaltsrechner im Internet. Die Ergebnisse eines solchen Rechenvorgangs sind nur so gut, wie die Zahlen und Fakten, die Sie der Berechnung zugrunde legen und in den Rechner eingeben. Diese „künstliche Intelligenz“ hat insoweit klare Grenzen.