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Unterhaltsberechnung
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Zählt Auslandszuschlag beim Unterhalt als Einkommen?
Freitag, 24.06.2022 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion
Für Familien ist es besonders belastend, wenn ein Mitglied als Beamter oder Soldat dienstlich ins Ausland geschickt wird. Wirklich auszugleichen ist diese Trennung und die Gefahrenlage im Auslandseinsatz nicht, doch zumindest finanziell zahlt der Bund einen Auslandszuschlag. Wie wirken sich diese Auslandszuschläge bzw. Gefahrenzulagen auf den Unterhalt aus? In diesem Beitrag erfahren Sie, was für Zuschläge es gibt, wer sie bekommt und ob sie bei der Unterhaltsberechnung als Einkommen zählen.
Was ist der Auslandszuschlag?
Wer im staatlichen Auftrag im Ausland tätig ist, erhält zur Abgeltung der allgemeinen und dienstbezogenen materiellen und immateriellen Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland einen Auslandszuschlag. Das Gehalt bestimmt sich unter anderem nach
Dienstortstufen,
Grundgehalt,
Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen
und eben dem Auslandszuschlag.
Auch die notwendige Unterbringung und Verpflegung werden berücksichtigt. Details regelt § 53 Bundesbesoldungsgesetz. Die Höhe des Auslandszuschlags bemisst sich nach einer Tabelle.
Was sind Gefahrenzulagen und Auslandsverwendungszuschläge, wer bekommt sie?
Wer im staatlichen Auftrag im Ausland tätig ist, erhält für eine besondere Auslandsverwendung einen Auslandsverwendungszuschlag. Details regelt § 56 Abs. I, II Bundesbesoldungsgesetz. Als besondere Auslandsverwendungen gelten bei einer Verwendung im Rahmen humanitärer oder unterstützender Maßnahmenunter unter anderem:
Einsätze der Bundeswehr auf Beschluss der Bundesregierung,
humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Bundeswehr,
Einsätze des Technischen Hilfswerks und
Einsätze der Bundespolizei.
Den Auslandsverwendungszuschlag erhalten insbesondere auch Soldatinnen und Soldaten sowie Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr, die im Ausland besonderen Belastungen ausgesetzt sind. Gleiches gilt für Angehörige der GSG 9 der Bundespolizei sowie begleitende Beamte.
Der Auslandsverwendungszuschlag soll alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland abgelten. Soweit der Aufenthalt Risiken mit sich bringt, wird er auch als „Gefahrenzulage“ bezeichnet (§ 56 Abs. III BbesG). Der Zuschlag bleibt steuerfrei und wird von Amts wegen gezahlt. Er braucht nicht eigens beantragt zu werden.
Wie hoch ist der Auslandsverwendungszuschlag bzw. die Gefahrenzulage?
Der Zuschlag wird unabhängig von Funktion und Dienstgrad für jeden Einsatz im Gebiet der besonderen Verwendung gezahlt. Der Zeitraum umfasst den Zeitpunkt des Eintreffens im Gebiet der besonderen Verwendung und endet, wenn das Gebiet verlassen wird. Die Höhe des Zuschlags hängt von der jeweiligen AVZ-Stufe ab: In Abhängigkeit von den Einsatzbedingungen und dem Umfang der damit verbundenen Belastungen beträgt der Zuschlag in Stufe 1-48 EUR pro Tag bis zu Stufe 6 mit 145 EUR pro Tag bei Extrembelastungen. In den höheren Stufen werden Einsätze unter kriegsähnlichen Bedingungen oder vergleichbare konkrete Gesundheitsgefährdungen abgegolten. Abgerechnet und gezahlt wird der AVZ über das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
Gelten Auslandszuschlag und Auslandsverwendungszuschlag als Einkommen?
Alle Leistungen, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, Beamten oder Soldaten regelmäßig im Hinblick auf sein bzw. ihr Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt, gelten als Arbeitseinkommen. Dazu kommt es dem Grundsatz nach nicht darauf an, aus welchem Anlass und zu welchem Zweck die Leistungen gezahlt werden. Sonderzuwendungen, Zulagen und Nebeneinnahmen gelten als Arbeitseinkommen (BGH FamRZ 1980, 342). Auch Auslandszulagen sind Zuwendungen, die ein im Ausland Tätiger zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten und besonderer Belastungen sowie Risiken erhält. Inwieweit diese Zulagen dann als unterhaltsrelevantes Einkommen zu berücksichtigen sind, bedarf der besonderen Prüfung.
Wie werden Auslandszuschläge auf Unterhaltsansprüche angerechnet?
Die Auslandszulage für die allgemeine Verwendung für Einsätze im Ausland setzt sich aus dem Kaufkraftausgleich und dem eigentlichen Auslandszuschlag zusammen. Der Kaufkraftausgleich ist dem unterhaltspflichtigen Einkommen nicht hinzuzurechnen, während der Auslandszuschlag voll unterhaltspflichtiges Einkommen darstellt. Eine Ausnahme ist dann denkbar, wenn der Unterhaltspflichtige darlegt, dass er zur Deckung seiner auslandsbedingten Mehraufwendungen auf Mehrbedarf angewiesen ist.
GUT ZU WISSEN
Expatriate Allowance – 1/3 bleibt anrechnungsfrei
Mehrbedarf wird auch als „Expatriate Allowance“ bezeichnet. Soweit der Zuschlag als Entschädigung für den Aufenthalt in einer klimatisch belastenden und kulturell fremden Region gezahlt wird, hält es die Rechtsprechung für angemessen, ein Drittel anrechnungsfrei zu belassen.
Zuschläge nach Trennung
Die einem Berufssoldaten gezahlten Zuschläge im Ausland prägen die ehelichen Lebensverhältnisse auch dann, wenn die Ehepartner bereits getrennt leben und ein erneuter Einsatz im Ausland nicht unmittelbar bevorsteht. Die Auslandszuschläge sind mit einem Drittel als bedarfsprägendes Einkommen anzusetzen (OLG Stuttgart FamRZ 2002, 820).
Teilweise Anrechnung je nach Konsummöglichkeit
Soweit Soldaten einen Auslandsverwendungszuschlag bekommen, werden die Zuschläge wegen der erschwerten Lebensbedingungen teils nicht berücksichtigt und damit nicht unbedingt als Einkommen angerechnet. Dabei sind die Mehrbelastungen durch den Verzicht auf die heimatlichen komfortablen Lebensverhältnisse im Vergleich zum Aufenthalt in einer militärischen Einrichtung in einem Krisengebiet einerseits gegen den geringeren Aufwand wegen verminderter Konsummöglichkeiten im Einsatzgebiet abzuwägen. So wurde die Auslandsverwendungszulage für Einsätze in Afghanistan und Bosnien nur zur Hälfte angerechnet (OLG Schleswig FamRZ 2005, 369).
Alles in allem
Auslandszuschläge gelten dem Grundsatz nach als unterhaltsrelevantes Einkommen. Da die Auslandszuschläge aber einen besonderen Zweck erfüllen, ist es nicht gerechtfertigt, sie bei der Unterhaltsbemessung in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen. Insoweit kommt es im Einzelfall darauf an, welcher Art der Zuschlag ist und welchen Zweck er erfüllt. Lassen Sie sich daher am besten frühzeitig anwaltlich beraten.