Im Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 03. Juni 2020 finden sich keine näheren Ausführungen zur Frage der Anrechnung auf Kindesunterhalt. Daher ist abzuwarten, ob noch genauere Regelungen festgelegt werden. Momentan kann lediglich anhand der bekannten Informationen, sowie der Handhabung solcher Zahlungen in der Vergangenheit geschätzt werden, wie sich der Kinderbonus tatsächlich auswirkt.
In der Vergangenheit wurden Kinderbonuszahlungen auf den Unterhalt angerechnet. Da der Kinderbonus dieses Jahr ebenfalls zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt wird, ist damit zu rechnen, dass er nach § 1612b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angerechnet wird.
Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes, so wird das Kindergeld nach § 1612b Absatz 1 Nr. 1 BGB zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet.
Ohne eine Anrechnung würde nur der Elternteil vom Kinderbonus profitieren, der das Kind betreut. Wird der Kinderbonus hingegen angerechnet, so werden beide Elternteile unterstützt und die Kaufkraft der Familie insgesamt erhöht. Vor dem Hintergrund der Stärkung der Kaufkraft durch das Konjunkturpaket, spricht also vieles für eine hälftige Anrechnung.