Die Große Koalition hat sich am 03.06.2020 auf ein Milliarden-Konjunkturpaket geeinigt. Die Eckpunkte des Konjunkturpakets: Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunft stärken. Mit 57 verschiedenen Maßnahmen soll der Wirtschaft aus der Corona-Krise herausgeholfen werden. Momentan befindet sich die Wirtschaft in der schwersten Rezession der Nachkriegszeit – das spüren natürlich auch Familien, die mit einigen finanziellen und organisatorischen Herausforderungen zu kämpfen haben.
Wie werden Familien mit dem Konjunkturpaket unterstützt?
Das Konjunkturpaket sieht folgende Maßnahmen vor, um Elternpaare und Alleinerziehende zu unterstützen:
- Kinderbonus: Familien sollen mit einem einmaligen Kinderbonus in Höhe von 300 EUR pro kindergeldberechtigtes Kind unterstützt werden. Dieser Bonus soll wie der steuerliche Kinderfreibetrag mit dem Kindergeld verrechnet werden. Eine Anrechnung auf die Grundsicherung bei Sozialleistungen ist nicht vorgesehen.
- Ausbau der Kapazitäten von Kindergärten, Kitas und Krippen: Es werden eine Milliarde Euro bereitgestellt, um zusätzliche Ausbaumaßnahmen in 2020 und 2021 zu ermöglichen. So sollen auch Umbauten für die Verbesserung der Hygienesituation gefördert werden.
- Ausbau von Ganztagsschulen und Ganztagsbetreuung: Der Ausbau soll beschleunigt und die Digitalisierung und E-Learning gefördert werden. Der Bund soll sich hier zukünftig außerdem mehr bei der Ausbildung und Finanzierung der Administratoren beteiligen.
- Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende: Wegen des erhöhten Betreuungsaufwands für Alleinerziehende während der Corona-Pandemie wird der Entlastungsbeitrag von derzeit 1.908 EUR auf 4.000 EUR für 2020 und 2021 angehoben.
Wer erhält den Kinderbonus in Höhe von 300 EUR?
Der Kinderbonus soll einmalig zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt werden. Jedes Kind, das kindergeldberechtigt ist, soll diesen Bonus erhalten. Ziel ist es, die Kaufkraft der Familien zu erhöhen und ihnen wichtige Einkäufe für das Kind zu ermöglichen. Dabei kommt ihnen auch die Senkung der Mehrwertsteuer vom 01. Juli bis 31. Dezember 2020 von derzeit 19% auf 16% sowie für den ermäßigten Satz von derzeit 7% auf 5% zugute.
Wie wirkt sich der Kinderbonus auf den Unterhalt aus?
Im Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 03. Juni 2020 finden sich keine näheren Ausführungen zur Frage der Anrechnung auf Kindesunterhalt. Daher ist abzuwarten, ob noch genauere Regelungen festgelegt werden. Momentan kann lediglich anhand der bekannten Informationen, sowie der Handhabung solcher Zahlungen in der Vergangenheit geschätzt werden, wie sich der Kinderbonus tatsächlich auswirkt.
In der Vergangenheit wurden Kinderbonuszahlungen auf den Unterhalt angerechnet. Da der Kinderbonus dieses Jahr ebenfalls zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt wird, ist damit zu rechnen, dass er nach § 1612b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) angerechnet wird.
Erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes, so wird das Kindergeld nach § 1612b Absatz 1 Nr. 1 BGB zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet.
Ohne eine Anrechnung würde nur der Elternteil vom Kinderbonus profitieren, der das Kind betreut. Wird der Kinderbonus hingegen angerechnet, so werden beide Elternteile unterstützt und die Kaufkraft der Familie insgesamt erhöht. Vor dem Hintergrund der Stärkung der Kaufkraft durch das Konjunkturpaket, spricht also vieles für eine hälftige Anrechnung.
Wie wird die Anrechnung umgesetzt?
Hier stellt sich zunächst die Frage, ob ein Unterhaltstitel besteht. Ein Unterhaltstitel ist eine öffentliche Urkunde, aus der die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Grundlage für den Titel kann eine gerichtliche Entscheidung, aber auch eine Jugendamtsurkunde oder eine notariell beurkundete Unterhaltsverpflichtung sein.
Besteht kein Titel über den Kindesunterhalt, kann der Unterhaltspflichtige den Betrag von 150 EUR bei hälftiger Anrechnung einbehalten. Besteht hingegen ein Titel für den Kindesunterhalt, sollte die Anrechnung abgesprochen werden, um keine Vollstreckungsmaßnahmen zu riskieren.
Weitere Probleme können sich aus der Unterscheidung ergeben, ob ein dynamischer oder ein statischer Unterhaltstitel vorliegt. Bei einem dynamischen Unterhaltstitel ist keine feste Höhe vorgeschrieben, die Höhe wird dann stets nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle und den weiteren Umständen geregelt. Bei einem statischen Unterhaltstitel wird eine genaue Höhe des Kinderunterhalts festgelegt. Hier könnte weiterer Diskussionsbedarf bestehen, ob eine Anrechnung tatsächlich stattfinden sollte.
Ausblick
Das erst jüngst geschnürte Konjunkturpaket lässt noch einige Detailfragen offen, sodass abzuwarten ist, ob weitere Regelungen getroffen werden. Rechnen Sie jedoch damit, dass der Kinderbonus entsprechend dem Kindergeld auf Unterhaltszahlungen angerechnet wird. Prüfen Sie Ihre individuelle Unterhaltsvereinbarung und lassen sich ggf. beraten. Sind Sie Ihrem Kind zum Barunterhalt verpflichtet, können Sie natürlich auch freiwillig auf die Anrechnung verzichten, und so noch mehr persönliche Unterstützung leisten.