Die Inflation entwertet das Geld. Sie schwächt die Kaufkraft von Verbrauchern, die sich für ihr Geld weniger kaufen können als zuvor. Davon sind Sie auch betroffen, wenn Sie Unterhalt für Ihr Kind oder für sich selbst beziehen. Können Sie dann den Unterhalt wegen der Inflationsrate neu berechnen? Gibt es beim Unterhalt einen Inflationsausgleich? Eine klare Antwort ist schwierig. Im Idealfall haben Sie Vorsorge getroffen.
Inflationsanpassung beim Kindesunterhalt
Der in der Düsseldorfer Tabelle bestimmte Kindesunterhalt wird in regelmäßigen Abständen an die Lebenshaltungskosten angepasst. Insoweit bestimmt das Gesetz, dass ein minderjähriges Kind den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen kann. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Dieses wiederum definiert sich aus dem doppelten Kinderfreibetrag des Einkommensteuerrechts. Allein durch den Umstand, dass der Kindesunterhalt der Lebenshaltungskosten angepasst wird, stellt sich die Frage nach dem Inflationsausgleich in dieser Form nicht. Das Problem ist ein anderes.
Es stellt sich in der Form, ob der Anspruch auf Kindesunterhalt in einem statischen oder dynamischen Unterhaltstitel begründet ist. Sie können Kindesunterhalt auf zwei Wegen festschreiben:
- Der Kindesunterhalt kann als fester Betrag (statisch)
- oder als Prozentsatz des Mindestunterhalts einer sich ohne Zutun der Beteiligten ändernden Bezugsgröße (dynamisiert) geltend gemacht werden.
Der statische Unterhalt des Kindes wird anhand der zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Sätze der Düsseldorfer Tabelle ermittelt und dann als konkreter Betrag festgeschrieben. Ändern sich die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils, muss ein sich daraus ergebender höherer Unterhaltsbetrag neu eingefordert und gegebenenfalls rechtsverbindlich festgestellt werden.
Insoweit ist die beste Vorsorge gegen Inflation, dass der Kindesunterhalt in dynamisierter Form festgeschrieben wird. Erreicht das Kind die nächste Altersstufe, tritt die Erhöhung automatisch ein und darüber hinaus auch dann, wenn sich die Beträge in der Düsseldorfer Tabelle erhöhen.
Inflationsausgleich beim Ehegattenunterhalt
Geht es um den Ehegattenunterhalt, ist ein dynamischer Titel, der sich an den Tabellenwerten der Düsseldorfer Tabelle orientiert, nicht möglich. Die Düsseldorfer Tabelle bestimmt nur die Bedarfsermittlung beim Kindesunterhalt. Beim Ehegattenunterhalt behilft man sich in der Praxis mit einer Wertsicherungsklausel. Dazu wird in der Regel zur Inflationsbereinigung auf Preisindizes des Statistischen Bundesamtes Bezug genommen.
Die Vereinbarung lautet dann sinngemäß, dass der zu zahlende Ehegattenunterhalt in der Höhe abhängig sein soll von der Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt festgestellten Preisindexes für die Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte. Sollte sich der ermittelte Index erhöhen oder verringern, soll sich auch der zu zahlende Unterhalt erhöhen oder vermindern. Eine Veränderung kommt aber meist erst dann in Betracht, wenn eine Veränderung des Indexes zu einer Veränderung des Unterhaltsbetrages von 10% oder mehr führen würde.
EXPERTENTIPP
Anwaltlich beraten lassen
Es ist wenig konstruktiv, allein mit dem Verweis auf die hohe Inflationsrate mehr Unterhalt einzufordern. Fordern Sie höheren Unterhalt, kommt es darauf an, dass Sie Ihre Forderung mit der richtigen Begründung versehen und vorhersehen, mit welchen Erwägungen der unterhaltspflichtige Elternteil oder Ex-Partner sich gegen Ihre Forderung voraussichtlich zur Wehr setzen kann.
Wichtig ist, dass die Wertsicherungsklausel so formuliert ist, dass sie auch vollstreckungsfähig ist. Dazu kommt es darauf an, ob der zu verstreckende Anspruch, der in einer notariellen Urkunde oder per Gerichtsbeschluss dokumentiert ist, bestimmt genug ist. Idealerweise ist der Anspruch aus sich heraus verständlich und dokumentiert für jeden Dritten erkennbar, welche Leistung der unterhaltsberechtigte Ex-Partner vom unterhaltspflichtigen Partner verlangen kann. Grundsätzlich genügt es aber, dass die Höhe des zu vollstreckenden Unterhaltsanspruchs leicht und eindeutig mithilfe offenkundiger allgemein zugänglicher Quellen ermittelt werden kann. Eine solche Quelle sind mithin die Indizes des Statistischen Bundesamtes (BGH, Beschluss vom 10.12.2004, Az. IXa ZB 73/04).
Alles in allem
Es gibt durchaus Möglichkeiten, vereinbarte Unterhaltsbeträge nachträglich zu erhöhen und insbesondere den Lebenshaltungskosten anzupassen. Möchten Sie dieses Ziel richtig einschätzen und erreichen, sollten Sie sich anwaltlich beraten und gegebenenfalls vertreten lassen.