Mein Partner hat im Lotto gewonnen. Muss ich jetzt noch Unterhalt zahlen?
Die Chancen auf einen Sechser im Lotto stehen bekanntlich bei 1 : 1.139.838.160. Trifft Ihren Ex-Partner bzw. Ihre Ex-Partnerin das Lottoglück, werden Sie sich kaum noch motiviert fühlen, auch noch Trennungsunterhalt oder andere Zuwendungen für ihn/sie zu zahlen. Sie werden sich mit der Frage quälen, ob Sie das jetzt tatsächlich noch müssen oder nicht. Schließlich könnten Sie argumentieren, dass nicht mehr der Ex-Partner bzw. die Ex-Partnerin unterhaltsbedürftig ist, sondern umgekehrt jetzt Sie verhältnismäßig arm sind. Wäre es nicht gerechtfertigt, dass Sie jetzt finanzielle Unterstützung erwarten? Bestenfalls erklärt sich Ihr Ex-Partner bzw. Ex-Partnerin bereit, wahrscheinlich aus größter Dankbarkeit für die vergangenen wundervollen Ehejahre, Sie am Lottogewinn zu beteiligen. Sie sollten für jeden Euro dankbar sein.
Unterhalt bei Bedürftigkeit ist so eine Sache
Unterhaltszahlungen rechtfertigen sich nur, wenn der getrennt lebende oder geschiedene Ehepartner bzw. Ehepartnerin finanziell bedürftig und auf die Unterstützung angewiesen ist. Sie müssen unterscheiden, ob sich der Lottogewinn in der Zeit der Trennung oder nach der Scheidung eingestellt hat.
Ihr Pech: Lottogewinn in der Trennungszeit
In der Zeit der Trennung bis zur Scheidung hat auch ein Lottogewinn keinen großen Einfluss auf die Höhe des Unterhalts. Der Trennungsunterhalt bemisst sich nämlich nach den Lebensverhältnissen in der Ehe. Wenn sich der Lottogewinn jetzt nach der Trennung einstellt, hat er auf die ehelichen Lebensverhältnisse keinen Einfluss mehr. Sie werden also wohl oder übel Trennungsunterhalt zahlen müssen, so, wie Sie diesen bislang im Hinblick auf die ehelichen Lebensverhältnisse auch gezahlt haben. Pech gehabt - es sei denn, es fällt angesichts des nunmehr hohen Kontostandes gar nicht auf, wenn Sie keine Unterhaltszahlungen mehr überweisen.
Ihr Glück: Lottogewinn nach der Scheidung
Die Antwort, inwieweit ein Lottogewinn nach der Scheidung auf die Unterhaltszahlungen durchschlägt, sollte sich aus dem Unterhaltsrecht ergeben. Allerdings wird es jetzt juristisch. Das ist insofern wichtig, als Sie Ihre Zahlungsweigerung juristisch begründen müssen. Dafür ist jedes fundierte Argument hilfreich.
Nach der Scheidung gilt man nur als bedürftig, solange und soweit man sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen nicht selbst unterhalten kann. Da Lottogewinn Vermögen darstellt, muss es zum Leben genutzt und das Vermögen verbraucht werden. Wer durch einen Lottogewinn reich wird, dürfte ohnehin verpflichtet sein, den Lottogewinn zu verwerten, da die Verwertung unter Berücksichtigung Ihrer beider wirtschaftlichen Verhältnisse gerechtfertigt erscheint. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse lassen sich jetzt einfach zusammenfassen: Ihr Ex-Partner bzw. Ihre Ex-Partnerin ist nun reich, Sie hingegen sind arm oder umgekehrt. Dieses Argument leitet sich juristisch aus § 1577 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB ab.
Nach § 1577 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB sind außerdem „Einkünfte, die den vollen Unterhaltsbetrag übersteigen, auf den Unterhalt anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht“. Auch diese Vorschrift dürfte Ihre infolge des Lottogewinns akut eingetretene Unterhaltsverweigerung rechtfertigen.
Auf Seiten des zuvor Unterhaltsberechtigten sind nämlich jedwede Einkünfte in Geld oder Geldwert zu berücksichtigen. Einkünfte mindern nach Ansicht des Bundesgerichtshofes den Unterhaltsbedarf. Sofern der Lottogewinn die zu erwartenden Unterhaltszahlungen abdeckt, sollte es gerechtfertigt erscheinen, den Lottogewinn auf die Unterhaltszahlungen anzurechnen.
Selbst, wenn man diesem Argument nicht folgen wollte, müsste sich Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin zumindest die Vermögenserträge, die sich aus dem Lottogewinn erzielen lassen, auf die Unterhaltszahlungen anrechnen lassen. Der Lottogewinn wird wohl kaum auf dem nullverzinsten Girokonto dahinvegetieren. Vielmehr wird das Geld irgendwo angelegt und daraus Zinsgewinne erzielt. Diese Zinsgewinne zählen unstreitig als Einkünfte und sind anzurechnen.
Wer sich mit dem Lottomillionengewinn ein Haus kauft und darin wohnt, muss sich den Wohnwert der Immobilie als Einkommen anrechnen lassen. Auf jeden Fall ist der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin verpflichtet, das Vermögen so einzusetzen, dass die größtmöglichen Erträge erzielt werden. Schließlich muss die Unterhaltslast des anderen so niedrig wie möglich gehalten werden. Diese Vorgabe ergibt sich daraus, dass jeder nach der Scheidung grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat.
Wer sich der Versuchung hingibt, den Lottogewinn völlig sinnlos zu verprassen, kann fiktiv so behandelt werden, als habe er bzw. sie das Kapitalvermögen noch in Besitz. Denn wer das Geld sinnlos ausgibt, hat seine neu eintretende Unterhaltsbedürftigkeit auch noch mutwillig herbeigeführt. Dann ist der Unterhaltsanspruch nach § 1579 des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB zu versagen.
Ausblick
Lottogewinne wirken sich auch beim Zugewinnausgleich aus. Sind Sie rechtskräftig geschieden, wird ein Lottogewinn nach der Scheidung nicht berücksichtigt. Es besteht kein Anspruch auf Teilhabe. Anders ist es, wenn sich das Lottoglück in der Trennungszeit einstellt. Hier hat der Bundesgerichtshof bereits 1976 unmissverständlich entschieden, dass ein Lottogewinn in den Zugewinnausgleich fällt. Danach wird ein Lottogewinn nicht anders behandelt als ein Zuwachs aus sonstiger gewinnbringender Vermögensverwertung, wie sie beispielsweise bei der Spekulation mit Aktien anfällt. Es spielt keine Rolle, dass Lottogewinne zufällig und nicht berechenbar sind.
Der Bundesgerichtshof hat seine Einschätzung 2013 sogar nochmals bestätigt. In dem Fall ging es darum, dass ein Ehepaar nach 29 Ehejahren die Trennung einleitete und acht Jahre getrennt voneinander lebte. In der Zeit der Trennung gewann der Ehepartner 476.000 EUR. Die Hälfte davon durfte er an seine Ehepartnerin überweisen. Grund ist, dass auch ein Lottogewinn im Zusammenhang mit der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zu sehen ist. Die Konsequenz besteht darin, dass der Ehepartner an dieser Art des Vermögenszuwachses durch den Zugewinnausgleich beteiligt wird.
Ein Lottogewinn kann auch nicht als privilegierter Vermögenszuwachs bewertet werden. Das Gesetz sieht für einen privilegierten Vermögenszuwachs nur eine Erbschaft, ein vorgezogenes Erbe oder eine Schenkung vor. Diese Zuwendungen beruhen auf einer persönlichen Beziehung des Erblassers oder Schenkers. Sie können nicht den ehelichen Lebensverhältnissen zugerechnet werden. Sie werden beim Zugewinnausgleich dem Anfangsvermögen zugerechnet, so dass sie sich im Verhältnis zum Endvermögen nicht als Vermögenszuwachs darstellen.
EXPERTENTIPP
Lottogewinn und Scheidung
Leben Sie also getrennt, ohne dass Sie geschieden sind, sollten Sie die Scheidung anstreben und Ihren Anteil am Lottogewinn im Wege des Zugewinnausgleichs einfordern. Spielen Sie selbst Lotto, sollten Sie entweder Gütertrennung vereinbaren und den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausschließen oder frühestens nach der Scheidung Lotto spielen oder, falls Sie es nicht abwarten können, Ihren Gewinn möglichst geheim halten.