Sie sitzen vielleicht gerade vor Ihrer Steuererklärung – und stellen sich die Frage, wie sich Zahlungen von Kindesunterhalt eigentlich auf die Steuer auswirken. Sind diese Zahlungen von der Steuer absetzbar? Kann ich meine Zahlungen verringern, wenn das Finanzamt von mir eine Nachzahlung fordert? Bzw. kann ich als unterhaltsempfangende Person mehr Unterhalt fordern, wenn der unterhaltsverpflichtete Ex-Partner eine Steuererstattung empfangen hat? Muss der Kindesunterhalt in der Steuererklärung angegeben werden? In diesem Beitrag erfahren Sie die Antworten.
Kindesunterhalt reduziert nicht die Steuerlast
Zahlen Sie Ihrem Kind Unterhalt, können Sie den Kindesunterhalt nicht als außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgabe in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Grund dafür ist, dass Sie und Ihr Ex-Partner im Regelfall Anspruch auf Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag haben. Würde der Kindesunterhalt zusätzlich steuermindernd berücksichtigt, hätten Sie steuerlich gleich doppelt Vorteile.
Zahlen Sie Ihrem Kind also Kindesunterhalt, ist es so, als ob Sie dem Kind Kleidung kaufen oder es verpflegen. Auch diesen Kostenaufwand können Sie steuerlich schließlich nicht absetzen. Es liegt in Ihrer Verantwortung, Ihr Kind angemessen zu unterhalten.
Muss ich erhaltenen Kindesunterhalt in Steuererklärung angeben?
Da der Kindesunterhalt steuerlich nicht relevant ist, braucht auch der unterhaltsempfangende Elternteil den Kindesunterhalt nicht in der Einkommensteuererklärung angeben. In der „Anlage Kind“ spielen allerdings der sogenannte Entlastungsantrag für Alleinerziehende sowie der Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes, Schulgeld sowie Kinderbetreuungskosten eine Rolle.
"Unterhalt für Verwandte" ist steuerlich absetzbar - auch wenn Sie an Ihr Kind zahlen
Anders ist es wiederum, wenn Sie Ihrem volljährigen Kind Unterhalt zahlen, das nicht mehr bei Ihnen lebt. In diesem Fall gilt die Unterhaltszahlung nicht als Kindesunterhalt, sondern als „Unterhalt für Verwandte“. Als Verwandte zählen neben Ihren Kindern auch Ihre sonstigen Angehörigen. Das bedeutet auch, dass Sie und der Ex-Partner keinen Anspruch auf Kindergeld haben und auch den steuerlichen Kinderfreibetrag nicht geltend machen. Dann können Sie die geleistete Unterhaltszahlungen steuerlich absetzen.
Beispiel: Ihr Sohn ist 26 Jahre alt und studiert noch. In einem solchen Fall ist er bedürftig und Sie schulden weiterhin Unterhalt, sofern Sie leistungsfähig sind. Ihr Anspruch auf Kindergeld ist aber mit seinem 25. Lebensjahr entfallen. Da Ihr Sohn kein eigenes Geld verdient, unterhalten Sie ihn und überweisen jeden Monat 500 EUR. Ihre Unterhaltszahlungen können Sie bis maximal 9.408 EUR in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Verdient Ihr Sohn allerdings mehr als 624 EUR im Jahr, werden seine Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, mit dem Maximalbetrag von 9.408 EUR (Kalenderjahr 2020, ab 2021 = 9.744 EUR) verrechnet. Nur der Betrag, der dann übrig bleibt, ist steuerlich absetzbar.
GUT ZU WISSEN
Unterhalt steuerlich geltend machen
Zahlen Sie Ihrem Ex-Partner Trennungs- oder nachehelichen Ehegattenunterhalt, dürfen Sie auch diese Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben bis 13.805 EUR oder alternativ als außergewöhnliche Belastungen bis zu 9.408 EUR steuerlich geltend machen. Hier gelten also ebenfalls andere steuerliche Regelungen als beim Kindesunterhalt.
Beeinflussen Einkommensveränderungen den Kindesunterhalt?
Umgekehrt können sich aber Steuern auf die Höhe des Kindesunterhalts auswirken – denn: Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich nach dem aktuellen Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Anders als beim Trennungs- und Ehegattenunterhalt richtet sich der Kindesunterhalt nicht nach den Einkommensverhältnissen während der Ehe, sondern eben danach, was der Elternteil aktuell verdient. Einkommensveränderungen sind also stets zu berücksichtigen. Ändern sich die Einkommensbehältnisse, ist stets neu zu prüfen, ob sich dadurch auch der Unterhalt ändert.
Daher kann auch die Änderung der Steuerklasse Auswirkungen auf die Unterhaltshöhe haben. Wenn zum Beispiel der unterhaltspflichtige Elternteil zunächst in der Steuerklasse III eingestuft ist, ändert sich die Höhe des Kindesunterhalts, wenn er nach dem Jahr Ihrer Trennung in die Steuerklasse I wechselt. Da er in der Steuerklasse I erheblich mehr Steuern entrichtet, bekommt er weniger Nettoeinkommen und zahlt weniger Kindesunterhalt.
EXPERTENTIPP
Kindesunterhalt anpassen
Geht es darum, den Kindesunterhalt an die aktuellen Einkommensverhältnisse anzupassen, ist immer Vorsicht geboten. Vor allem dann, wenn die Höhe des Kindesunterhalts rechtsverbindlich festgestellt ist, ist es nicht ohne weiteres möglich, nach eigenem Ermessen die Zahlungen abzuändern. Vielfach bedarf es hierzu eines gerichtlichen Beschlusses. Sie sollten sich, je nachdem, ob Sie Kindesunterhalt für Kind beanspruchen oder Kindesunterhalt zahlen müssen, unbedingt anwaltlich beraten lassen.
Wie beeinflusst eine Steuerrückzahlung oder Steuernachzahlung den Kindesunterhalt?
Erhalten Sie vom Finanzamt eine Steuerrückzahlung bzw. Steuererstattung oder werden Sie zur Steuernachzahlung aufgefordert, sind diese Zahlungen in dem Jahr, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen. In den meisten Fällen werden sich diese Zahlungen aber nicht auf der Höhe des Kinderunterhalts auswirken. Grund ist, dass die Differenz in den Einkommensstufen in der Düsseldorfer Tabelle 399 EUR beträgt. Erst wenn die Zahlungen diese Differenz übersteigen, kommt einer Herabstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe oder die Heraufstufung in eine höhere Einkommensgruppe in Betracht.
EXPERTENTIPP
So ändert sich die Einstufung nach der Düsseldorfer Tabelle
Ihr Nettoeinkommen beträgt 2.650 EUR. Sie sind daher in der Einkommensgruppe 3 (Nettoeinkommen ab 2.301 EUR – 2.700 EUR) der Düsseldorfer Tabelle eingestuft. Die niedrigere Einkommensgruppe 2 erfasst Nettoeinkommen bis 2.300 EUR. Sie müssten also mindestens 350 EUR weniger verdienen, um in die Einkommensgruppe 2 eingestuft zu werden. Auf das Jahr umgerechnet, müssten Sie eine Einkommensteuernachzahlung von 12 × 350 EUR = 4.200 EUR auferlegt bekommen. Oder umgekehrt: Führt eine Einkommenssteuererstattung dazu, dass Sie auf den Monat umgerechnet 100 EUR mehr netto in der Tasche haben, werden Sie in die Einkommensstufen 4 eingeordnet (Einkommen ab 2.701 EUR).
Alles in allem
In der Regel hat die Zahlung von Kindesunterhalt keinen Einfluss auf Ihre Steuererklärung. Ausnahmen bestehen, wenn der Unterhalt an ein volljähriges Kind als Verwandtenunterhalt gezahlt wird. Dann können Sie die Zahlungen steuerlich absetzen. Da die Unterhaltszahlungen vom aktuellen Einkommen abhängen, können der Wechsel der Steuerklasse sowie Steuerrückerstattungen bzw. –nachzahlungen einen Einfluss auf die Höhe des Unterhalts haben. Das gilt beim Kindesunterhalt aber nur, wenn die Differenz so hoch ist, dass Sie in der Düsseldorfer Tabelle in eine andere Einkommensgruppe eingestuft werden können. Das dürfte in der Regel nicht der Fall sein. Also, wir hoffen, dass Ihnen mit diesen Tipps die möglicherweise lästige Steuererklärung gut gelingt!