Der Versorgungsausgleich ist ein wichtiges Thema, wenn es um die Scheidung geht. Leben Sie lediglich getrennt, findet der Versorgungsausgleich nicht statt. Möchten Sie trotzdem Altersvorsorge betreiben, sollten Sie im Rahmen Ihres Anspruchs auf Trennungsunterhalt auch den Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt geltend machen. Aber auch dann ist Voraussetzung, dass Sie oder der Ehepartner die Scheidung beantragt haben. Einen Lichtblick gibt es aber dennoch: Sind Sie sich einig, können Sie gemeinsam bestimmen, dass die von Ihnen in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften aufgeteilt werden. Diese Option des Rentensplittings gibt es seit 2002.
Verheiratet, aber getrenntlebend: Wie ist der Rentenanspruch?
Die Antwort ist eigentlich klar: Sie haben im Zeitraum Ihrer Trennung keinen eigenständigen Anspruch darauf, im Wege des Versorgungsausgleichs einen eigenen Rentenanspruch zu erwerben. Der Versorgungsausgleich findet nur statt, wenn die Scheidung durchgeführt wird. Kommt es zur Scheidung, werden Ihre gesetzlichen und privaten Rentenanrechte aus Ihren gemeinsamen Ehejahren untereinander aufgeteilt. Nach dem Ausgleich haben beide Ehepartner gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Zeit der Ehe.
Grund für den Versorgungsausgleich ist, dass der Erwerb der Versorgungsanrechte als gemeinschaftliche Lebensleistung beider Ehepartner betrachtet wird. Leben Sie nur getrennt, besteht bei bloßer Trennung kein Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs. Sind Sie nicht miteinander verheiratet, besteht der Anspruch ohnehin nicht.
Was ist das Rentensplitting?
Neben dem Versorgungsausgleich aus Anlass der Scheidung gibt es noch eine weitere Option. Im Jahr 2002 wurde die Vorschrift des § 120a SGB VI eingeführt. Dieses Rentensplitting unter Ehegatten ist letztlich eine Art Versorgungsausgleich ohne Scheidung. Die gesetzliche Vorschrift des sehr umfangreich und komplex.
Im Prinzip geht es darum, dass Sie gemeinsam bestimmen dürfen, dass die von Ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen Ihnen aufgeteilt werden. Die Durchführung des Rentensplittings kommt in Betracht, wenn Ihre Ehe nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder Ihre Ehe am 31. Dezember 2001 bestand und beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind. Voraussetzung ist zudem, dass 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind.
Der Anspruch entsteht, wenn
- erstmalig beide Ehegatten Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder
- erstmalig ein Ehegatte Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der andere Ehegatte die Regelaltersgrenze erreicht hat.
Was ist der Altersvorsorgeunterhalt?
Auch wenn Sie ohne Scheidung keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich haben und ein Rentensplitting nicht in Betracht kommt, ist noch nicht aller Tage Abend. Per Gesetz ist klargestellt, dass über den Unterhaltsanspruch hinaus Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt besteht. Der Altersvorsorgeunterhalt umfasst die Kosten für eine angemessene Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit. Besteht der Anspruch, dürfen Sie frei wählen, in welcher Form Sie sich versichern, insbesondere ob Sie mit einer privaten Versicherung oder in der Rentenversicherung für das Alter vorsorgen möchten.
Leben Sie getrennt und haben Anspruch auf Trennungsunterhalt, haben Sie darüber hinaus Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt, allerdings unter der Voraussetzung, dass der Scheidungsantrag rechtshängig geworden ist (§ 1361 Abs. I BGB). Der Anspruch besteht für die Dauer des Getrenntlebens. Dies gilt auch, falls Sie eine Berufsausbildung, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme absolvieren und dadurch auf die finanzielle Unterstützung des Partners angewiesen sind.
Bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags haben Sie zwar Anspruch darauf, im Rahmen des Versorgungsausgleichs an den Rentenanwartschaften Ihres Ehepartners beteiligt zu werden. Allerdings kommt der Versorgungsausgleich erst zum Tragen, wenn tatsächlich das Scheidungsverfahren in die Wege geleitet wird. Vorher passiert nichts. Jeder Ehepartner behält diejenigen Rentenanwartschaften, die er erworben hat. Dies ändert sich erst, wenn die Scheidung beantragt wird. Der Stichtag, an dem der Scheidungsantrag rechtshängig wird, ist der Tag, bis dem der Versorgungsausgleich berechnet wird. Lediglich Rentenanwartschaften, die bis zum Stichtag angefallen sind, fließen in den Versorgungsausgleich ein.
Rechtshängig bedeutet, dass entweder Sie selbst oder der Ehepartner den Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht und das Gericht den Scheidungsantrag dem jeweils anderen Ehepartner zugestellt hat. Voraussetzung für die Zustellung ist immer, dass der Antragsteller den Gerichtskostenvorschuss bezahlt hat. Solange noch kein Scheidungsantrag gestellt ist, besteht kein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt. Sie haben allenfalls Anspruch auf Trennungsunterhalt.
Werden Sie rechtskräftig geschieden, gehören die Kosten für die Altersvorsorge zum Unterhaltsanspruch und sind zusätzlich zum Elementarunterhalt zu zahlen (§ 1578 Abs. III BGB). Wichtig ist zu wissen, dass der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt gesondert beziffert und prozessual ausdrücklich geltend gemacht werden muss. Sollte Ihr Anwalt Sie nicht selbst darauf ansprechen, sollten Sie selbst vorstellig werden.
Wie können Sie in der Trennungszeit trotzdem Altersvorsorge betreiben?
Leben Sie lediglich getrennt, ohne dass ein Partner die Scheidung beantragt hat, ist Eigeninitiative gefragt. Möchten Sie für Ihr Alter vorsorgen, sollten Sie idealerweise privat vorsorgen. In Betracht kommt jedwede Art Geld anzusparen. Die Frage dabei ist, inwieweit Sie die finanzielle Unterstützung des Ehepartners einfordern können, wenn Sie sich für Ihre Altersvorsorge engagieren.
Ein Ansatz bietet Ihr Anspruch auf Familienunterhalt. Während Ihrer Ehe sind beide Partner verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 BGB). Zum angemessenen Unterhalt der Familie gehört alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen (§ 1360a BGB).
Zum angemessenen Familienunterhalt gehören unter anderem auch die Kosten für die Altersvorsorge (BGH, FamRZ 2013, 363). Ihr Ehepartner wäre also verpflichtet, Sie im Rahmen des Familienunterhalts finanziell in Ihrer Altersvorsorge zu unterstützen. Das Problem dabei ist, dass Ihr Anspruch nur realistisch ist, wenn Ihre eheliche Beziehung besteht und der Ehepartner Ihr Bedürfnis nach Altersvorsorge anerkennt. Kommt es zur Trennung, endet der Anspruch auf Familienunterhalt.
Haben Sie Ihre liquiden Mittel aus dem Familienunterhalt in eine private Altersvorsorge investiert, sollten Sie darauf bestehen, dass der Partner die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Trennungsunterhalts aufrechterhält. Der Trennungsunterhalt umfasst nämlich den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt (§ 1361 BGB). Daraus könnte sich der Anspruch ableiten lassen, dass Sie Ihr Engagement für Ihre Altersvorsorge fortführen und auf die Unterstützung des Ehepartners hoffen dürfen. Soweit Sie Rentenanwartschaften erworben haben, müssen Sie aber auch berücksichtigen, dass diese im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung berücksichtigt werden.
Vielleicht lässt sich der Partner besser überzeugen, Sie finanziell zu unterstützen, wenn Sie auf den Versorgungsausgleich bei der Scheidung hinweisen. Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, werden auch Ihre privaten Rentenanwartschaften erfasst, so dass auch der Partner möglicherweise davon profitiert, wenn Sie diesen Versicherungsantrag fortgeführt haben.
Praxisbeispiel
Private Rentenversicherung
Sie haben in Ihrer Ehe eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Die Auszahlung erfolgt, wenn Sie das Renteneintrittsalter erreichen. Aus den Mitteln Ihres Familienunterhalts haben Sie bislang immer die monatlichen Beiträge bezahlt. Als es zur Trennung kommt, weigert sich der Ehepartner, Sie finanziell zu unterstützen. Ihr verfügbares Geld reicht jetzt nicht mehr, um die monatlichen Beiträge weiterhin zahlen zu können. Da Sie ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung Anspruch auf Trennungsunterhalt haben, sollten Sie auch geltend machen, dass der Unterhalt die monatlichen Beiträge zu Ihrer privaten Rentenversicherung einschließt.
Alles in allem
Leben Sie getrennt, sollte der Trennungsunterhalt immer Thema sein. Möchten Sie Vorsorge betreiben oder Ihre bestehende Vorsorge für das Alter fortführen, sollten Sie im Rahmen des Trennungsunterhalts auch den Anspruch erheben, dass Sie genügend Liquidität haben, um tatsächlich Altersvorsorge betreiben zu können.