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Unterhaltsberechnung
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Donnerstag, 08.07.2021 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion
Was sagt die Rechtsprechung zur Unterhaltspflicht von Mönchen?
Soweit ersichtlich, hat sich bislang nur der Oberste Gerichtshof in Österreich veranlasst gesehen, zur Unterhaltspflicht eines Mönchs Stellung zu beziehen (OGH Wien, Beschluss vom 27.9.2017, Az. 1 Ob 155/17a). In Deutschland wurde das Thema anscheinend noch nicht problematisiert. Im Fall des OGH Wien trat ein zuvor als Kfz-Mechaniker tätiger Mann in ein Kloster ein. Für sein Kind hatte er 300 EUR Unterhalt gezahlt. Wegen des Eintritts ins Kloster beantragte er bei Gericht, ihn von der Unterhaltspflicht zu befreien. Er argumentierte damit, dass er als Mönch kein Einkommen erziele und deshalb auch keinen Unterhalt zahlen könne.
Im Hinblick auf die auch in Deutschland bestehende Rechtsprechung erschien es nicht als überraschend, dass das Gericht dieses Ansehen zurückwies:
Wer in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht auf die Erzielung von Einkommen verzichtet, sei so zu behandeln, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Die Rechtsprechung spricht von sogenannten fiktiven, also theoretisch erzielbaren Einkünften.
Auch wies das Gericht darauf hin, dass das Recht auf Religionsfreiheit nicht verletzt werde. Das Interesse, sich als Mönch in ein Kloster zurückzuziehen, wiege weniger schwer als die elterliche Verantwortung gegenüber einem Kind.
Die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung bestand also rechtlich betrachtet fort. Ob sich die Unterhaltsforderung des Kindes in der Praxis wegen des fehlenden Einkommens des Mönch-Vaters dann tatsächlich realisieren lässt, steht auf einem anderen Blatt.
Gut zu wissen: Diese Rechtsprechung gilt selbstverständlich auch, wenn Sie als Mutter Nonne werden und die Betreuung Ihres Kindes dem Vater überlassen. Da Sie Ihr Kind da nicht selbst betreuen, sind Sie dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig.
Hilfe für Alleinerziehende
Sollten Sie sich als Alleinerziehende(r)dieser Problematik ausgesetzt sehen, könnten Sie für Ihr Kind in Deutschland staatlichen Unterhaltsvorschuss beantragen. Dann zahlt zunächst der Staat den Unterhalt für Ihr Kind, wenn der andere Elternteil als Mönch oder Nonne nicht zahlt. Allerdings sind die Zahlungen geringer als der Unterhalt, der Ihrem Kind nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle zustehen würde. Da der Staat wegen der Unterhaltszahlungen nur in Vorleistung tritt, wird er versuchen, die Zahlungen von dem unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzufordern. In der Lebenspraxis gehen solche Regressforderungen oft ins Leere. Auch soweit der Mönch von seinem Orden ein Taschengeld bezieht, würde eine Zwangsvollstreckung mit hoher Wahrscheinlichkeit ins Leere gehen. Soweit das Taschengeld unterhalb des Pfändungsfreibetrages von 1.252,64 EUR (Stand 01.07.2021) liegt, ist es unpfändbar.
Was ist ein fiktives Einkommen?
Ein unterhaltspflichtiger Elternteil ist verpflichtet, jede zumutbare Arbeits-, Erwerbs- und Kreditmöglichkeit auszunutzen, um den Unterhalt für das eigene Kind zu leisten. Im Interesse des Kindes ist die Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Unterlässt der Elternteil entsprechende Bemühungen, obwohl er dazu in der Lage wäre, bemisst sich seine Leistungsfähigkeit nicht nach dem tatsächlich (nicht) erzielten Einkommen, sondern nach dem erzielbaren Einkommen.
Der Elternteil muss sich also ein theoretisch erzielbares, ein sogenanntes fiktives Einkommen anrechnen lassen, das er unter dem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft erzielen könnte. Gibt der Elternteil einen Arbeitsplatz auf, ohne dass dafür nachvollziehbare Gründe bestehen, bemisst sich die Höhe des Kindesunterhalts trotzdem nach dem bislang erzielten Arbeitseinkommen.
Wenn sich ein Elternteil also künftig als Mönch in ein Kloster zurückziehen möchte, kann er dadurch nicht seine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt umgehen. Er müsste sich trotzdem ein fiktives Einkommen anrechnen lassen. Soweit Vermögenswerte vorhanden sind, muss der Elternteil diese Vermögenswerte auch für den Kindesunterhalt verwenden.
Was ist, wenn der Mönch seine Vermögenswerte dem Orden schenkt?
Sollte der künftige Mönch sein Vermögen dem Orden schenken, käme die Anfechtung der Schenkung nach dem Anfechtungsgesetz in Betracht. Grund ist, dass mit der Schenkung die Interessen des Kindes, Unterhaltszahlungen zu bekommen, beeinträchtigt werden und der beschenkte Orden kein nachvollziehbares Interesse daran hat, gegenüber den Interessen des Kindes bevorzugt behandelt zu werden. Dabei wäre Folgendes zu beachten:
Schenkungen, die ein Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, sind anfechtbar (§ 3 AnfG). Voraussetzung ist aber, dass auch der Orden wusste, dass mit der Schenkung eine andere Person vorsätzlich benachteiligt werden sollte. Hatte der Orden keine Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht, ist die Schenkung dennoch anfechtbar, wenn sie vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen wurde (§ 4 AnfG).
Gibt das Gericht dem Anfechtungsantrag statt, müsste der beschenkte Orden das geschenkte Vermögen zurückgeben. Das unterhaltsberechtigte Kind könnte dann auf diese Vermögenswerte des Vaters zugreifen. Hat das Kind vom Staat Unterhaltsvorschuss bezogen, kann der Staat im Wege des Regresses gleichfalls die Anfechtung erklären und auf die verschenkten Vermögenswerte Zugriff nehmen.
Wovon leben Mönche eigentlich?
Mönche haben kein eigenes Einkommen. Sie leben völlig selbstlos und uneigennützig. So finanzieren sich beispielsweise die Mönche des Franziskaner-Ordens
vom Anbau und dem Verkauf von Obst und Gemüse
oder durch Unterrichts- und Vortragstätigkeiten,
aber auch durch Spenden.
Das damit verdiente Geld fließt aber nicht in die Tasche des einzelnen Mönchs. Die vereinnahmten Gelder stehen ausschließlich dem Orden als Gemeinschaft zu. So unterhält jeder Franziskaner-Orden ein zentrales Bankkonto, auf dem alle Einnahmen und Ausgaben für den Orden als Gemeinschaft getätigt werden. Der einzelne Mönch wird für seine Aktivitäten nicht bezahlt. Anfallende Ausgaben, wie Arztbesuche oder Versicherungen, werden zentral von der Gemeinschaft bezahlt. Teils erhalten Mönche für tägliche Ausgaben zumindest ein geringfügiges Taschengeld zu eigenen freien Verfügung.
Alles in allem
Fühlen Sie sich berufen, Mönch oder als Frau Nonne zu werden, ist Ihre Entscheidung persönlicher Natur und durchaus ausgesprochen respektabel. Sollten Sie jedoch Elternteil eines Kindes sein, bleiben Ihre Unterhaltspflichten weiterhin bestehen. Sie müssen also weiterhin Kindesunterhalt zahlen. Sind Sie alleinerziehend und der andere Elternteil versucht, sich der Zahlungspflicht auf diese Weise zu entziehen, können Sie dennoch Unterhalt geltend machen und zur Überbrückung auf Unterhaltsvorschuss zurückgreifen. Die umfassende Pflicht der Eltern endet nicht durch mögliche religiöse Verpflichtungen – die Versorgung der Kinder ist weiterhin sicherzustellen. Schließlich sollen sie möglichst sorglos aufwachsen.