Geht es um Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Versorgungsausgleich, sind beide Ehegatten verpflichtet, einander Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Dass dabei gerne geschummelt wird, dürfte kaum verwundern. Wer jedoch falsche Angaben macht oder Angaben verschweigt, muss damit rechnen, sich ein strafbares Verhalten vorwerfen zu lassen.
Was bedeutet Vermögensauskunft?
Vermögensauskunft ist ein genau definierter Begriff aus dem Zwangsvollstreckungsrecht. Erweist sich die Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen eines Schuldners als fruchtlos, kann der Gläubiger die Abgabe der Vermögensauskunft einfordern. In der Vermögensauskunft muss der Schuldner genaue Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen. Das ist eine Art Vorstufe zur späteren Vermögensauskunft des auskunftspflichtigen Ex-Partners, wenn Sie beispielsweise Unterhalt beanspruchen, die Zwangsvollstreckung ins Leere geht und Sie den Ex-Partner über den Gerichtsvollzieher zur Abgabe der Vermögensauskunft auffordern. Insoweit muss sich der Ex-Partner möglicherweise vorwerfen lassen, dass er oder sie 2 Mal falsche Angaben gemacht hat, einmal in der Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und zum zweiten Mal bei Abgabe der Vermögensauskunft in der Zwangsvollstreckung.
Wer ist auskunftspflichtig?
Je nachdem, was Sie einfordern, bestimmt das Gesetz Auskunftsansprüche. Die Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ex-Partners sind wichtig, damit Sie überhaupt in der Lage sind, Ihre Forderung realistisch zu formulieren. Sie müssen für jede Forderung im Hinblick auf die Verfahrenskosten kalkulieren, ob Sie das Risiko eingehen, einen Betrag in einer bestimmten Höhe einzuklagen oder angesichts des Kostenrisikos Ihre Forderung auf ein Minimum herunterzusetzen. Auskunftsansprüche sind gegenseitig bestehende Ansprüche:
- Fordern Sie Unterhalt, sind Sie selbst gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ex-Partner auskunftspflichtig.
- Beziehen Sie ein eigenes Einkommen, ist Ihr Einkommen auf Ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen.
- Insoweit muss Ihr unterhaltspflichtiger Ex-Partner natürlich wissen, was Sie verdienen. Insoweit sind auch Sie Ihrem Ex-Partner auskunftspflichtig.
Welche Auskunftsansprüche bestehen?
Die Auskunftspflichten sind in folgenden Fällen relevant:
- Geht es um Kindesunterhalt, sind Verwandte in gerader Linie (Elternteile – Kinder - Enkelkinder) einander auskunftspflichtig.
- Auskunftspflichten bestehen, wenn Sie Trennungsunterhalt fordern oder nachehelichen Ehegattenunterhalt nach der Scheidung verlangen.
- Wird aus Anlass der Scheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt, sind Ehepartner verpflichtet, einander die für den Versorgungsausgleich erforderlichen Auskünfte über ihre Rentenanwartschaften und Renten zu erteilen.
- Geht es um Fragen des Zugewinnausgleichs, kann jeder Ehepartner von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist.
Wer prüft Vermögen bei Scheidung?
Insbesondere, wenn Sie Zugewinnausgleich erfordern, sind Sie auf genaue Auskünfte über die Vermögensverhältnisse Ihres Ex-Partners oder Ihrer Ex-Partnerin angewiesen. Wird die Auskunft erteilt, ist es zunächst Ihre persönliche Aufgabe, die Angaben zu überprüfen. Die gegenseitig zu erteilenden Auskünfte im Zugewinnausgleichsverfahren entwickeln sich allzu oft zu einer zähen Angelegenheit, wenn die Auskünfte nur "tröpfchenweise" fließen und einer dem anderen unzureichende Auskünfte unterstellt.
GUT ZU WISSEN
Finanzieller Ausgleich ist eine Frage des Zivilrechts
Das Verfahren auf Zugewinnausgleich ist ein rein zivilrechtliches Verfahren, in dem das Familiengericht allein danach entscheidet, was die Parteien vortragen. Das Gericht hat keine Amtsermittlungspflichten. Das Gericht überprüft den Sachvortrag der Parteien lediglich darauf, ob der Vortrag plausibel und nachvollziehbar ist und eine rechtliche Grundlage findet. Im Rahmen der Beweiswürdigung muss das Gericht dann entscheiden, ob es den Sachvortrag einer Partei anerkennt oder zurückweist.
Haben Sie also Zweifel daran, was der auskunftspflichtige Ex-Partner vorträgt oder zweifeln Sie die Echtheit von vorgelegten Belegen an, müssen Sie diese Zweifel vortragen und den Ex-Partner auffordern, Zweifel zu beseitigen oder zusätzliche Auskünfte zu erteilen. In der Praxis häuft sich erfahrungsgemäß ein erheblicher Schriftverkehr an. Oft wird auch das Gericht von sich aus Hinweise geben, dass ein Sachvortrag unvollständig oder unglaubwürdig erscheint. Die Parteien erhalten dann Gelegenheit, ihren Sachvortrag nachzubessern. Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin wissen am besten, wo hierfür die Ansatzpunkte liegen und was verfahrenstaktisch geboten ist, vorzutragen oder eben nicht vorzutragen.
EXPERTENTIPP
Detektiv beauftragen
Fordern Sie Geld, stehen Sie in der Beweispflicht. Nur was Sie beweisen können, können Sie letztlich realisieren. Vielleicht ziehen Sie in Betracht, einen Detektiv einzubeziehen. Ein Detektiv könnte recherchieren, inwieweit Vermögenswerte verschwiegen wurden oder durch Schwarzarbeit Geld verdient wird. Detektivkosten kommen insoweit als notwendige Kostenfaktoren des Rechtsstreits in Betracht (BGH Urteil vom 15.5.2013, Az. XII ZB 107/08). Eine Observation kann beitragen, Unklarheiten zu bereinigen.
Wertfeststellung durch Sachverständigengutachten
Haben Sie Zweifel, dass die Angaben über Vermögenswerte unzureichend sind, besteht ein Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen. Nach § 1377 Abs. II BGB kann jeder Ehepartner den Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten auf seine Kosten durch einen Sachverständigen feststellen lassen. Voraussetzung ist, dass die Bewertung weder durch den auskunftspflichtigen Ex-Partner noch aufgrund der Angaben über den Vermögenswert möglich ist. Insoweit kommt die Wertfeststellung vornehmlich bei
- Unternehmen,
- Handwerksbetrieben
- und freiberuflichen Praxen
in Betracht. Der auskunftspflichtige Ex-Partner muss die Ermittlungen durch den Sachverständigen in seinem Betrieb dulden (BGH FamRZ 1982, 682).
Die Kosten für das Gutachten trägt der auskunftspflichtige Ex-Partner. Da Sie aber den Sachverständigen beauftragen, müssen Sie dessen Honorar vorschießen, können aber im Nachhinein verlangen, dass der insoweit zahlungspflichtige Ex-Partner die Kosten erstattet.
EXPERTENTIPP
Kein Anspruch auf Bankauskunft
Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die Bank Ihres Ex-Partners oder der Ex-Partnerin auf Ihren Wunsch Ihnen eine Bankauskunft erteilt, in der die Bank Angaben über das Guthaben oder die Kontobewegungen auf dem Konto macht. Sie können allenfalls Vorlage der Kontoauszüge verlangen.
Was ist zu tun, wenn eine falsche Vermögensauskunft erteilt wurde?
Verschweigt der auskunftspflichtige Ex-Partner im Hinblick auf den Zugewinnausgleich Vermögenswerte, riskiert er oder sie den Vorwurf des Betruges (§ 263 StGB). Mit seinen Angaben erschleicht der Ex-Partner einen Vermögensvorteil auf Kosten des auskunfts- und zugewinnberechtigten Partners. Bereits der Versuch ist strafbar. Meist wird die Straftat nur auf Antrag des geschädigten Partners verfolgt.
Ein höheres Risiko besteht, wenn die falsche Vermögensauskunft im Zwangsvollstreckungsverfahren erteilt wird. Dafür ist Voraussetzung, dass Ihre Forderung aus dem Zugewinnausgleich rechtsverbindlich festgestellt (tituliert) wurde und Sie den zahlungspflichtigen Ex-Partner nach fruchtlos verlaufenden Vollstreckungsversuchen aufgefordert haben, die Vermögensauskunft zu erteilen.
Hat der Ex-Partner in der Vermögensauskunft Vermögenswerte verschwiegen, riskiert er oder sie, sich strafbar zu machen. Dabei geht es nicht nur den Vorwurf des Betruges. In Betracht kommt vor allem die falsche Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB). Da der Ex-Partner in der Vermögensauskunft gegenüber dem Gerichtsvollzieher an Eides statt versichern muss, dass er bzw. sie die Auskünfte über seine Vermögenswerte vollständig und richtig erteilt hat, macht er sich strafbar, wenn er falsche Angaben tätigt.
Praxisbeispiel
Geheimes Konto verschwiegen
Ihr Ex-Partner hat ein geheimes Konto nicht angegeben, so dass das dort befindliche Guthaben bei der Vermögensaufstellung im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht berücksichtigt werden konnte. Da er oder sie das Guthaben auch bei der Abgabe der Vermögensauskunft in der Zwangsvollstreckung verschwiegen hat, konnten Sie auch insoweit nicht in das Konto vollstrecken.
Anwaltliche Beratung und ggf. Konfrontation
Sollten Sie den begründeten Verdacht haben, dass der Ex-Partner Vermögenswerte verschweigt, sprechen Sie zunächst Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin auf den Sachverhalt an. Prüfen Sie gemeinsam, wie Sie vorgehen. In einem ersten Schritt empfiehlt sich, den Ex-Partner oder die Ex- Partnerin auf die Vorwürfe anzusprechen. Geben Sie möglichst die Gelegenheit, die Angaben zu korrigieren.
Strafanzeige nur mit Bedacht stellen
Berücksichtigen Sie, dass schwerwiegende Vorwürfe oft anderweitige Reaktionen provozieren. Die Abwicklung einer ehelichen Lebensgemeinschaft vollzieht sich am besten im gegenseitigen Einvernehmen, bei dem beide Parteien geben und nehmen. Mit einer Strafanzeige riskieren Sie, dass sich die Front noch mehr verhärtet und Sie vielleicht an anderer Stelle Zugeständnisse machen müssen, die andernfalls nicht notwendig gewesen wären. Es ist nicht unbedingt die beste Empfehlung, sofort strafrechtlich vorzugehen, da eine Verurteilung immer ein langwieriges Verfahren ist und voraussetzt, dass Sie Ihren Vorwurf auch wirklich beweisen können. Sind Ihre Vorwürfe nicht stichhaltig, setzen Sie sich umgekehrt selbst dem Vorwurf der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder der Verleumdung (§ 187 StGB) aus.
Alles in allem
Geht es bei der Scheidung ums Geld, wird vieles behauptet und bestritten. Auch hier gilt die Maßgabe, dass Recht haben noch lange nicht bedeutet, auch Recht zu bekommen. Betrachten Sie den Aufwand immer im Verhältnis zum Ertrag. Lassen Sie sich möglichst anwaltlich beraten, bevor Sie aktiv werden.