Alles wird teurer, nur die Löhne steigen nicht

7 Wege, den erhöhten Beträgen der Düsseldorfer Tabelle die Stirn zu bieten

Dienstag, 02.01.2024 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Wer soll das noch bezahlen? Alles wird teurer. Steigende Lebenshaltungskosten, höhere Mieten, unkalkulierbare Energiekosten und nicht zuletzt auch noch mehr Unterhalt für das Kind. Auch wenn Sie mit dem Kindesunterhalt Ihrer elterlichen Verantwortung für das Kind gerecht werden wollen, müssen Sie das notwendige Geld erst einmal verdienen. Wenn trotz aller Teuerungen die Löhne nicht genauso steigen, stehen Sie vor der Herausforderung, die finanziellen Lasten irgendwie zu schultern. Welche Optionen bestehen für Sie, den Kindesunterhalt Ihren Einkommensverhältnissen anzupassen?

Düsseldorfer Tabelle erhöht den Kindesunterhalt

Zum 1.1.2024 erhöht sich mal wieder der Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle. Die Erhöhung soll den erneut stark angestiegenen Lebenshaltungskosten Rechnung tragen und dazu beitragen, den Lebensbedarf des Kindes zu gewährleisten. Die Tabellenbeträge steigen um nahezu 10 %.

 

Haben Sie für Ihr Kind bis zu fünf Jahren bislang 437 € Kindesunterhalt gezahlt, zahlen Sie ab 1.1.2024 nunmehr 480 €, damit 43 € mehr. Im Vergleich zum Vorjahr 2022 bedeutet dies eine Erhöhung um insgesamt 84 €. Dass darauf das halbe Kindergeld angerechnet wird, ist wahrscheinlich nur ein schwacher Trost. Denn das wurde es ja vorher auch schon.

Mehr Unterhalt, aber keine Lohnerhöhung – 7 Wege, jetzt über die Runden zu kommen

Steigt der Unterhalt für das Kind, steigt nicht notwendigerweise auch Ihr Lohn. Zwar gibt es einen direkten Zusammenhang, der darin besteht, dass sich die Höhe des Kindesunterhalts nach Ihrem unterhaltsrelevanten bereinigten Nettoeinkommen richtet. Bleibt das Nettoeinkommen aber unverändert und steigt der Kindesunterhalt, zahlen Sie trotz gleich bleibenden Einkommens mehr Unterhalt. Sie haben keinen Anspruch darauf, dass die Unterhaltszahlungen Ihrem Einkommen angepasst werden. Ebenso wenig haben Sie Anspruch darauf, dass Ihr Lohn dem höheren Kindesunterhalt angepasst wird.

 

Hoffen Sie auf ein höheres Einkommen, sind Sie auf Tariflohnerhöhungen angewiesen oder Sie sprechen bei Ihrem Arbeitgeber vor und verhandeln eine Lohnerhöhung. Trifft beides nicht zu bzw. schlägt fehl, bleiben Sie sozusagen auf den Mehrkosten für den Kindesunterhalt sitzen.

 

Trotzdem gibt es ein paar Wege, die Höhe des Kindesunterhalts im Verhältnis zu Ihrem Einkommen zu prüfen bzw. durch UNTERHALT.com prüfen zu lassen. Wir haben einmal 7 Wege für Sie dargelegt.

1 Ihr Selbstbehalt - erhöht er sich?

Sofern Sie mehr Kindesunterhalt zahlen, wird Ihr eigener Lebensbedarf durch den Selbstbehalt abgesichert. Der Selbstbehalt umfasst den Teil Ihres Einkommens, den Sie für eigene Zwecke verwenden dürfen. Es ist in Ihrem Ermessen, wie Sie das Geld verwenden, ob Sie es ansparen, verkonsumieren oder vielleicht doch teilweise Ihrem Kind überlassen.

  • Gegenüber minderjährigen und privilegierten Kindern beträgt der Selbstbehalt statt zuvor 1.120 € bis 31.12.2023 ab 1.1.2024 nunmehr 1.200 € (notwendiger Selbstbehalt). Dies ist der Betrag, der Ihnen auf jeden Fall zum Leben bleibt.
  • Sind Sie einem volljährigen und nicht privilegierten Kind unterhaltspflichtig, beträgt der Selbstbehalt nunmehr 1.750 € (angemessener Selbstbehalt).
  • Geht es um den Unterhalt, den Sie Ihrem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten zahlen, beträgt der Selbstbehalt statt wie bisher 1.510 € nunmehr 1.600 € einschließlich 580 € Warmmiete. Rutschen Sie mit Ihrem Einkommen also aufgrund des höheren Kindesunterhalts unter Ihren Selbstbehalt, brauchen Sie keinen Unterhalt mehr zu leisten.

Wenn Sie angesichts Ihres vermeintlich geringen Lohns der Auffassung sind, mit dem Kindesunterhalt überfordert zu werden und die Verantwortung des Staates ins Spiel bringen, sind wir genau bei diesem Selbstbehalt. Der Staat will vermeiden, dass Sie selbst zum Sozialfall werden und will Sie ermutigen, auch künftig Geld zu verdienen. Ob es sich lohnt, trotz der relativ geringen Selbstbehalte zu arbeiten, müssen Sie im Hinblick auf Ihre Verantwortung als Elternteil für das Kind und Ihre Verantwortung für sich selbst beurteilen.

2 Prüfen Sie den Bedarfskontrollbetrag

Neben den Selbstbehalten weist die Düsseldorfer Tabelle auch noch den sogenannten Bedarfskontrollbetrag aus. Dieser greift ab der zweiten Einkommensgruppe. Er dient der ausgewogenen Verteilung des Einkommens auf die Elternteile und der gemeinsamen Kinder. Wird der Bedarfskontrollbetrag unter Berücksichtigung aller Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigen Einkommensgruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

 

Der Selbstbehalt hingegen legt dagegen pauschal fest, wie viel Geld in jedem Fall zur Deckung der eigenen Bedürfnisse erhalten bleiben muss.

3 Reklamieren Sie höhere Wohnkosten

In den Selbstbehalten der Düsseldorfer Tabelle ist beim notwendigen Selbstbehalt eine Warmmiete bis 520 € enthalten. Beim angemessenen Selbstbehalt sind es 650 €. Sofern Ihre Wohnkosten die benannten Warmmieten übersteigen und nicht unangemessen sind, besteht die Möglichkeit, Ihren Selbstbehalt zu erhöhen. Sie müssten dazu bei Gericht einen Antrag stellen. Um die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Selbstbehalts überzeugend darzulegen, sollten Sie nach Möglichkeit auf anwaltliche Unterstützung zurückgreifen.

 

Liegt das Einkommen dann unter dem erhöhten Selbstbehalt, brauchen Sie keinen Unterhalt mehr zu entrichten. In der vom Bundesministerium der Justiz angestrebten Reform des Unterhaltsrechts ist vorgesehen, besonders hohe Wohnkosten regional zu erfassen und bei den Selbstbehalten zu berücksichtigen. Allerdings wurde dieser Reformvorschlag in der neuen Düsseldorfer Tabelle noch nicht umgesetzt.

4 Sind Sie in der Düsseldorfer Tabelle richtig eingestuft?

Die Düsseldorfer Tabelle geht davon aus, dass Sie als Unterhaltspflichtiger gegenüber zwei Personen unterhaltspflichtig sind (z.B. zwei Kinder, ein Kind und Ehegatte). Auf die Reihenfolge (Rang), in der Sie die Unterhaltspflichten zu bezahlen sind, kommt es dabei nicht an.

 

Sind Sie mehr als zwei Personen gegenüber unterhaltspflichtig, werden Sie um eine Einkommensgruppe niedriger eingestuft. Sie zahlen entsprechend weniger Kindesunterhalt. Sie sollten also prüfen oder prüfen lassen, ob Sie richtig eingestuft sind.

5 Liegt bei Ihnen ein Mangelfall vor?

Verfügen Sie nicht über ausreichend Einkommen, um den Bedarf aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten abzudecken, liegt ein Mangelfall vor. Reicht Ihr Einkommen nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts nicht für alle Unterhaltsansprüche aus, ist die verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig und anteilig zu verteilen.

 

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht Ihrem Zahlbetrag. Der Einsatzbetrag für den unterhaltsberechtigten Ehegatten wird mit einem der jeweiligen Lebenssituation entsprechenden Mindestbedarfssatz ohne Vorwegabzug des Kindesunterhalts angenommen und ist in die Mangelfallberechnung einzustellen. Sie sollten also prüfen oder prüfen lassen, ob Ihr Einkommen einen Mangelfall begründet.

6 Checken Sie Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen

Zahlen Sie Unterhalt, beruht Ihre Zahlung wahrscheinlich auf einer Unterhaltsberechnung. Trotzdem kann sich empfehlen, das unterhaltsrelevante Einkommen zu prüfen. Als unterhaltsrelevantes Einkommen zählt das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Um das bereinigte Nettoeinkommen zu ermitteln, ist das Bruttoeinkommen um

  • Steuern,
  • Sozialversicherungsbeiträge,
  • berufsbedingte Aufwendungen,
  • private Altersvorsorgebeträge und
  • berücksichtigungsfähige Schulden zu reduzieren.

Erfahrungsgemäß werden nicht alle diese Kostenansätze angemessen berücksichtigt. Es zahlt sich deshalb oft aus, wenn Unterhaltspflichtige ihre Einkommensverhältnisse auf den Prüfstand stellen und eine professionelle Unterhaltsberechnung durchführen lassen.

7 Ziehen Sie eine Abänderungsklage in Betracht

Ist der Kindesunterhalt rechtsverbindlich festgestellt und tituliert, dürfen Sie die Zahlungen nicht ohne weiteres einstellen oder nach eigenem Ermessen auf den nach Ihrer Einschätzung angemessenen Unterhalt reduzieren. Sie riskieren, dass das Kind, vertreten durch den betreuenden Elternteil, den Unterhaltsanspruch zwangsweise vollstreckt und Sie mit Pfändungsmaßnahmen überzieht.

 

Der bessere Weg ist, bei Gericht eine Abänderungsklage einzureichen und den Unterhalt im Hinblick auf Ihre aktuellen Einkommensverhältnisse neu festsetzen zu lassen. Es versteht sich, dass Sie dazu den Unterhalt vorher im Detail haben prüfen lassen.

GUT ZU WISSEN

Scheidungskosten bleiben unverändert

Die Düsseldorfer Tabelle oder der Unterhalt an sich hat keinen Einfluss auf die Scheidungskosten. Die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und im Gerichtskostengesetz festgesetzten Gebühren sind unverändert und wurden auch nicht an den allgemeinen Preisanstieg angepasst. Sie zahlen auch im 2024 genau so viel für Ihre Scheidung, wie Sie in 2023 oder 2022 hätten zahlen müssen.

Zum Ratgeber: Scheidungskosten

Alles in allem

Sie können den Kindesunterhalt leider nicht mit dem Argument reduzieren, dass Ihr Lohn oder Gehalt nicht genauso steigt, wie der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Ungeachtet dessen haben Sie nun eine Reihe von Ansätzen, mit denen Sie prüfen können, ob Sie nur den Unterhalt zahlen, den Sie auch wirklich zahlen müssen. Da eine professionelle Unterhaltsberechnung Geld kostet, das Sie vielleicht nicht haben, können Sie versuchen Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Sprechen Sie dafür gern bei Ihrem zuständigen Amtsgericht vor, bevor Sie bei uns eine Unterhaltsberechnung beantragen. Das Gute bei uns ist, dass Sie sich noch zu keiner Zahlung verpflichten durch das Ausfüllen des Formulars. Wir nennen Ihnen zuerst den Preis, den die Berechnung kosten würde, und danach können Sie entscheiden. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht!