Ist eine private Unterhaltsvereinbarung gültig?

Damit der Unterhalt gleich von Beginn an stimmt

Freitag, 08.09.2023 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Wer sich nach der Trennung soweit versteht, dass er oder sie den Unterhalt in einer privaten Vereinbarung festschreibt, der benötigt keine notariell beglaubigten Verträge. Eine private Unterhaltsvereinbarung setzt jedoch voraus, dass sie inhaltlich wirksam vereinbart wurde und gesetzliche Vorschriften nicht missachtet. In der Praxis stößt eine rein privat abgeschlossene Unterhaltsvereinbarung meist dann an ihre Grenzen, wenn ein Beteiligter nicht mehr zahlen kann oder will, die private Übereinkunft jedoch nicht vollstreckbar ist. Deswegen sollte man sich überlegen, eine Vereinbarung rechtsverbindlich zu beurkunden.

Ist eine private Unterhaltsvereinbarung erlaubt?

Es bleibt Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten unbenommen, in eigener Verantwortung und nach eigenem Ermessen zu regeln, ob, wann und wie viel Kindesunterhalt, Trennungs- oder Ehegattenunterhalt gezahlt werden soll. Es besteht keine Pflicht, das Familiengericht oder das Jugendamt einzubeziehen.

 

Eine solche Vereinbarung hat so lange Bestand, wie keiner der Beteiligten aus emotionalen oder inhaltlichen Gründen an der Wirksamkeit der Vereinbarung zweifelt. Wo kein Kläger, da ist bekanntlich auch kein Richter. Eine Ewigkeitsgarantie hat eine solche Vereinbarung jedoch nicht.

Kann eine Unterhaltsvereinbarung auch ganz ohne Vertrag entstehen?

Ein stillschweigender Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung kann sich daraus begründen lassen, dass der unterhaltspflichtige Ex-Partner fortlaufend und regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet hat. Zehn Monate sollen hierfür jedoch nicht ausreichend sein (OLG Karlsruhe, FamRZ 1981, 384).

 

Aber auch dann, wenn sich eine stillschweigende Vereinbarung begründen ließe, wäre diese mangels rechtsverbindlicher Beurkundung nicht vollstreckbar und bei Zahlungsverzug im Ergebnis praktisch wertlos.

Kann auf Unterhalt verzichtet werden?

Verhandeln Ehepartner über unterhaltsrechtliche Angelegenheiten, steht oft der Verzicht auf Unterhalt zur Debatte. Hierzu trifft das Gesetz klare Aussagen.

Auf Kindesunterhalt

Auf keinen Fall kann ein Verzicht auf Kindesunterhalt vereinbart werden (§ 1614 BGB). Es liegt nicht in der Regelungsbefugnis der Ex-Partner als Eltern eines Kindes, auf den Anspruch des Kindes auf Zahlung von Kindesunterhalt zu verzichten. Dies wäre ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter. Die Vereinbarung wäre gegenstandslos. Kindesunterhalt ist ein Anspruch des Kindes gegenüber dem nicht betreuenden Elternteil, der nicht der Dispositionsbefugnis der Eltern unterliegt. Da es dabei um die Interessen des Kindes geht, ist der Unterhalt für das Kind eigentlich nicht verhandelbar. Keinen Unterhalt zu zahlen ist auch kein Kavaliersdelikt, sondern eine strafbewehrte Handlung.

 

Vereinbart werden kann aber, dass auf aufgelaufenen rückständigen Kindesunterhalt der Verzicht erklärt wird. Das gesetzliche Verbot besagt nämlich nur, dass für die Zukunft auf Unterhalt nicht verzichtet werden kann.

 

Vom Unterhaltsverzicht zu unterscheiden ist die Vereinbarung der Elternteile über die Freistellung eines Elternteils durch den anderen. Derartige Vereinbarungen sind zulässig, sind aber gegenüber dem Kind nicht verpflichtend.

Auf Trennungsunterhalt

Der Verzicht auf Trennungsunterhalt ist für die Zukunft nicht zulässig (§ 1360a Abs. III BGB). Weicht eine Unterhaltsvereinbarung von dem nach dem Gesetz geschuldeten Unterhalt ab, wird die Vereinbarung erst unwirksam, wenn eine gewisse Toleranz überschritten wird. Diese Grenze wird bei etwa 20 - 33 % des Lebensbedarfs angenommen (OLG Hamm, FuR 2000, 280). Für die Vergangenheit ist ein Unterhaltsverzicht dagegen möglich.

Auf nachehelichen Unterhalt

Treffen die Ex-Partner eine Vereinbarung über den nachehelichen Ehegattenunterhalt, ist die Regelung des § 1585c BGB zu beachten. Danach bedarf eine Unterhaltsvereinbarung zum nachehelichen Unterhalt, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, der notariellen Beurkundung oder der gerichtlichen Protokollierung. Die Scheidung ist rechtskräftig, wenn der Beschluss des Familiengerichts nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unanfechtbar geworden ist oder die Partner im Scheidungstermin ausdrücklich auf Rechtsmittel verzichtet haben. Jedwede Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der der Scheidung ohne notarielle Beurkundung getroffen wird, wäre nichtig und unwirksam.

 

Wird nach der Rechtskraft der Scheidung auf Ehegattenunterhalt verzichtet, sind strenge Anforderungen zu stellen, ob der Verzicht tatsächlich so gewollt war.

Warum sind private Unterhaltsvereinbarungen riskant?

Treffen Sie eine private Unterhaltsvereinbarung, stimmen Sie wahrscheinlich in den meisten Punkten mit Ihrem Partner überein. Diese Einigkeit kann aber ein schnelles Ende finden. Stellt der an sich unterhaltspflichtige Partner die Unterhaltszahlungen ein, haben Sie keine Möglichkeit, Ihre private Unterhaltsvereinbarung zwangsweise durchzusetzen. Die Vereinbarung ist nicht tituliert und damit nicht vollstreckbar. Dies bedeutet, dass Sie keinen Gerichtsvollzieher beauftragen können und keine Möglichkeit haben, den Partner in Eigeninitiative zur Fortsetzung der Unterhaltszahlungen zu motivieren.

 

Um dieses Risiko zu vermeiden, kann eine Unterhaltsvereinbarung rechtsverbindlich dokumentiert werden. Im Hinblick auf den Kindesunterhalt erfolgt die Beurkundung regelmäßig dadurch, dass der unterhaltspflichtige Elternteil den Kindesunterhalt beim Jugendamt in einer Jugendamtsurkunde anerkennt.

 

Geht es um Trennungs- oder Ehegattenunterhalt, muss die Vereinbarung notariell beurkundet werden. In der Urkunde unterwirft sich der unterhaltspflichtige Partner der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen. Dies führt dazu, dass im Zahlungsverzug die Zwangsvollstreckung in die Wege geleitet werden kann.

Praxisbeispiel

Zahlung von Unterhalt an Kindergeldbezug gekoppelt

Herr Stein verpflichtet sich in einer privaten Unterhaltsvereinbarung, sein Kind so lange zu unterhalten, wie der Staat für es Kindergeld bezahlt. Hintergrund seiner Überlegung ist, dass der Staat schon wissen und kontrollieren wird, ob jemand noch bedürftig ist, da er seine Ausbildung noch nicht beendet hat und damit bedürftig sein dürfte. Die Bescheide lässt er sich vorlegen. Durch einen internen Behördenfehler stockt die Auszahlung des Kindergeldes mitten in der Erstausbildung von Herrn Steins Kind für 2 Monate, was Herr Stein ohne nachzufragen zum Anlass nimmt, gemäß privater Vereinbarung den Unterhalt für immer einzustellen. Nach Recht und Gesetz wäre dies niemals ein Grund gewesen. Auf der anderen Seite war das Kind eventuell durch den Bezug eines Ausbildungsgehalts nicht mehr unterhaltsbedürftig, und Herr Stein hat mehr gezahlt, als er musste.

Alles in allem

Private Unterhaltsvereinbarungen sind zwar schnell verhandelt, erweisen sich aber im Streitfall als nutzlos. Möchten Sie den Unterhalt rechtsverbindlich festschreiben, sollten Sie sich im Hinblick auf Ihre individuellen und familiären Verhältnisse unbedingt anwaltlich beraten und die möglichst von einem kompetenten Anwalt entworfene Unterhaltsvereinbarung notariell beurkunden oder gerichtlich protokollieren lassen.

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