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Montag, 16.08.2021 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion
Eine Kindertagesstätte (KiTa) ist eine wertvolle Unterstützung in der Kinderbetreuung. Für Kinder ist es nicht nur ein Ort, an dem sie betreut werden. Sie können sich dort austoben, Freunde finden und jeden Tag viele neue Abenteuer erleben. Der KiTa-Besuch ist jedoch mit bundesweit variierenden Kosten verbunden. Trennen sich die Eltern und soll das Kind nach wie vor in die KiTa gehen, werden sie sich Gedanken machen, wer die Kosten für den Kindergarten bei Alleinerziehenden zahlt und ob diese die Höhe des Kindesunterhalts erhöhen.
Wer zahlt die Betreuungskosten bei Trennung?
Betrachten wir die Antwort aus zunächst aus rechtlicher Sicht. Dafür kommt es darauf an, wer Vertragspartner der KiTa geworden ist:
Sie haben den Vertrag allein unterzeichnet: Danach sind Sie für die Zahlung der Betreuungskosten in der KiTa verantwortlich. Dann sind Sie Vertragspartner der KiTa. Sie bleiben Vertragspartner, auch wenn Sie sich von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin trennen und scheiden lassen.
Beide Elternteile haben den Vertrag zusammen unterzeichnet: Hat auch der andere Elternteil die Vereinbarung mit der KiTa unterzeichnet, stehen Sie beide in der vertraglichen Verantwortung. Ihre Trennung ändert daran nichts. Sie haften gegenüber der KiTa als sogenannte Gesamtschuldner. Die KiTa kann jeden Elternteil nach eigenem Ermessen allein in vollem Umfang für die Zahlung der KiTa-Kosten in Anspruch nehmen. Werden Sie in Anspruch genommen, können Sie vom anderen Elternteil intern Ausgleich verlangen. Ob dies gelingt, steht auf einem anderen Blatt.
Sie haben den Vertrag während der intakten Ehe allein unterzeichnet: Haben Sie die Vereinbarung während Ihrer bestehenden Ehe allein unterzeichnet, dürften Sie ein „Rechtsgeschäft zur Deckung des Lebensbedarfs“ getätigt haben. Danach ist jeder Ehepartner berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehepartner zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehepartner berechtigt und verpflichtet (§ 1357 BGB). Auch dann haften Sie beide als Gesamtschuldner. Haben Sie die Vereinbarung mit der KiTa hingegen nach Ihrer Trennung unterzeichnet, gilt dieser Grundsatz nicht mehr. Sie wären dann als Vertragspartner allein verantwortlich (§ 1357 Abs. III BGB).
Sind KiTa-Kosten bei geschiedenen Eltern Mehrbedarf?
Ein großes Streitthema ist oft, inwieweit der barunterhaltspflichtige Elternteil für die Kosten des Kindergartens aufkommen muss. Der Bundesgerichtshof ging früher davon aus, dass die Kosten für den halbtägigen Kindergartenbesuch in den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt enthalten seien (Urteil vom 5.3.2008, Az. XII ZR 150/05) und keinen Mehrbedarf darstellen. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof sodann aufgegeben (Urteil vom 26.11.2008, Az. XII ZR 65/07). Danach sind Kindergartenbeträge nicht mehr Bestandteil der Tabellenbeträge in der Düsseldorfer Tabelle. Dies gelte unabhängig davon, ob der Besuch im Kindergarten halbtägig oder ganztägig erfolgt. Lediglich die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
Die Ausgaben für einen Halbtags- oder Ganztagsplatz in der Kindertagesstätte stellen insoweit Mehrbedarf dar. Mehrbedarf ist der über den laufenden Unterhalt hinausgehende, regelmäßig anfallende Kostenaufwand.
Allerdings haftet der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht allein für den gesamten Kostenaufwand. Vielmehr haben beide Elternteile anteilig nach dem Verhältnis ihrer Einkommen dafür aufzukommen. Bei der Ermittlung der Haftungsanteile ist der angemessene Selbstbehalt vom Nettoeinkommen des Elternteils abzuziehen. Das Verhältnis der verbleibenden Einkommensbeträge bestimmt dann, wer welchen Kostenanteil zu tragen hat. Liegt das Einkommen eines Elternteils unter dessen Selbstbehalt, trägt der andere Elternteil den Kindergartenbeitrag zusätzlich zum Kindesunterhalt in voller Höhe.
Doch Vorsicht: Voraussetzung für die Anerkennung von Mehrbedarf ist, dass der Kindergartenbesuch in erster Linie erzieherischen Zwecken dient. KiTa-Kosten sind nicht bedingungslos Mehraufwand. Wird nämlich die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils notwendig, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar. Vielmehr gehören sie zur allgemeinen Betreuung, die der betreuende Elternteil allein zu leisten hat.
Kosten für die Kinderbetreuung, die ausschließlich dazu dient, den betreuenden Elternteil bei der üblichen Betreuung der Kinder zu entlasten, um ihm eine Berufstätigkeit ermöglichen, stellen somit keinen Mehrbedarf dar. Es handelt sich vielmehr nur um einen berufsbedingten Aufwand des betreuenden Elternteils. In diesem Fall muss dieser Elternteil die Kosten alleine tragen. Geht es also um die Frage, wer die KiTa-Kosten nach der Trennung zahlt, muss geprüft werden, welchem Zweck die Betreuung des Kindes dient (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4.10.2017, Az. XII ZB 55/17).
EXPERTENTIPP
Verpflegungsanteil abziehen
Bei der Berechnung des Mehrbedarfs bei den KiTa-Kosten ist der Verpflegungsanteil aus den Kosten herausrechnen (BGH FamRZ 2009, 962). Nur die Kosten ohne den Verpflegungsanteil stellen Mehrbedarf an, für den beide Elternteile anteilig haften. Den Verpflegungsanteil müssen Sie als betreuender Elternteil aus dem laufenden Unterhalt bestreiten.
Wer zahlt eine Tagesmutter/Kinderfrau bei einer Trennung?
Geht die Fremdbetreuung über die üblichen Betreuungsleistungen eines Elternteils hinaus oder ist die weitere Betreuung des Kindes pädagogisch veranlasst, können die Kosten einer Tagesmutter / Tagesvaters oder einer Kinderfrau ausnahmsweise Mehrbedarf darstellen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 4.10.2017, Az. XII ZB 55/17).
Stehen beispielsweise aufgrund einer Lernbehinderung des Kindes die pädagogischen Ziele im Vordergrund, stellt der Betreuungsaufwand Mehraufwand dar, an dem sich beide Elternteile beteiligen müssen (so auch Amtsgericht Pforzheim, Beschluss vom 22.2.2019, Az. 2 F 160/18). Dann sei der entstehende Freiraum des betreuenden Elternteils nur ein Nebeneffekt mit untergeordneter Bedeutung.
Regelungen im Gute-KiTa-Gesetz
Das Gute-KiTa-Gesetz unterstützt die Bundesländer, die Qualität der Kinderbetreuung zu verbessern. Insbesondere ist Ziel, die Eltern bei den KiTa-Gebühren zu entlasten. Wie viel Sie für den Platz in der KiTa oder bei der Tagesmutter zahlen, ist vor allem abhängig von Ihrem Wohnort. Je nach Bundesland und Gemeinde fallen die Regelungen sehr unterschiedlich aus. Der Gebührenrahmen erstreckt sich vom Nulltarif bis hin zu mehreren 100 EUR im Monat. Während Sie in Berlin überhaupt keine Gebühren für die KiTa-Betreuung bezahlen brauchen, müssen Sie in München tief in die Tasche greifen.
Um den KiTa-Beitrag zu berechnen, müssen Sie dem Jugendamt einen Einkommensnachweis vorlegen, aus dem sich Ihr Bruttoeinkommen des letzten Kalenderjahres ergibt. Anderenorts werden die Gebühren unabhängig vom Einkommen nach dem Stundenmodell berechnet. Eine Betreuungsstunde hat dann einen bestimmten Preis und summiert sich, je nachdem, wie lange Sie das Kind betreuen lassen.
Das Gute-KiTa-Gesetz staffelt jedenfalls die Gebühren sozial,
insbesondere nach Einkommen
und Anzahl der Kinder.
Familien mit sehr kleinem Einkommen, die Leistungen nach dem SGB II und XII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, brauchen grundsätzlich überhaupt keine Gebühren zu zahlen. Zusätzlich werden auch Familien, die den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, von den Gebühren befreit.
EXPERTENTIPP
Kosten steuerlich absetzen
Sie können die Kosten für die Kinderbetreuung als Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Eltern können diese zu zwei Dritteln und bis zur Höhe von 4000 EUR pro Kind und Jahr geltend machen. Leben Sie getrennt, ist der steuerliche Betrag auf die Elternteile aufzuteilen. Sind Sie Arbeitnehmer und nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, können Sie die Kosten für die Kinderbetreuung trotzdem geltend machen, indem Sie dazu eigens eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen.
Alles in allem
Auch nach der Trennung ist es die gemeinsame Aufgabe der Eltern, für eine gute Betreuung zu sorgen. Jeder Euro, mit dem Sie den betreuenden Elternteil über den laufenden Kindesunterhalt hinaus unterstützen, ist im Interesse Ihres Kindes gut investiertes Geld in seine Entwicklung.