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Unterhaltsberechnung
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Mittwoch, 07.06.2023 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion
Hat Ihr Kind Anspruch auf Kindesunterhalt, stellt sich die die Frage, inwieweit der normale Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle auch die Mitgliedsbeiträge für einen Verein abdeckt oder ob diese als Mehrbedarf oder Sonderbedarf zusätzlich geltend gemacht werden können. Erfahren Sie hier, wer das Kind bei getrennten Eltern überhaupt bei einem Verein anmelden kann, ob der Unterhaltspflichtige selbst Vereinsbeiträge vom relevanten Einkommen abziehen darf und welche weiteren Ansätze es gibt, damit Ihr Kind sich in einem Verein betätigen kann.
Gehören Mitgliedsbeiträge im Verein zum Kindesunterhalt?
Der Unterhaltsbedarf eines Kindes erfasst alle im Alltag eines Kindes anfallenden unentbehrlichen Aufwendungen für
Ernährung,
Wohnen,
Bekleidung,
Ausbildung und
Gesundheit (BGH FamRZ 2009, 962).
Die Beiträge für die Mitgliedschaft in einem Verein gehören zu den Aufwendungen für kulturelle Zwecke und sind regelmäßig in den Regelsätzen des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle enthalten. Die Aufwendungen für die Beiträge zu einem Verein sind also im normalen Unterhalt, den der unterhaltspflichtige Elternteil an das Kind zahlt, enthalten. Es ist Aufgabe des betreuenden Elternteils, mit diesem Geld auszukommen und gegebenenfalls vorausschauend Rücklagen zu bilden.
EXPERTENTIPP
Kein Anspruch auf kostenträchtige Vereinszugehörigkeit
Möchten Sie Ihr Kind in einem Verein anmelden, dessen Angebot besonders kostenträchtig ist (z.B. Tennis, Golf, Segeln), dürfen Sie nicht erwarten, dass die Mitgliedsbeiträge aus dem laufenden Unterhalt gezahlt werden können oder der unterhaltspflichtige Elternteil den Kostenaufwand übernehmen muss. Der dem Kind zustehende Kindesunterhalt kann nur den Lebensstandard abdecken, der sich mit dem verfügbaren Geld realistischerweise finanzieren lässt. Es besteht kein Anspruch auf Teilhabe am Luxus.
Sind Mitgliedsbeiträge Mehrbedarf?
Mitgliedsbeiträge für einen Verein stellen keinen Mehrbedarf dar, da sie den üblichen Kostenaufwand für die Unterhaltung eines Kindes nicht dermaßen übersteigen, dass sie beim normalen Kindesunterhalt der Düsseldorfer Tabelle nicht oder zumindest nicht vollständig erfasst würden.
Sind Mitgliedsbeiträge Sonderbedarf?
Mitgliedsbeiträge für einen Verein stellen auch keinen Sonderbedarf dar, da sie regelmäßig anfallen und nicht überraschend und unvorhergesehen eintreten. Es ist Aufgabe des betreuenden Elternteils, sich auf den Anfall derartiger Vereinsbeiträge einzustellen und eventuell Rücklagen aus dem laufenden Unterhalt zu bilden.
EXPERTENTIPP
Mehr- und Sonderbedarf wird geteilt
Selbst wenn man die Mitgliedsbeiträge als Mehrbedarf oder Sonderbedarf anerkennen würde, wäre es nicht so, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil die Beiträge ausschließlich und vollständig alleine bezahlen müsste. Auch der betreuende Elternteil, der den normalen Kindesunterhalt für das Kind vereinnahmt, müsste sich mit eigenem Einkommen am Kostenaufwand beteiligen. Bei ungefähr gleichem Einkommen würde der Kostenaufwand unter den Eltern geteilt. Bei ungleichem Einkommen würde derjenige, der mehr verdient, anteilig mehr zahlen müssen.
Reduzieren Vereinsbeiträge das unterhaltspflichtige Einkommen?
Ist der unterhaltspflichtige Elternteil Mitglied in einem Verein, zählen die Beiträge für die Mitgliedschaft regelmäßig zu den Aufwendungen für kulturelle Zwecke, Unterhaltung und gesellschaftlichen Verkehr. Dieser Kostenaufwand ist bei der Bemessung des Selbstbehalts bereits berücksichtigt und kann in der Regel nicht einkommensmindernd angesetzt werden. Ausnahmen bestehen dort, wo die Mitgliedschaft aus berufsbedingten Gründen zwingend erforderlich ist (z.B. Interessenverband).
Kann ein Elternteil das Kind allein zum Verein anmelden?
Leben die Eltern des Kindes getrennt und besteht das gemeinsame Sorgerecht fort, kann der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält (betreuender Elternteil), das Kind in einem Verein anmelden und den Beitritt zum Verein erklären. Es handelt sich im Regelfall um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die der betreuende Elternteil alleine entscheiden kann (§ 1687 Abs. I S. 2 BGB).
Insoweit sind Vereine auch nicht berechtigt, die Unterschrift beider Elternteile einzufordern. Es sollte genügen, wenn der betreuende Elternteil die Mitgliedschaft des minderjährigen Kindes im Verein beantragt und bewilligt. Er benötigt wegen der ausdrücklich gesetzlichen Regelung keine Vollmacht des anderen Elternteils.
Viele Vereine bieten Kindern vergünstigte oder gar beitragsfreie Mitgliedschaften. Fragen Sie beim Verein Ihres Interesses nach, ob es dort Vergünstigungen für Kinder oder für einkommensschwächere Elternteile gibt.
Kann der nicht betreuende Elternteil das Kind zum Verein anmelden?
Meldet der nicht betreuende Elternteil das Kind zum Verein an, könnte sich Konfliktpotenzial ergeben, wenn der betreuende Elternteil nicht einverstanden ist. Nach der gesetzlichen Regelung hat der Elternteil, bei dem sich das Kind im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts vorübergehend aufhält, lediglich die einschränkende Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der täglichen Betreuung (§ 1687 S. 4 BGB).
Die Alleinentscheidungsbefugnis beschränkt sich also auf Ernährung, Schlafenszeit, Fernsehkonsum und ähnliches. Das alleinige Entscheidungsrecht besteht nur in tatsächlicher Hinsicht und umfasst nicht das Vertretungsrecht in diesen Bereichen. Insoweit wird man dem nicht betreuenden Elternteil nicht das Recht zubilligen können, das Kind in einem Verein als Mitglied anzumelden. Damit sind auch Praktikabilitätsgründe verbunden. Schließlich müsste sich der betreuende Elternteil darauf einstellen, dass er oder sie dem Kind gleichfalls die Betätigung im Verein ermöglichen müsste, obwohl die Lebenssituation dafür vielleicht nicht den nötigen Raum lässt.
Begründet die Vereinsmitgliedschaft die Beitragspflicht des anderen Elternteils?
Wird das Kind durch den betreuenden Elternteil im Verein angemeldet, wird der nicht betreuende Elternteil nicht verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zahlen zu müssen. Da die Eltern getrennt leben, handelt es sich nicht mehr um ein Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs, so dass das Recht eines Elternteils, den anderen Elternteil vertraglich mit zu verpflichten, entfällt (§ 1357 Abs. III BGB).
Kann der Unterhaltsschuldner die Vereinsmitgliedschaft des Kindes steuerlich absetzen?
Übernimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil auf freiwilliger Basis die Vereinsbeiträge für das Kind, kann er diese steuerlich nicht geltend machen. Vereinsbeiträge sind keine Werbungskosten oder Sonderausgaben. In begründeten Fällen sind Zahlungen an Vereine allerdings als Spenden anzuerkennen, aber nur wenn sie an eine Institution erfolgen, die nicht überwiegend Leistungen gegenüber ihren Mitgliedern erbringt oder in erster Linie der eigenen Freizeitgestaltung dient. Ausdrücklich vom Spendenabzug ausgeschlossen sind daher Mitgliedsbeiträge an
Sportvereine ,
Vereine, die vorrangig der Freizeitgestaltung dienen (Gesangs- oder Musikvereine, Tanzgruppen)
oder Faschingsvereine.
GUT ZU WISSEN
Gibt es Vereine, wo sich Unterhaltspflichtige zusammenschließen?
Gemeinsam stark sein. Dies ist der Grund, warum sich Personen mit gleichen Interessen zusammenschließen.
Der ISUV e.V. ist eine gemeinnützige Selbsthilfeorganisation seiner Mitglieder im Familien- und Unterhaltsrecht. Der Verein sieht seine Aufgabe in der Verbesserung der Rechtslage im Bereich des Familien- und Unterhaltsrechts und befindet sich nach eigenen Angaben in ständigem Austausch mit den maßgebenden Ministerien in Berlin sowie den Parteien des Parlaments. Die Mitgliedschaft für eine Person begründet neben einer einmaligen Aufnahmegebühr von 30 € einen Jahresbeitrag von 69 €.
Väteraufbruch für Kinder e.V. setzt sich für eine gleichwertige Elternrolle von Mütter und Väter ein, insbesondere nach einer Trennung und wendet sich gegen die Entfremdung getrennt lebender Eltern. Da auch Mütter betroffen sind, engagieren sich auch betroffene Mütter im Verein. Die Tätigkeit erstreckt sich auf Selbsthilfe und Beratungsarbeit in lokalen Gruppen, Aufklärungsarbeit und Interessenvertretung gegenüber der Politik.
Alles in allem
Die Mitgliedschaft in einem Verein ist immer ein konstruktiver Beitrag in der Erziehung eines Kindes. Sie fördert die Teilnahme des Kindes am sozialen und kulturellen Leben. Sollte der normale Unterhalt nicht ausreichen, den Mitgliedsbeitrag im Verein abzudecken, erscheint es als ein Gebot elterlicher Vernunft, wenn sich beide Elternteile im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten absprechen, wie sie dem Kind die Mitgliedschaft im Verein ermöglichen.