Wohngemeinschaft (WG) und Unterhalt bei Studenten

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Freitag, 03.02.2023 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion

Eltern sind verpflichtet, ihrem Kind eine Ausbildung zu finanzieren. Lebt das studierende Kind in einer Wohngemeinschaft, hat es Anspruch auf Unterhalt. Bei der Bemessung des Unterhalts ist zu berücksichtigen, ob das Kind BAföG bezieht und, wenn es Hauptmieter der Wohnung ist, finanzielle Unterstützung von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft erhält. Sollten die Einnahmen aus der Untervermietung den im Unterhaltsbetrag für die Unterkunft vorgesehenen Anteil von 410 EUR übersteigen, senkt sich der Unterhaltsanspruch des Studierenden gegenüber seinen Eltern.

Was genau ist eine Wohngemeinschaft (WG)?

Bewohnen mehrere Personen gemeinsam eine Wohnung, ohne dass diese eine Familie bilden, spricht man von einer Wohngemeinschaft. Das Rechtsverhältnis der Mitglieder der Wohngemeinschaft untereinander, sowie zwischen der Wohngemeinschaft und dem Vermieter, ist sehr umstritten. Die Gerichte bewerten die Wohngemeinschaften oft unterschiedlich und kommen daher oft auch zu unterschiedlichen Urteilen.

GUT ZU WISSEN

Verwechslungsgefahr WG - Wohnungseigentümergemeinschaft

Eine Wohngemeinschaft im Mietverhältnis ist nicht mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwechseln. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, die in einer Wohnungseigentumsanlage zusammenleben. Deren Rechte sind im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt, während die Wohngemeinschaft ein reines Mietverhältnis darstellt.

Wer zahlt die Miete in einer WG?

Im Mietvertrag sollte klar geregelt sein, wer gegenüber dem Vermieter für die Mietzinszahlung verantwortlich ist. Soll nur ein Mitglied der Wohngemeinschaft verantwortlich sein, darf auch nur diese Person den Mietvertrag unterschreiben. Unterschreiben alle Mitglieder, sind gegenüber dem Vermieter auch alle zur Mietzinszahlung verpflichtet. Sie haften gesamtschuldnerisch mit der Folge, dass der Vermieter von jedem einzelnen Mitglied der Wohngemeinschaft die volle Miete beanspruchen kann.

Darf ein unterhaltsberechtigter Student Hauptmieter sein?

Ist ein Student unterhaltsberechtigt, kann er problemlos Hauptmieter eines Mietvertrags sein. Er kann die Nutzung der Wohnung jederzeit in eine Wohngemeinschaft umwandeln. Er kann sich als Hauptmieter mit Zustimmung des Vermieters auf ein Untermietverhältnis mit anderen Personen einlassen oder bei Abschluss des Mietvertrags von vornherein gemeinsam mit anderen Personen gleichberechtigter Mieter der Wohnung sein. Die Bezeichnung „Wohngemeinschaft“ sagt allein noch nicht viel darüber aus, wer gegenüber dem Vermieter in der Verantwortung steht.

 

Soweit ein Student als Hauptmieter Untermiete bezieht oder die Mitglieder der Wohngemeinschaft sich als gleichberechtigte Mitmieter die Miete teilen, schlagen sich diese finanziellen Gegebenheiten auch auf die Bedürftigkeit und damit auf den Unterhaltsanspruch des Studenten nieder.

Wirkt sich die Wohngemeinschaft auf die Bedürftigkeit des Studenten aus?

Die Bedürftigkeit und damit der Unterhaltsanspruch eines Studenten hängen von einer Reihe von Faktoren ab.

Unterhaltsanspruch nach der Düsseldorfer Tabelle

Auswärts wohnende Studenten können von ihren Eltern laut Düsseldorfer Tabelle 930 EUR Unterhalt beanspruchen (Stand 1.1.2023). In diesem Betrag sind 410 EUR für die Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten. Ist der Student über die Eltern in der Krankenversicherung familienversichert, braucht er selbst keine eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Ist er jedoch privat versichert, müssen die Eltern über den Unterhaltsbetrag hinaus auch den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen.

Anrechnung des Kindergeldes

Eltern haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes Anspruch auf Kindergeld. Wird das Kind mit dem 18. Lebensjahr volljährig, wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch des Studenten angerechnet. Erhalten die Eltern beispielsweise für das erste Kind 204 EUR Kindergeld, beträgt der Unterhaltsanspruch nur noch 656 EUR. Da das Kindergeld direkt an den Studenten ausgezahlt wird, beträgt der Unterhalt mit dem Kindergeld dann insgesamt 860 EUR.

Bezug von BAföG

Hat ein Student aufgrund der Einkommensverhältnisse der Eltern Anspruch auf BAföG, muss er BAföG beantragen und auch in Anspruch nehmen. Der Antrag muss unabhängig davon gestellt werden, dass die staatliche Ausbildungsförderung zum Teil nur als Darlehen gewährt wird. BAföG-Leistungen gelten als Einkommen, auch soweit sie als Darlehen gewährt werden (siehe Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate der Oberlandesgerichte).

 

BAföG mindert also den Unterhaltsanspruch des Studenten und ist als Einkommen auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Eltern dürfen daher verlangen, dass der Student vorrangig BAföG in Anspruch nimmt und die finanziellen Ressourcen der Eltern schont.

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Mieteinnahmen aus der Wohngemeinschaft als Hauptmieter

Ist der Student Hauptmieter, kann er an andere Person untervermieten und dafür Untermiete verlangen. Wer untervermietet, sollte folgende Regeln kennen:

  • Möchte der Student untervermieten, muss er den Vermieter vorher um Erlaubnis fragen. Vermietet der Hauptmieter seine Wohnung ohne Erlaubnis an einen Untermieter, riskiert er die fristlose Kündigung seines Mietvertrags. Es empfiehlt sich, die Untermieterlaubnis von vornherein im Mietvertrag mit dem Vermieter zu vereinbaren. Ansonsten ist der Abschluss eines Untermietvertrags nur möglich, wenn sich nach Abschluss des Hauptmietvertrags ein darauf gerichtetes besonderes Interesse des Mieters (z.B. Liquiditätsprobleme) herausstellt (BGH WuM 1985, 7).
  • Vorteilhaft ist, dass der Hauptmieter allein über die Belange der Wohnung entscheidet und gegenüber dem Untermieter die Regeln bestimmen kann. Dafür steht er allein dem Vermieter gegenüber in der Verantwortung und haftet für die volle Miete, auch wenn der Untermieter keine Untermiete zahlt. Zwischen dem Vermieter und dem Untermieter besteht keine vertragliche Beziehung.
  • Kündigt der Vermieter dem Hauptmieter das Mietverhältnis, müssen auch die Untermieter aus der Wohnung ausziehen. Im Idealfall ist im Hauptmietvertrag eine Eintrittsklausel vereinbart, mit der Folge, dass ein Untermieter als Hauptmieter in den Vertrag eintreten darf.

Praxisbeispiel

Alle WG-Mitglieder sollten den Vertrag unterzeichnen

Es empfiehlt sich meist, dass alle Mitglieder der Wohngemeinschaft den Vertrag unterzeichnen. Dann können bei Auszug einer oder mehrerer Personen die verbleibenden Mitglieder der Wohngemeinschaft vom Vermieter verlangen, dass sie neue Mitglieder in die Wohngemeinschaft aufnehmen können (u.a. LG Karlsruhe WuM 1992, 45). Besteht die Wohngemeinschaft nur aus zwei Personen, soll das Wechselrecht nicht bestehen, wohl aber ein Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung (LG Köln WuM 1991, 483). Können sich die Mitglieder einer Wohngemeinschaft nicht auf ein einheitliches Handeln einigen, kann jedes Mitglied die zugrunde liegende Gemeinschaft (BGB-Gesellschaft) nach § 723 BGB beenden und die Zustimmung der anderen zur Kündigung des Mietverhältnisses verlangen (Kammergericht Berlin WuM 1992, 323).

Die Einnahmen aus der Untermiete entlasten den Studenten als Hauptmieter von der Mietzahlung gegenüber dem Vermieter. Ungeachtet dessen bleibt der Student als Hauptmieter gegenüber dem Vermieter ausschließlich in der Verantwortung für die Mietzinszahlung. Soweit der Untermieter in Zahlungsverzug kommt, bleibt es in der Verantwortung des Hauptmieters, den Untermieter in Anspruch zu nehmen. Im ungünstigen Fall bleiben nur die Kündigung und die gerichtliche Geltendmachung der rückständigen und bis zum nächsten Kündigungstermin fälligen Untermiete.

GUT ZU WISSEN

Untermiete ist Einkommen

Soweit der Student als Hauptmieter Untermiete bezieht, gilt die Miete als Einkommen. Soweit die Einnahmen aus der Untervermietung den im Unterhaltsbetrag von 930 EUR enthaltenen Mietanteil von 410 EUR Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung übersteigen, hätte der Student nur noch einen geringeren Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern. Die Untermieteinnahmen würden, soweit sie 410 EUR übersteigen, angerechnet.

Zum Ratgeber: Unterhaltsverzicht eines volljährigen Kindes

Mieteinnahmen aus der Wohngemeinschaft als Mitmieter

Haben alle Bewohner der Wohngemeinschaft den Mietvertrag unterzeichnet, sind sie Mitmieter und stehen gegenüber dem Vermieter gleichermaßen in der vertraglichen Verantwortung. Alle Mieter teilen sich die Miete. Die Verpflichtung zur Mietzahlung des Studenten wird durch den im Unterhaltsbetrag von 930 EUR enthaltenen Mietanteil von 410 EUR Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung abgedeckt.

Checkliste für unterhaltspflichtige Begründer einer WG

Soll eine Wohngemeinschaft gegründet werden, empfiehlt sich eine Reihe wichtiger Aspekte abzuklären. Je klarer die Regeln vereinbart werden, desto eher lassen sich spätere Schwierigkeiten vermeiden.

  • Gründung der WG: Wer unterschreibt den Mietvertrag?
  • Wer soll Ansprechpartner des Vermieters sein?
  • Sollen die Mitglieder der Wohngemeinschaft auch gegen den Willen des Vermieters ausgetauscht werden können?
  • Wer übernimmt welche Pflichten bei Mietkaution, Betriebskostenabrechnung und Schönheitsreparaturen?
  • Was ist bei einer Kündigung durch die WG-Mitglieder oder durch den Vermieter zu beachten?
  • Wie oft und wie lange darf ein WG-Mitglied in einer WG Besuch empfangen?

Alles in allem

Die Gründung einer Wohngemeinschaft darf nicht allein durch das Bedürfnis und den Wunsch mit interessanten anderen Menschen zusammenzuleben betrachtet werden. Gerade, weil sich fremde Personen zusammenfinden und miteinander auskommen müssen, ist es wichtig, dass die Rechte und Pflichten aller WG-Mitglieder, soweit als möglich vertraglich und in schriftlicher Form, geregelt sind. Nur so lässt sich die Problematik vermeiden, dass am Ende vielleicht eine einzige Person die ausschließliche Verantwortung gegenüber dem Vermieter tragen muss.