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Freitag, 09.06.2023 , geschrieben von iurFRIEND-Redaktion
Seit 1.1.2023 gibt es für jedes Kind 250 € Kindergeld. Mancherorts stellte sich auch ohne diese Erhöhung die Frage, ob es denn eine Einkommensgrenze gibt, ab der die Eltern oder ein Elternteil oder ein Kind mit eigenem Einkommen kein Kindergeld mehr bekommt. Die Antwort orientiert sich danach, welchen Zweck das Kindergeld eigentlich hat.
Wer bekommt überhaupt Kindergeld?
Kindergeld bekommt jeder, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist (§ 31 Einkommensteuergesetz). Alternativ zum Kindergeld gibt es den Kinderfreibetrag, der in der Einkommensteuererklärung des steuerpflichtigen Elternteils berücksichtigt wird und vornehmlich dann zur Geltung kommt, wenn der Kinderfreibetrag sich günstiger auswirkt als die Zahlung des Kindergelds (sogenannte Günstigerprüfung durch das Finanzamt).
Welchen Zweck hat das Kindergeld?
Das Kindergeld ist zweckgebunden. Es dient dem Lebensunterhalt des Kindes. Soweit das Kindergeld nicht für die Sicherstellung des Existenzminimums eines Kindes erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. Allein aus dieser Erwägung heraus lässt sich folgern, dass es beim Kindergeld keine Einkommensgrenze für Eltern gibt. Als Elternteil kann man also nicht zu reich sein, um Kindergeld zu erhalten. Insoweit spielt auch die Frage keine Rolle, bis zu welchem Einkommen Eltern Kindergeld erhalten.
Wann wirkt sich ein hohes Einkommen der Eltern dennoch aus?
Auch wenn es für das Kindergeld keine Einkommensgrenze gibt, kann sich ein hohes Einkommen der Eltern oder eines Elternteils doch auswirken. Das Finanzamt prüft nämlich bei der Einkommensteuerveranlagung von Amts wegen, ob durch das Kindergeld im laufenden Kalenderjahr die verfassungsrechtlich geforderte Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes erreicht worden ist. Soweit dies nicht der Fall war, schlagen die steuerlichen Freibeträge zu Buche. Kindergeld und Steuerfreibetrag wird nur alternativ berücksichtigt, können aber nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
Die Günstigerprüfung hat aber nichts damit zu tun, dass einem Elternteil trotz hohem Einkommen das Kindergeld zusteht. Bei der Günstigerprüfung geht es wie gesagt nur darum, ob der Elternteil mit hohem Einkommen durch den Bezug von Kindergeld günstiger oder schlechter steht, als wenn er den Kinderfreibetrag geltend macht.
Die errechnete Steuerentlastung durch den Steuerfreibetrag wird mit dem Kindergeld verglichen. Ist die Steuerentlastung niedriger als das zustehende Kindergeld, verbleibt es beim Kindergeld. Ist die Steuerentlastung durch die Freibeträge höher als das Kindergeld, wird das zu versteuernde Einkommen unter Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder ermittelt. In diesem Fall wird das zustehende Kindergeld von der höheren Steuerentlastung durch die Freibeträge für Kinder abgezogen.
War jedoch das Kindergeld günstiger, verbleibt es dabei und die steuerlichen Freibeträge finden keine Berücksichtigung. Verdient ein Elternteil also viel Geld, kann es günstiger sein, die steuerlichen Freibeträge in Anspruch zu nehmen, so dass das Finanzamt das bereits gezahlte Kindergeld auf den Steuervorteil angerechnet. Die Inanspruchnahme des Freibetrages ist auch dann möglich, wenn der Elternteil zuvor kein Kindergeld beantragt hatte.
Leben die Eltern getrennt oder sind geschieden oder nicht miteinander verheiratet, bekommt derjenige das Kindergeld, der das Kind in seinem Haushalt betreut. Der andere barunterhaltspflichtige Elternteil hat wegen des von ihm gezahlten Unterhalts Anspruch auf die halben steuerlichen Freibeträge für dieses Kind. Ihm wird aber dann das hälftige Kindergeld gegengerechnet, obwohl der andere Elternteil das gesamte Kindergeld ausgezahlt bekommen hat.
GUT ZU WISSEN
Wie hoch sind die Kinderfreibeträge?
Der Kinderfreibetrag beträgt: …
für das Jahr 2022 insgesamt 5620 Euro (2810 Euro je Elternteil),
für das Jahr 2023 insgesamt 6024 Euro (3012 Euro je Elternteil),
für das Jahr 2024 insgesamt 6384 Euro (3192 Euro je Elternteil).
Darüber hinaus gibt es noch den Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2928 Euro (1464 Euro je Elternteil). Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammengerechnet. Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten wird bei jedem Elternteil jeweils der halbe Betrag berücksichtigt.
Wie viel Geld darf ein Kind verdienen, um noch Kindergeld zu bekommen?
Minderjährige Kinder haben immer Anspruch auf Kindergeld. Auf ein eventuelles Einkommen oder Vermögenswerte kommt es nicht an. Bei volljährigen Kindern gibt es Besonderheiten. Neuerdings kommt es darauf an, in welchem Ausbildungsabschnitt sich das volljährige Kind befindet.
Absolviert das Kind eine Erstausbildung, wird bis zum 25. Lebensjahr des Kindes Kindergeld bezahlt. Auf die Höhe eventueller Einkünfte des Kindes und auf einen eventuell bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Elternteil kommt es nicht an.
Werden Lehre oder Studium vor dem 25. Geburtstag beendet, gibt es kein Kindergeld mehr. Ein Studium ist mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse durch das Prüfungsamt beendet. Eine Ausbildung ist beendet, wenn die Ausbildung laut Ausbildungsvertrag beendet ist.
Für den Anspruch auf Kindergeld kommt es nicht darauf an, ob es sich um die erste, zweite oder dritte Ausbildung handelt. Allerdings entfällt der Anspruch, wenn das Kind nach der Erstausbildung eine weitere Ausbildung beginnt und regelmäßig mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet (§ 32 Abs. IV EStG). Nur dann ist entscheidend, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt.
Absolviert das Kind eine Ausbildung parallel zum Studium (duales Studium) gibt es auch nach Abschluss der Lehre weiter Kindergeld, sofern das Studium Teil der Erstausbildung ist. Dann kommt es nicht darauf an, ob das Kind mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet und eigenes Geld verdient. Ist Voraussetzung für das berufsbegleitende Studium, dass das Kind vorher mindestens ein Jahr berufstätig war, handelt es sich um einen Weiterbildungsstudiengang und damit um eine Zweitausbildung. Arbeitet das Kind dann während des Studiums mehr als 20 Stunden, entfällt das Kindergeld (Bundesfinanzhof Urteil v. 4.2.2016, Az. III R 14/15).
In welchen Fällen bekommt man kein Kindergeld?
Sie haben für Ihr Kind keinen Anspruch auf Kindergeld, wenn
Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht in Deutschland liegt
oder Sie in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Ausschlaggebend ist die körperliche Anwesenheit in Deutschland, die mehr als sechs Monate andauern muss. Ein zusammenhängender Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten führt regelmäßig zum Verlust des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland und damit zum Verlust des Kindergeldanspruchs. Das Kindergeldgesetz regelt in sehr vielen Details, wann Anspruch auf Kindergeld besteht oder der Anspruch nicht besteht.
Alles in allem
Kindergeld ist eine staatliche Fürsorgeleistung, die sich als Verfassungsauftrag aus Art. 6 Grundgesetz ergibt. Nach Art. 6 Grundgesetz stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Daraus wiederum ergibt sich das Gebot an den Staat, die durch den Unterhalt, die Betreuung und Erziehung von Kindern entstehenden finanziellen Lasten anzuerkennen und Familien zu unterstützen. Wurde Ihr Antrag auf Kindergeld abgelehnt (ggf. auch der, sich das Kindergeld als Volljähriger selbst auszahlen zu lassen), sollten Sie rechtlich prüfen lassen, ob der Ablehnungsbescheid rechtmäßig ist oder ob es im Hinblick auf Ihre familiäre Situationsansätze gibt, Ihren Anspruch auf Kindergeld doch zu begründen.