Wer volljährig ist, entscheidet in eigenen Angelegenheiten selbst, zum Beispiel ob er von seinen Eltern Unterhalt fordert. Die Eltern manch eines volljährigen Kindes fragen sich nun, ob sie in einer Scheidungsfolgenvereinbarung den Unterhalt für das Kind vereinbaren können, obwohl das ihre Sache ja eigentlich nicht mehr ist. Dennoch gibt es einen Ansatz: Wird das Kind volljährig, können beide Eltern durchaus darüber verhandeln, wer in Abhängigkeit vom eigenen Einkommen wie viel Unterhalt zahlt. Bevor Sie über eine solche Vereinbarung nachdenken, sollten Sie wissen, über was Sie überhaupt verhandeln und entscheiden können. Wie viel Unterhalt Ihrem Kind hingegen zusteht, können Sie bei uns über eine professionelle Unterhaltsberechnung erfahren.
GUT ZU WISSEN
Was ist eine Unterhaltsvereinbarung?
In einer Unterhaltsvereinbarung zum Kindesunterhalt treffen die Elternteile eine vertragliche Regelung zum Kindesunterhalt. Die Unterhaltsvereinbarung ist meist Teil einer Scheidungsfolgenvereinbarung, in der die Ehepartner ihre im Hinblick auf Trennung und Scheidung begründeten Rechte und Pflichten regeln.
Warum kann man Volljährigenunterhalt nicht genauso vereinbaren wie Minderjährigenunterhalt?
Ist das Kind volljährig, ist es vollumfänglich geschäftsfähig und handelt in eigener Verantwortung. Die Eltern haben keine Befugnis mehr, Rechte und Pflichten zu regeln, die das Kind betreffen. Ist ein Elternteil barunterhaltspflichtig, ist es nicht möglich, dass die Eltern die Höhe des Kindesunterhalts für das volljährige Kind nach eigenem Ermessen festlegen. Es ist und bleibt ausschließlich Verantwortung des Kindes, über den Kindesunterhalt zu bestimmen.
Das volljährige Kind hat Anspruch auf Kindesunterhalt, solange und soweit es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. Die Eltern sind gesetzlich verpflichtet, dem Kind eine angemessene Ausbildung zu finanzieren und leisten Ausbildungsunterhalt.
Würden die Eltern eine Unterhaltsvereinbarung treffen, wäre dies eine Vereinbarung zu Gunsten oder zu Lasten des Kindes.
Kindergeld gehört dem Kind
Besteht für das volljährige Kind Anspruch auf Kindergeld, steht dieses in voller Höhe dem Kind zu. Das Kindergeld ist auf den Barunterhalt in voller Höhe anzurechnen. Es beträgt im Jahr 2023 250 € für jedes Kind. Eine Vereinbarung über das Kindergeld hätte rein deklaratorischen Charakter, da Sie als Elternteile das Kindergeld nicht für sich selbst beanspruchen könnten.
Inwieweit ist eine Unterhaltsvereinbarung für Kinder ab 18 trotzdem möglich?
Eine Ausnahme besteht insoweit, als die Eltern durchaus eine Vereinbarung treffen können, welcher Elternteil welchen Barunterhalt leistet. Wird das Kind volljährig, entfällt die Betreuungspflicht des bislang betreuenden Elternteils. In der Konsequenz sind beide Elternteile gegenüber dem in der Schul- oder Berufsausbildung befindlichen Kind barunterhaltspflichtig. Dazu ist der Unterhalt auf beide Elternteile aufzuteilen.
Es ist aber keineswegs so, dass jeder Elternteil die Hälfte des geschuldeten Kindesunterhalt zahlen müsste. Dies wäre nur der Fall, wenn beide gleich viel verdienen. Verdienen die Elternteile unterschiedlich hoch, haftet jeder Elternteil anteilig in Höhe seines unterhaltsrelevanten Einkommens unter Berücksichtigung des jeweiligen Selbstbehalts (§ 1606 Abs. III BGB). Dazu ist jeweils das unterhaltsrelevante bereinigte Nettoeinkommen eines jeden Elternteils zu bestimmen.
Es bleibt den Eltern insoweit unbenommen, eine Vereinbarung darüber zu treffen, wer in welcher Höhe Barunterhalt leistet. Eine solche Vereinbarung ist aber eine Vereinbarung unter den Eltern und keine Vereinbarung, die sich auf mehr oder weniger Geld für das Kind auswirkt.
Welche Form sollte die Unterhaltsvereinbarung haben?
Unterhaltsvereinbarungen können formlos, insbesondere auch mündlich abgesprochen werden. Wird aber deren Inhalt später bestritten, ist die formlose Vereinbarung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegenstandslos. Sie ist nicht rechtsverbindlich vereinbart.
Um das zu tun, empfiehlt sich immer die notarielle Beurkundung. Diese gebietet sich ohnehin, wenn Sie eine Scheidungsfolgenvereinbarung treffen und finanzielle Pflichten zur Sprache kommen. Um den Text für die notarielle Beurkundung vorzubereiten, empfiehlt sich, dass Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin kontaktieren und den Entwurf einer solchen Vereinbarung mit kompetenter Hilfe erstellen lassen. Der Entwurf dieser Vereinbarung wäre dann notariell zu beurkunden. Alternativ könnten Sie die Unterhaltsvereinbarung auch noch im mündlichen Scheidungstermin vor dem Familiengericht im Beisein zweier Rechtsanwälte gerichtlich und damit gleichfalls rechtsverbindlich protokollieren lassen.
Alles in allem
Sind Sie bereits geschieden, oder möchten unverheiratet und in Trennung lebend den Unterhalt für ein zum Beispiel 17jähriges Kind schon für die nächsten Jahre regeln, können Sie das durchaus mit Hilfe einer Vereinbarung tun. Um die Höhe des Unterhalts zu ermitteln, so wie sie auch vor einem Gericht Bestand hätte, beauftragen Sie am besten die professionelle Unterhaltsberechnung über UNTERHALT.com. Haben Sie dazu vorab eine Frage, kontaktieren Sie gerne unser Infopoint. Erfahrene Juristen beantworten Ihr Anliegen in einem kostenlosen Orientierungsgespräch. Wir freuen uns unter 0800 3486723 auf Ihren Anruf.