BAföG stellt eine finanzielle staatliche Förderung dar, vor allem, wenn Kinder studieren möchten und von ihren Eltern nicht ausreichend finanziell unterstützt werden können. Ein Student bekommt mit der Aufnahme eines Studiums BAföG, wenn er im Haushalt der Eltern oder auswärts wohnt, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder getrennt leben.
Der Anspruch auf BAföG hängt von einer Reihe von Faktoren ab. Vornehmlich kommt es auf die Höhe des Einkommens der Eltern an. Je mehr die Eltern verdienen, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass BAföG bewilligt wird. Neben dem Einkommen der Eltern wird eigenes Einkommen oder Vermögen des Studenten angerechnet. Dabei gelten Freigrenzen. Eigenes Vermögen wird erst ab 15.000 EUR angerechnet. Die Grenze lag bisher bei 8.200 EUR. Wer älter als 30 Jahre ist, profitiert von einem Freibetrag in Höhe von 45.000 EUR.
Eine von den Eltern unabhängige Förderung ist ausnahmsweise möglich, wenn der Student über 30 Jahre alt ist oder bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat und mindestens über drei Jahre Berufserfahrung verfügt.
BAföG auch für Ex-Ehepartner möglich
BAföG bekommt auch der Ex-Ehepartner, der nach der Trennung und Scheidung ein Studium aufnimmt oder fortsetzt und dem Grundsatz nach Anspruch auf Trennungs- oder Ehegattenunterhalt hat. Die BAföG-Leistungen gelten auch insoweit als Einkommen und reduzieren die Bedürftigkeit des Ehegatten.
Welche BAföG-Arten gibt es?
BAföG unterscheidet sich in der Art der Forderung:
- 50 % Zuschuss und 50 % unverzinsliches staatliches Darlehen. Der Zuschuss ist nicht rückzahlbar, auch dann nicht, wenn der Studienerfolg ausbleibt.
- Vollzuschuss bei Schüler-BAföG (nicht rückzahlbar).
- Unverzinsliches Bankdarlehen, meist wenn die Förderungshöchstdauer überschritten wird.
Sind Eltern unterhaltspflichtig bei BAföG?
Eltern sind dem Grundsatz nach unterhaltspflichtig. Erhält der Student BAföG, werden die BAföG-Leistungen als Einkommen auf den Unterhalt angerechnet, so dass die Unterhaltspflicht der Eltern rein rechnerisch meist nicht zum Tragen kommt. In Höhe der BAföG-Leistungen ist der Student nicht mehr bedürftig. Die Bedürftigkeit ist Voraussetzung für jeglichen Unterhalt.
Was hat Vorrang: Unterhalt oder BAföG?
Volljährigen Kindern ist zumutbar, BAföG zu beantragen, unabhängig davon, dass BAföG teilweise nur als Darlehen gewährt wird. Allein die Tatsache, dass die Hälfte des BAföG als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird, dürfte ein Kriterium sein, dass der Student in zumutbarer Weise BAföG beantragt (OLG Celle FamFR 2012, 517; OLG Hamm FamRZ 2012, 565).
Eine Rolle spielt auch, dass BAföG mit vergleichsweise außerordentlich günstigen Darlehensbedingungen verbunden ist. Letztlich steht im Hintergrund das Interesse der Eltern, dass das Kind mit der Inanspruchnahme von BAföG zur Entlastung der Eltern beiträgt.
BAföG wird als Zuschuss und zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt. Das Darlehen ist erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Zudem beschränkt sich die Tilgung auf einen Höchstbetrag von 10.000 EUR und kann bei guten Leistungen teilweise auch erlassen werden. Zahlt der Student den Darlehensanteil vor Tilgungsbeginn vollständig zurück, wird abhängig von der Höhe der Verbindlichkeiten ein Rabatt bis zu 21,5 % gewährt. So lassen sich maximal 2.152 EUR sparen. BAföG-Schulden über 10.010 EUR werden erlassen. Insoweit können Elternteile das Kind stets darauf verweisen, BAföG zu beantragen und dürfen die Forderung nach elterlichen Unterhaltszahlungen zurückweisen.
Auch Stipendien werden auf Unterhalt angerechnet
Auch bei Bezug eines Stipendiums, ist der Betrag als Einkommen des Stipendiaten in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Stipendien stehen insoweit BAföG-Leistungen gleich.
Was ist, wenn kein BAföG beantragt wird?
Beantragt ein Student kein BAföG, obwohl Aussichten bestehen, BAföG zu erhalten, muss sich der Student in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives Einkommen zurechnen lassen. Ein fiktives Einkommen ist ein theoretisch erzielbares Einkommen, über das der Student verfügen könnte, wenn er oder sie BAföG beantragt hätte. Da der Student dann über ein theoretisch erzielbares Einkommen verfügt, gilt er bzw. sie nicht mehr als bedürftig und hat keinen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern.
Dabei sollen Studenten nicht verpflichtet sein, gegen einen ablehnenden Bescheid Rechtsmittel einzulegen, sofern es der unterhaltspflichtige Elternteil nicht ausdrücklich verlangt (BGH FamRZ 1989, 499). Der Elternteil wird insoweit mit Recht auf einem Rechtsmittel bestehen können, als der Ablehnungsbescheid offensichtlich fehlerhaft ist und begründete Aussichten bestehen, ein besseres Ergebnis zu erreichen.
Studenten sind daher verpflichtet, detailliert darzulegen und nachzuweisen, dass trotz rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung gewährt wurde. Am einfachsten gelingt der Nachweis, wenn der ablehnende BAföG-Bescheid des BAföG-Amtes vorgelegt wird.
Kann auf BAföG verzichtet werden?
Studenten können sich nicht damit rechtfertigen, kein BAföG zu beantragen, um sich nicht bereits in Zeiten der Ausbildung zu verschulden und stattdessen lieber die Eltern auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen. Das Kind kann insoweit nicht freiwillig auf BAföG verzichten.
Kann zugunsten von BAföG auf Unterhalt verzichtet werden?
Umgekehrt kann der Student mit den Eltern auch nicht vereinbaren, dass kein Kindesunterhalt gezahlt wird. Der Verzicht auf Kindesunterhalt ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 1614 BGB). Der Student kann den BAföG-Antrag also nicht damit begründen, dass er bzw. sie von den Eltern trotz ausreichend hohem Einkommen keinen Unterhalt bezieht, weil mit den Eltern ein Unterhaltsverzicht vereinbart wurde. Der Antrag auf BAföG hätte insoweit keinen Erfolg, als die Eltern aufgrund ihres hohen Einkommens vorrangig unterhaltspflichtig bleiben.
Gibt es BAföG und Unterhalt gleichzeitig?
Wer BAföG bezieht, bezieht „Einkommen“. Bezieht ein Student BAföG, ist er bzw. sie nur eingeschränkt oder gar nicht mehr unterhaltsbedürftig. Die Unterhaltspflicht der Eltern oder eines Elternteils besteht nur insoweit, als die BAföG-Leistungen nicht ausreichen, um den Lebensbedarf des Kindes zu gewährleisten. Insoweit kann es sein, dass der Student BAföG und Unterhalt gleichzeitig bezieht. Je höher die BAföG-Leistungen, desto geringer ist der Anspruch auf Unterhalt. Wird der BAföG-Höchstsatz gewährt, dürfte der Unterhaltsanspruch in aller Regel vollständig entfallen.
Da BAföG als Einkommen zählt, wird es auf den Unterhalt angerechnet. Insoweit kommt es darauf an, in welcher Höhe der Student Anspruch auf Kindesunterhalt hätte. Ist der Student volljährig, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Die Höhe des jeweiligen elterlichen Beitrags hängt von den Einkommensverhältnissen der Elternteile ab. Wer mehr verdient, zahlt einen höheren Anteil an Kindesunterhalt. Der Kindesunterhalt braucht aber nicht gezahlt zu werden, sollte der Lebensbedarf des Studenten durch die BAföG-Leistungen abgedeckt sein.
Was muss ich zum Kindesunterhalt wissen?
Beide Elternteile sind dem Kind zum Unterhalt verpflichtet - doch was ist nach der Trennung zu beachten?
Wie wird BAföG mit Unterhalt verrechnet?
Der Höchstbetrag, der als BAföG gewählt wird, heißt Bedarfssatz. Er hängt mithin auch davon ab, ob der Student noch bei den Eltern wohnt oder über die Eltern bzw. einen Elternteil krankenversichert ist.
Ab welchem Einkommen gibt es kein BAföG mehr?
Um BAföG-berechtigt zu sein, dürfen Eltern meist maximal ca. 2.415 EUR zusammen verdienen. Bei alleinstehenden Elternteilen liegt die Einkommensgrenze bei etwa 1.605 EUR. Ab einem pauschalen Nettoeinkommen von ca. 44.000 EUR im Jahr ist es wahrscheinlich, dass nicht mehr der BAföG-Höchstsatz bezahlt wird. Verdienen die Eltern zusammen mehr als 70.000 EUR im Jahr, entfällt mit hoher Wahrscheinlichkeit jeglicher Anspruch auf BAföG.
Student wohnt im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
Wohnt der Student zu Hause bei den Eltern oder nach der Trennung der Eltern bei einem Elternteil, berechnet sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Danach hätte der Student bei einem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils bis bis 2.100 EUR Anspruch auf 628 EUR Kindesunterhalt (Stand 2023). Da das Kindergeld von 250 EUR in voller Höhe anzurechnen ist, verbleiben 378 EUR.
400 EUR BAföG
Erhält der Student im Hinblick auf das Einkommen seiner Eltern 400 EUR BAföG, käme sein Unterhaltsanspruch von 378 EUR nicht zum Tragen. Er müsste sich mit BAföG begnügen. Reicht das Geld nicht aus, könnten die Eltern freiwillig zuzahlen oder der Student müsste in einem Nebenjob zusätzliches Geld verdienen.
Wohnt der Student auswärts, beträgt der Höchstsatz für Studierende 934 EUR (Düsseldorfer Tabelle, Anmerkung Nr. 7, Stand 2023). Darin ist der Grundbedarf, eine Wohnpauschale und ein Zuschlag für die Kranken- und Pflegeversicherung enthalten. Liegt das Einkommen der Eltern unter der maßgeblichen Einkommensgrenze, entfällt regelmäßig der Anspruch auf Kindesunterhalt, wenn der BAföG-Höchstsatz von 934 EUR gewährt wird. Außerdem wäre das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen.
Geringe BAföG-Summen
Die Eltern verdienen zusammen 2.400 EUR netto. Der auswärts wohnende Student hätte Anspruch auf monatlich 930 EUR Kindesunterhalt. Hierin sind 440 EUR für die Unterkunft einschließlich der umlagefähigen Nebenkosten und Heizung enthalten. Erhält der Student den Bafög-Höchstsatz von 934 EUR, wird der BAföG-Betrag voll auf den Kindesunterhalt angerechnet. Im Ergebnis hätte der Student theoretisch 4 EUR mehr BAföG als er Anspruch auf Kindesunterhalt (ohne Kindergeld) hätte.
Wird das Kind mit der Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig, steht dem Kind das Kindergeld in voller Höhe zu. Solange das Kind in der Ausbildung ist, besteht ein Anspruch auf Kindergeld in der Regel bis zum 25. Lebensjahr. Derjenige Elternteil, der das Kindergeld formal bezieht, ist verpflichtet, das Kindergeld an das volljährige Kind weiterzuleiten. Bezieht das Kind BAföG-Leistungen, gelten BAföG und Kindergeld als Einkommen des Kindes. BAföG und Kindergeld reduzieren den Anspruch auf Kindesunterhalt Richtung Null.
Studenten sind nicht verpflichtet, während des Studiums in einem Nebenjob zusätzlich Geld zu verdienen. Da das Studium als Vollzeittätigkeit zu verstehen ist, würden Nebenjobs den erfolgreichen und zügigen Studienabschluss verzögern. Ein schneller Studienabschluss liegt auch im Interesse der Eltern, deren potenziell bestehende Unterhaltspflicht mit Abschluss des Studiums entfällt.
Studenten dürfen im Nebenjob monatlich bis zu 520,96 EUR zusätzlich verdienen, ohne dass der Verdienst auf das BAföG angerechnet wird. Auf das Jahr gerechnet ergibt sich ein Freibetrag von ca. 6.240 EUR. Davon sind monatlich 100 EUR Werbungskosten pauschal abzuziehen sowie 21,6 % Sozialabgaben. Es ergibt sich ein anrechnungsfreies Einkommen von 329,28 EUR. Wird der Freibetrag überschritten, wird dieser Betrag vom BAföG abgezogen.
Steuerfreie Einnahmen
Übungsleiterpauschalen, also Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder Pflegekraft für eine gemeinnützige Organisation, gelten als steuerfreie Einnahmen. Die Pauschale beträgt 3.000 EUR im Jahr. Dieses Entgelt wird nicht auf die BAföG-Leistungen angerechnet.
Auskunftsanspruch des Kindes an die Eltern
Um den BAföG-Antrag zu begründen, sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern nachzuweisen. Nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse wird BAföG gewährt oder abgelehnt.
Verweigert ein Elternteil die Auskunft, kann das Kind den BAföG-Antrag mangels Angabe der Einkommensverhältnisse nicht begründen. In diesem Fall kann das Kind BAföG-Leistungen als Vorausleistung beantragen (§ 36 BAföG). Für den Antrag auf Vorausleistung ist das Formblatt 8 zum BAföG-Antrag zu benutzen. In diesem Fall wird das BAföG-Amt BAföG-Leistungen ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern als Vorschuss gewähren. Da das BAföG-Amt insoweit nur in Vorlage tritt, wird es den Elternteil in Regress nehmen.