Warum gibt es keinen Unterhaltsrechner im Internet, in den man seine Miete eintragen kann? Und wenn es einen geben sollte – warum wird diese nicht in voller Höhe berücksichtigt? Die Miete erhöht den zu bekommenden Unterhalt genauso wenig, wie sie den zu zahlenden Unterhalt mindert. Warum das so ist, und welcher Anteil der Miete relevant ist, erfahren Sie hier. Möchten Sie den Unterhalt rechtssicher berechnen oder eine vorliegende Berechnung überprüfen lassen, beantragen Sie gerne noch heute hier Ihre Online-Unterhaltsberechnung!
Wie ist die Miete beim Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen?
Der Unterhaltszahlende muss sowohl seine Miete als auch den Unterhalt zahlen können. Hat er oder sie irgendwann kein Dach mehr über dem Kopf, fallen genauso Schwierigkeiten an, wie als wenn der Unterhalt ausbleibt. Sein bzw. ihr Geld für den Lebensunterhalt muss also geschützt werden – gleichzeitig soll der Unterhalt nicht dadurch künstlich geschmälert werden, indem jemand eine Wohnung über seine Verhältnisse auswählt. Das Gesetz versucht hier die Waage zu halten, und es ist aus beiden Perspektiven verständlich, dass dies nicht immer gelingen kann.
Schauen wir uns zunächst an, welche Faktoren eine Rolle dabei spielen.
Selbstbehalt
Der Unterhaltspflichtige hat einen sogenannten Selbstbehalt, der ihm/ihr verbleiben muss, um die eigenen Lebenshaltungskosten zu decken. Dieser Selbstbehalt ist je nach Art des Unterhalts (z.B. Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt, erwerbstätig, nicht erwerbstätig) und der Lebenssituation des Unterhaltspflichtigen unterschiedlich. Von diesem Geld müssen Aufwendungen für Essen, Trinken, Kleidung, Kultur und Urlaub sowie insbesondere Wohnen bestritten werden (BGH FamRZ 1982, 250).
Die Mietkosten des Unterhaltspflichtigen werden daher bei der Festlegung dieses Selbstbehalts berücksichtigt. In der Düsseldorfer Tabelle ist eine Wohnkostenpauschale enthalten, die als Teil des Selbstbehalts angesehen wird. Diese Pauschale deckt die durchschnittlichen Wohnkosten ab. Einen Unterhaltsrechner braucht es insoweit nicht.
Praxisbeispiel
Wohnkosten für erwerbstätigen Unterhaltszahlenden
Der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt monatlich 1450 €. Hierin sind bis 520 € für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten (Warmmiete).
GUT ZU WISSEN
Kann man den Selbstbehalt erhöhen?
Sind höhere Mietkosten unvermeidbar und weichen erheblich von der Wohnkostenpauschale in der Düsseldorfer Tabelle ab, kann es ausnahmsweise gerechtfertigt sein, eine individuelle Anpassung vorzunehmen und den maßgeblichen Selbstbehalt zu erhöhen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Unterhaltspflichtige nach der Trennung in der ehelichen Wohnung verbleibt und es zumindest für einen absehbaren Zeitraum nicht zuzumuten ist, umgehend aus der teuren Wohnung auszuziehen und eine billigere Wohnung anzumieten. Diese Bewertung kann von einem Unterhaltsrechner nicht vorgenommen werden, da die Bewertung subjektiv ist und die Einschätzung der Situation erfordert.
Wohnvorteil
Wohnt der Unterhaltspflichtige in der eigenen Immobilie, wird der sogenannte Wohnvorteil berücksichtigt. Das bedeutet, dass der Wert der mietfreien Nutzung der Immobilie als Einkommen angerechnet wird.
Der Wohnvorteil wird in der Regel anhand der ortsüblichen Miete für eine vergleichbare Wohnung ermittelt. Diese ist anhand vergleichbarer Wohnungen zu bestimmen und setzt voraus, dass die Daten der eigenen Wohnung richtig ermittelt werden. Wird die ortsübliche Miete nicht richtig ermittelt, würde ein Unterhaltsrechner mit Mieteingabefeld von einer falschen Angabe ausgehen und ein falsches Ergebnis liefern.
Wie ist die Miete beim Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen?
Die Berücksichtigung der Miete auf Seiten des Unterhaltsberechtigten bei der Unterhaltsberechnung macht einen erheblichen Teil der Lebenshaltungskosten aus. Bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs wird die Miete deshalb als Teil der Lebenshaltungskosten des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt. Die Miete muss
- angemessen sein und
- im Verhältnis zum Einkommen und Lebensstandard stehen.
Um den Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu ermitteln, ist auch ein eventuelles Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Ist der Unterhaltsberechtigte nicht erwerbstätig, obwohl er/sie erwerbspflichtig wäre, kommt ein theoretisch erzielbares fiktives Einkommen in Betracht. Ein Unterhaltsrechner kann diese Gegebenheiten nicht beurteilen.
Wohnt der Unterhaltsberechtigte in einer eigenen Immobilie, wird wie beim Unterhaltspflichtigen der sogenannte Wohnvorteil berücksichtigt. Das bedeutet, dass der Wert der mietfreien Nutzung der Immobilie als Einkommen angerechnet wird. Mietfreies Wohnen wirkt sich insoweit bedarfsmindernd aus.
Exkurs: Was können Unterhaltsrechner leisten?
Im Internet gibt es eine Reihe von Unterhaltsrechnern – auch wir stellen welche zur Verfügung. Das Ergebnis, das ein solcher Unterhaltsrechner nach Abfrage Ihrer Daten errechnet, dient jedoch nur der ersten Orientierung und ist für sehr klare Fälle gedacht. Das Problem ist, dass ein Unterhaltsrechner Ihre familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse nur sehr begrenzt abfragen kann. Jede Lücke und unvollständige Angabe oder falsche Einschätzung führt zwangsläufig zu falschen Ergebnissen. Ein Unterhaltsrechner ersetzt keinesfalls die Rechenschritte, die zur Berechnung zuverlässiger Ergebnisse unabdingbar notwendig sind. Schließlich werden Sie daran interessiert sein, als Unterhaltsberechtigter möglichst viel Unterhalt einzufordern oder umgekehrt als Unterhaltspflichtiger möglichst wenig Unterhalt zahlen zu wollen.
Weitere Beispiele dafür:
- Die Unterhaltsberechnung erfasst das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen. Dieses ist nicht mit Ihrem Nettoeinkommen in der Lohnabrechnung gleichzusetzen, da auch berufsbedingte Aufwendungen (welche?) und ehebedingte Verbindlichkeiten (welche?) zu berücksichtigen sind.
- Über die Abfrage von Einkünften aus Arbeitseinkommen hinaus sind auch Abfindungen, Steuererstattungen, Einnahmen aus Vermietung sowie Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen. Unterhaltsrechner im Netz fragen diese Einkünfte meist nicht ab.
- Auch wenn nicht jede finanzielle Last den Unterhalt reduziert, haben Verbindlichkeiten erhebliche Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung, soweit sie unterhaltsrechtlich relevant sind. Unterhaltsrechner sind kaum in der Lage, zwischen unterhaltsrelevanten und nicht oder teilweise nicht unterhaltsrelevanten Verbindlichkeiten zu unterscheiden.
- Selbst wenn Sie dem Unterhaltsrechner ein Ergebnis entlocken, kommt es beim Trennungsunterhalt oder nachehelichen Ehegattenunterhalt immer noch darauf an, in welchem Rahmen Sie den berechneten Unterhalt tatsächlich einfordern können. Während Sie beim Trennungsunterhalt meist nicht auf eine Arbeitspflicht verwiesen werden können, sind Sie beim Ehegattenunterhalt darauf angewiesen, dass Sie Ihre Bedürftigkeit anhand eines der sieben gesetzlich bestimmten Unterhaltstatbestände nachweisen können.
Alles in allem - professionelle Unterhaltsberechnung hier in Auftrag geben
Was der Rechner im Netz nicht kann, übernehmen gerne wir für Sie. Gerne beantragen Sie über dieses Formular Ihre rechtssichere und professionell durchgeführte Unterhaltsberechnung bei unterhalt.com. Dabei werden Ihre familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen erfasst und auch die der Gegenseite berücksichtigt. Unser Angebot zur Unterhaltsberechnung hat den Vorteil, dass Sie vorher genau darüber informiert werden, mit welchem Kostenaufwand Sie für die Unterhaltsberechnung rechnen müssen. Mit Absenden des Formulars verpflichten Sie sich noch zu nichts – wir rufen Sie unmittelbar danach an und Sie erfahren dabei die preisliche Höhe für die Berechnung. Sind Sie damit einverstanden, zeichnen Sie dies im Nachgang schriftlich ab.
Haben Sie noch Fragen, erreichen Sie uns jederzeit kostenlos unter der Nummer 0800 34 86 72 3. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!