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Definition: Wie viel Unterhalt steht mir zu ab 18?

DEFINITION

Wie viel Unterhalt steht mir zu ab 18?

Die Frage, wie viel Unterhalt Sie konkret von Ihren Eltern erwarten dürfen, hängt von Ihrer Lebenssituation ab. Sind Sie volljährig, haben Sie Anspruch auf Unterhalt, wenn Sie eine Ausbildung absolvieren, studieren, aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung unterhaltsbedürftig sind oder sich in einer Übergangsphase zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden. Die Höhe des Unterhalts ergibt sich in Abhängigkeit vom bereinigten Nettoeinkommen der Eltern aus der Düsseldorfer Tabelle. Wohnen Sie als Studierender in einer eigenen Wohnung, haben Sie Anspruch auf in der Regel 860 EUR abzüglich Kindergeld. Verdienen Sie neben Schule oder Studium regelmäßig Geld, wird das Einkommen auf den Unterhalt angerechnet. Als Einkommen gelten auch BAföG, Kindergeld und Stipendien. Auch eine Ausbildungsvergütung in der Lehre reduziert den Unterhaltsanspruch.

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Frage 5 von 5

Ihre Wohnsituation - welche Aussage trifft am ehesten auf Sie zu?

Frage 4 von 5

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Frage 3 von 5

Ihr Einkommen - welche Aussage trifft am ehesten auf Sie zu?

Frage 2 von 5

Lebensabschnitt - welche Aussage trifft (am ehesten) auf Sie zu?

Frage 1 von 5

Sind Sie volljährig?

Unterhalt, wenn Sie minderjährig sind

Bis zum 18. Lebensjahr sind Sie minderjährig und gelten deshalb stets als unterhaltsbedürftig. Leben Sie zu Hause im Haushalt der Eltern, erfüllen die Eltern ihre Unterhaltspflicht, indem Sie Ihnen Kost und Logis gewähren und ein angemessenes Taschengeld zukommen lassen. Sind Ihre Eltern geschieden, ist der Elternteil, in dessen Haushalt Sie nicht ständig leben, barunterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich in Abhängigkeit von Ihrem Lebensalter und dem Nettoeinkommen des Elternteils nach der Düsseldorfer Tabelle.

Praxisbeispiel

16 Jahre alt – wie viel Unterhalt von den Eltern?

Sie sind 16 Jahre alt und leben bei Ihrer Mutter. Die Mutter erhält das Kindergeld. Ihr Vater ist unterhaltspflichtig und verdient netto 3.950 EUR. Mit 16 Jahren befinden Sie sich in der Altersstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle. Der Vater zahlt in der Einkommensstufe 7 = 878 EUR Barunterhalt. Davon ist die Hälfte des Kindergeldes (250 EUR für das erste Kind) abzuziehen. Der Vater sollte Ihnen monatlich 615,50 EUR überweisen.

Wie viel Unterhalt steht mir zu ab 18 Jahren?

Mit 18 Jahren sind Sie volljährig und damit dem Grundsatz nach für sich selbst verantwortlich. Anspruch auf Unterhalt haben Sie ausnahmsweise nur, wenn Sie aufgrund Ihrer Lebensumstände weiterhin auf die finanzielle Unterstützung Ihrer Eltern angewiesen sind.

 

Ihre Eltern sind nämlich verpflichtet, Ihnen eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen. Da die Eltern die erste Berufsausbildung ermöglichen müssen, stehen Sie umgekehrt in der Pflicht, diese Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in einer angemessenen und üblichen Zeit durchzuführen und erfolgreich abzuschließen. Mit Abschluss der Ausbildung oder des Studiums sollten Sie sich selber versorgen können und erhalten dann keinen Unterhalt mehr von den Eltern.

 

Unabhängig von Ihrem Lebensalter, sind Sie auch dann unterhaltsberechtigt, wenn Sie aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Praxisbeispiel

Studium wegen Krankheit abgebrochen

Sie sind 20 Jahre alt und studieren BWL. Da Sie Anspruch darauf haben, dass Sie für einen Beruf ausgebildet werden, haben Sie Anspruch auf Unterhalt. Erleiden Sie während des Studiums einen Unfall und sind krankheitsbedingt außerstande, Ihr Studium fortzusetzen, sind Sie weiterhin unterhaltsberechtigt. Brechen Sie nach der Genesung Ihr Studium endgültig ab und leben von Gelegenheitsjobs, endet die Unterhaltspflicht der Eltern. Sie können die Eltern dann nicht dafür verantwortlich machen, dass Sie Ihre Ausbildung nicht fortsetzen möchten. Engagieren Sie sich nicht für eine Ausbildung, trifft Sie die Pflicht, Ihren Lebensbedarf selbst zu erwirtschaften. Dabei ist Ihnen bei anhaltender Arbeitslosigkeit auch jeder Ortswechsel und jedwede Arbeit zuzumuten. Ein volljähriges Kind ohne Ausbildung und ohne entsprechende Bemühungen hat keinen Anspruch auf Unterhalt. Ihre Eltern brauchen Sie nicht zu unterstützen (BGH FamRZ 1985, 273).

Es geht dabei also stets darum, Ihre Unterhaltsbedürftigkeit zu begründen. Diese Bedürftigkeit muss unverschuldet sein, z.B. durch Krankheit oder Behinderung. Haben Sie Ihre Bedürftigkeit selbstverschuldet, entfällt Ihr Unterhaltsanspruch, etwa wenn Sie kein Interesse an einer Ausbildung haben. Auf der anderen Seite müssen Ihre Eltern oder der Elternteil, den Sie in Anspruch nehmen möchten, finanziell leistungsfähig sein.

Unterhalt, wenn Sie eine Berufsausbildung absolvieren

Machen Sie eine Lehre, sind Sie dem Grundsatz nach zwar unterhaltsberechtigt. Beziehen Sie jedoch eine Ausbildungsvergütung, ist diese Vergütung nach Abzug eines Pauschbetrages von 90 € in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Auch Fahrtkosten können in Abzug gebracht werden. Übersteigt Ihre Vergütung den eventuell zu berechnenden Unterhaltsanspruch, sind Sie insoweit nicht bedürftig und Ihre Eltern nicht unterhaltspflichtig. 

EXPERTENTIPP

Unterhalt nur für Erstausbildung

Sie haben grundsätzlich nur Anspruch auf die Finanzierung einer ersten Ausbildung. Wechseln Sie den Lehrberuf, müssen die Eltern weiterhin Unterhalt zahlen, wenn Sie dafür nachvollziehbare Gründe haben oder die Zweitausbildung in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Erstausbildung steht.

Privilegierte Kinder zwischen 18 und 21 Jahren

Beim Kindesunterhalt ist oft die Rede vom „privilegierten Kind“. Privilegiert bedeutet nicht, dass Ihre Eltern vermögend sind. Sie gelten als ein privilegiertes Kind und stehen damit unterhaltsrechtlich einem minderjährigen Kind gleich, wenn Sie bis zur Vollendung Ihres 21. Lebensjahres im Haushalt eines Elternteils leben und eine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren.

 

Die Frage, ob Sie älter oder unter 21 Jahre alt sind und ob Sie sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden und damit privilegiert sind, hat aber keine Bedeutung für Ihren Unterhaltsbedarf, sondern für die Frage, ob den Elternteil eine gesteigerte Unterhaltspflicht trifft und damit die Höhe des Selbstbehalts sowie den Rang Ihres Anspruchs gegenüber weiteren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen beeinflusst.

 

Der Unterhaltsanspruch eines privilegierten Kindes ist nämlich vorrangig zu bedienen, so dass Unterhaltsansprüche von Kindern über 21 Lebensjahre oder der Betreuungsunterhalt des Ex-Partners erst zum Zuge kommen, wenn Ihr Unterhalt bedient ist (§ 1609 BGB).

Unterhalt für Schüler und Studenten, die zu Hause wohnen

Wohnen Sie als Schüler(in) oder Studierender zu Hause bei den Eltern, dürfen diese oder der Elternteil, bei dem Sie nach der Trennung der Eltern leben, bestimmen, dass der Unterhalt in Form von Verpflegung und Unterkunft gewährt wird. Ihnen steht allenfalls ein angemessenes Taschengeld zu. Ihr Recht auf freie Selbstbestimmung tritt hinter das elterliche Bestimmungsrecht zurück, da die finanziellen Interessen Ihrer Eltern Vorrang genießen. Insoweit ist es Jugendlichen auch zumutbar, in der Wohnung der Eltern zu leben, wenn dort ausreichend Platz ist.

 

Möchten Sie ohne nachvollziehbare Gründe in eine eigene Wohnung ziehen, haben Sie nicht unbedingt Anspruch auf Unterhalt. Ihre Interessen sind also nicht als gewichtiger einzustufen als die wirtschaftlichen Belange Ihrer Eltern. Vor allem, wenn Ihre Eltern finanziell nicht so gut aufgestellt sind, müssen Sie Rücksicht auf deren wirtschaftliche Situation nehmen (OLG Brandenburg, Urteil vom 15.3.2019, Az. 9 UF 288/17). Ziehen Sie hingegen in eine eigene Wohnung, um Ihren Ausbildungs- oder Studienplatz besser zu erreichen, haben Sie wiederum Anspruch auf finanzielle Unterstützung der Eltern.

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Soll der Unterhaltsanspruch festgestellt und beziffert werden, kommt es auf die richtige Prüfungsreihenfolge an. Das Gesetz stellt auf eine ganze Reihe von Kriterien ab, bei denen es von der Regel immer wieder Ausnahmen gibt. Dabei gilt es, das Unterhaltsrecht, mithin auch die Düsseldorfer Tabelle und die damit einhergehende Rechtsprechung einzubeziehen. Möchten Sie Ihr Ziel schnell und sicher erreichen, empfiehlt sich, dass Sie sich anwaltlich beraten lassen. So können Sie sich voll und ganz auf Ihre Ausbildung konzentrieren und müssen sich keine Sorgen um Ihren Lebensunterhalt machen.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unserer kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 723) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.

 

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