Unterhalt, wenn Sie minderjährig sind
Bis zum 18. Lebensjahr sind Sie minderjährig und gelten deshalb stets als unterhaltsbedürftig. Leben Sie zu Hause im Haushalt der Eltern, erfüllen die Eltern ihre Unterhaltspflicht, indem Sie Ihnen Kost und Logis gewähren und ein angemessenes Taschengeld zukommen lassen. Sind Ihre Eltern geschieden, ist der Elternteil, in dessen Haushalt Sie nicht ständig leben, barunterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich in Abhängigkeit von Ihrem Lebensalter und dem Nettoeinkommen des Elternteils nach der Düsseldorfer Tabelle.
Wie viel Unterhalt steht mir zu ab 18 Jahren?
Mit 18 Jahren sind Sie volljährig und damit dem Grundsatz nach für sich selbst verantwortlich. Anspruch auf Unterhalt haben Sie ausnahmsweise nur, wenn Sie aufgrund Ihrer Lebensumstände weiterhin auf die finanzielle Unterstützung Ihrer Eltern angewiesen sind.
Ihre Eltern sind nämlich verpflichtet, Ihnen eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen. Da die Eltern die erste Berufsausbildung ermöglichen müssen, stehen Sie umgekehrt in der Pflicht, diese Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in einer angemessenen und üblichen Zeit durchzuführen und erfolgreich abzuschließen. Mit Abschluss der Ausbildung oder des Studiums sollten Sie sich selber versorgen können und erhalten dann keinen Unterhalt mehr von den Eltern.
Unabhängig von Ihrem Lebensalter, sind Sie auch dann unterhaltsberechtigt, wenn Sie aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Es geht dabei also stets darum, Ihre Unterhaltsbedürftigkeit zu begründen. Diese Bedürftigkeit muss unverschuldet sein, z.B. durch Krankheit oder Behinderung. Haben Sie Ihre Bedürftigkeit selbstverschuldet, entfällt Ihr Unterhaltsanspruch, etwa wenn Sie kein Interesse an einer Ausbildung haben. Auf der anderen Seite müssen Ihre Eltern oder der Elternteil, den Sie in Anspruch nehmen möchten, finanziell leistungsfähig sein.
Unterhalt, wenn Sie eine Berufsausbildung absolvieren
Machen Sie eine Lehre, sind Sie dem Grundsatz nach zwar unterhaltsberechtigt. Beziehen Sie jedoch eine Ausbildungsvergütung, ist diese Vergütung nach Abzug eines Pauschbetrages von 90 € in voller Höhe auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Auch Fahrtkosten können in Abzug gebracht werden. Übersteigt Ihre Vergütung den eventuell zu berechnenden Unterhaltsanspruch, sind Sie insoweit nicht bedürftig und Ihre Eltern nicht unterhaltspflichtig.
Privilegierte Kinder zwischen 18 und 21 Jahren
Beim Kindesunterhalt ist oft die Rede vom „privilegierten Kind“. Privilegiert bedeutet nicht, dass Ihre Eltern vermögend sind. Sie gelten als ein privilegiertes Kind und stehen damit unterhaltsrechtlich einem minderjährigen Kind gleich, wenn Sie bis zur Vollendung Ihres 21. Lebensjahres im Haushalt eines Elternteils leben und eine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren.
Die Frage, ob Sie älter oder unter 21 Jahre alt sind und ob Sie sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden und damit privilegiert sind, hat aber keine Bedeutung für Ihren Unterhaltsbedarf, sondern für die Frage, ob den Elternteil eine gesteigerte Unterhaltspflicht trifft und damit die Höhe des Selbstbehalts sowie den Rang Ihres Anspruchs gegenüber weiteren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen beeinflusst.
Der Unterhaltsanspruch eines privilegierten Kindes ist nämlich vorrangig zu bedienen, so dass Unterhaltsansprüche von Kindern über 21 Lebensjahre oder der Betreuungsunterhalt des Ex-Partners erst zum Zuge kommen, wenn Ihr Unterhalt bedient ist (§ 1609 BGB).
Unterhalt für Schüler und Studenten, die zu Hause wohnen
Wohnen Sie als Schüler(in) oder Studierender zu Hause bei den Eltern, dürfen diese oder der Elternteil, bei dem Sie nach der Trennung der Eltern leben, bestimmen, dass der Unterhalt in Form von Verpflegung und Unterkunft gewährt wird. Ihnen steht allenfalls ein angemessenes Taschengeld zu. Ihr Recht auf freie Selbstbestimmung tritt hinter das elterliche Bestimmungsrecht zurück, da die finanziellen Interessen Ihrer Eltern Vorrang genießen. Insoweit ist es Jugendlichen auch zumutbar, in der Wohnung der Eltern zu leben, wenn dort ausreichend Platz ist.
Möchten Sie ohne nachvollziehbare Gründe in eine eigene Wohnung ziehen, haben Sie nicht unbedingt Anspruch auf Unterhalt. Ihre Interessen sind also nicht als gewichtiger einzustufen als die wirtschaftlichen Belange Ihrer Eltern. Vor allem, wenn Ihre Eltern finanziell nicht so gut aufgestellt sind, müssen Sie Rücksicht auf deren wirtschaftliche Situation nehmen (OLG Brandenburg, Urteil vom 15.3.2019, Az. 9 UF 288/17). Ziehen Sie hingegen in eine eigene Wohnung, um Ihren Ausbildungs- oder Studienplatz besser zu erreichen, haben Sie wiederum Anspruch auf finanzielle Unterstützung der Eltern.