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Unterhaltsberechnung bei Trennung und Scheidung mit iurFRIEND

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Wir geben Ihnen alle Informationen zum Trennungsunterhalt und Tipps, wie Sie ihn geltend machen können.

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Wenn Sie der Elternteil eines Kindes sind, müssen Sie Ihr Kind versorgen. Erste wichtige Grundlagen zum Kindesunterhalt.

NACHEHELICHER UNTERHALT

Wir bieten Ihnen alle wichtigen Informationen zum Geschiedenenunterhalt, darunter die Anspruchsvorraussetzungen.

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Allgemeine Fragen zur Berechnung des Unterhalts

  • Es gibt gesetzliche und vertragliche Unterhaltspflichten. Gesetzliche Unterhaltspflichten entstehen, wenn Sie heiraten, sich vom Partner trennen, scheiden lassen oder Elternteil eines Kindes werden. Dann reden wir über Familienunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichen Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt. 

    Vertragliche Unterhaltspflichten entstehen hingegen aufgrund vertraglicher Vereinbarung, beispielsweise wenn Sie als Stiefelternteil erklären, dass Sie für den Lebensunterhalt Ihres Stiefkindes einstehen wollen. Ihre damit entstehende vertragliche Unterhaltspflicht wird zur gesetzlichen Unterhaltspflicht, wenn Sie Ihr Stiefkind adoptieren und als eigenes Kind anerkennen.


  • Der wichtigste Grundsatz des Unterhaltsrechts lautet, dass Sie Unterhalt erhalten, wenn Sie aufgrund Ihrer Lebensumstände finanziell bedürftig sind und die unterhaltspflichtige Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Lage ist, für Sie Unterhalt zu leisten. Ansonsten kommt es darauf an, welche Art von Unterhalt Sie einfordern.


  • Sie müssen Unterhalt bezahlen, wenn Sie gesetzlich verpflichtet sind, Familienunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelichen Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt zu zahlen oder sich vertraglich verpflichtet haben, Unterhalt zu zahlen. Außerdem müssen Sie wirtschaftlich in der Lage sein, Unterhalt zu leisten. Dazu sind Sie verpflichtet, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten alles zu tun, um Ihre Unterhaltspflichten zu erfüllen. Dies bedeutet, dass Sie durch eigene Arbeit Geld verdienen, Ihr Vermögen einsetzen müssen und auch nicht absichtlich weniger verdienen dürfen.


  • Sind Sie auf Unterhalt angewiesen, müssen Sie Ihren Anspruch ausdrücklich einfordern. Im einfachsten Fall erkennt ein unterhaltspflichtiger Elternteil in einer Jugendamtsurkunde seine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt freiwillig an.

    Soweit die unterhaltspflichtige Person die Unterhaltspflicht ablehnt, ignoriert oder nur teilweise erfüllt, bleibt nur, den Unterhalt gerichtlich geltend zu machen. Geht es um Kindesunterhalt, besteht mit dem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger die Möglichkeit, den Kindesunterhalt besonders zügig einzuklagen. 


  • Geht es um den Kindesunterhalt, bestimmt die Düsseldorfer Tabelle nach Maßgabe des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter des Kindes die Höhe des Kindesunterhalts. Für den Trennungsunterhalt sowie den nachehelichen Ehegattenunterhalt gibt es keine vergleichbaren Tabellen. Vielmehr berechnet sich der Unterhalt zwischen Ehepartnern nach den Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen beider Ehepartner während der Ehe. Dazu wird maßgeblich auf das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen abgestellt.


  • Sie können Unterhalt auch rückwirkend für die Vergangenheit geltend machen, wenn Sie den unterhaltspflichtigen Ehepartner oder Elternteil in Verzug gesetzt haben. Sie begründen den Verzug dadurch, dass Sie den Ehepartner oder Elternteil auffordern, Auskunft über seine Einkünfte und Vermögensverhältnisse zu erteilen oder wegen fälliger oder künftiger Unterhaltsleistungen zur Zahlung aufgefordert oder letztlich auf Unterhalt verklagt haben. Tun Sie dies nicht, fehlt es am Verzug. Dann darf der Partner darauf vertrauen, dass er/sie auch für die Vergangenheit keinen Unterhalt mehr entrichten muss.


  • Sind Sie Arbeitnehmer, berechnet sich Ihr unterhaltsrelevantes Einkommen nach Ihrem Bruttoeinkommen. Ihr Bruttoeinkommen ergibt sich aus dem Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate. Sind Sie selbstständig tätig, zählt Ihr durchschnittliches Einkommen der letzten drei Jahre. Sind Sie Rentner, zählt Ihre durchschnittliche Rente der letzten 12 Monate.

    Außerdem sind Ihrem Einkommen Kapitalzinsen, Sachleistungen (Dienstfahrzeug), Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Steuerrückzahlungen, Abfindungen, Schlechtwettergeld, Kurzarbeitergeld, BAföG, Arbeitslosengeld, Einnahmen aus unternehmerischen Beteiligungen sowie der Wohnwert der eigenen Immobilie hinzuzurechnen.


  • Sind Sie gegenüber mehreren Personen unterhaltspflichtig, kann es sein, dass Sie nicht alle Unterhaltspflichten gleichermaßen bedienen können. In diesem Fall bestimmt das Gesetz eine Rangfolge. Die Unterhaltspflicht im 2. Rang ist nur zu bedienen, wenn die Unterhaltspflicht im 1. Rang bezahlt ist. Können Sie Ansprüche von gleichrangig berechtigten Personen (z.B. minderjähriges Kind und 19 Jahre altes privilegiertes Kind) nicht vollständig erfüllen, dürfen Sie den geschuldeten Unterhaltsbetrag anteilig zahlen.

    Die Rangfolge bedeutet, dass Sie im 1. Rang vorrangig den Kindesunterhalt für Ihr minderjähriges Kind leisten. Ihrem minderjährigen Kind steht Ihr volljähriges, lediges Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange es im Haushalt eines Elternteils lebt und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet (privilegiertes Kind). 

    Im 2. Rang folgen Ehegatten (Trennungsunterhalt) und geschiedene und langjährig verheiratete Ehegatten (Ehegattenunterhalt) sowie Väter und Mütter, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind. Im 3. Rang stehen sonstige Ehegatten, insbesondere dann, wenn Ihre Ehe nur von kurzer Dauer war. Im 4. Rang schließlich finden sich alle übrigen Kinder, also die verheirateten und die volljährigen Kinder, soweit diese nicht unter den 1. Rang fallen.


  • Unterhaltsprozesse sind schwierig zu kalkulieren. Erfahrungsgemäß ist es für beide Ehepartner oder Elternteile immer von Vorteil, die Unterhaltspflicht in einer Unterhaltsvereinbarung zu dokumentieren. Lassen Sie sich scheiden, bietet sich eine Scheidungsfolgenvereinbarung an, in der Sie auch eine Vereinbarung zum Unterhalt treffen können. Sie haben dazu vom Gesetz her weitgehende Freiheiten. Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist der beste Weg, dass Sie Ihre Scheidung im gegenseitigen Einvernehmen mit Ihrem Ehepartner als einvernehmliche Scheidung abwickeln können.


Ich möchte Unterhalt für mein Kind (meine Kinder) erhalten

  • Sie müssen den Unterhalt von dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausdrücklich einfordern. Bestenfalls erkennt er/sie die Unterhaltspflicht in einer Jugendamtsurkunde an. Diese Urkunde ist notfalls vollstreckbar. 

    Ansonsten empfiehlt es sich, den Kindesunterhalt in einem „vereinfachten“ Unterhaltsverfahren bei Gericht einzuklagen. Ziel des Verfahrens ist es, den zahlungspflichtigen Elternteil zu veranlassen, eventuelle Einwendungen gegen die Unterhaltspflicht umgehend geltend zu machen und potentielle Einwendungen einzuschränken. Ansonsten können Sie den Kindesunterhalt auch im Verbund mit Ihrer Scheidung einklagen.


  • Betreuen Sie Ihr Kind nach der Trennung und Scheidung in Ihrem Haushalt, erfüllen Sie Ihre Unterhaltspflicht bereits dadurch, dass Sie das Kind betreuen, unterhalten und erziehen. Der andere Elternteil, der das Kind nicht betreut, zahlt Barunterhalt an das Kind. Ihre Betreuungsleistung ist eine gleichwertige Unterhaltsleistung.


  • Die Düsseldorfer Tabelle soll den Kindesunterhalt bundesweit nachvollziehbar bestimmen. Sie wird alle zwei Jahre aktualisiert und wird von allen Familiengerichten in Deutschland angewandt. Der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle beziffert sich nach dem sogenannten bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und dem Alter Ihres Kindes. Die Tabelle geht von vier Altersstufen des Kindes aus und bestimmt 15 Einkommensstufen.


  • Sie erhalten vom Jugendamt Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder nur unvollständig Kindesunterhalt zahlt. Stammt Ihr Kind aus einer außerehelichen Beziehung, unterstützt Sie das Jugendamt auch darin, die Vaterschaft des vermeintlichen Erzeugers des Kindes geltend zu machen. 

    Das Jugendamt bietet zudem eine Beistandschaft. Die Beistandschaft beinhaltet die gesetzliche Vertretung Ihres Kindes, wenn es darum geht, die Interessen des Kindes geltend zu machen. Geht es um Unterhalt, wird das Jugendamt versuchen, das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils zu ermitteln und durch Gespräche eine Einigung herbeizuführen. Bestenfalls erkennt der unterhaltspflichtige Elternteil seine Unterhaltspflicht in einer Jugendamtsurkunde an. Anstelle der Beistandschaft können Sie natürlich auch einen Rechtsanwalt beauftragen, den Kindesunterhalt einzufordern.


  • Betreuen Sie Ihr Kind abwechselnd im echten Wechselmodell (50 : 50), ist jeder Elternteil unterhaltspflichtig. Die Höhe des Unterhalts richtet sich anteilmäßig nach den Einkommensverhältnissen. Wer mehr verdient, zahlt mehr, wer weniger verdient, weniger Kindesunterhalt. Liegt kein echtes Wechselmodell vor, verbleibt es dabei, dass derjenige Elternteil, der das Kind weniger betreut, in voller Höhe barunterhaltspflichtig bleibt.


  • Ihr Kind hat problemlos Anspruch auf Kindesunterhalt, solange es minderjährig ist. Der Unterhaltsanspruch besteht auch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres fort, wenn Ihr Kind in Ihrem Haushalt lebt und sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet (privilegiertes Kind). 

    Ist Ihr Kind volljährig und zählt nicht als privilegiertes Kind, muss es sich selbst unterhalten. Anspruch auf Unterhalt hat es jetzt nur noch, wenn es unverschuldet außerstande ist, sich selbst zu versorgen. So sind auch Studenten oder Auszubildende unterhaltsberechtigt, sofern sie außerhalb wohnen. Besteht Anspruch auf BAföG, ist das Kind verpflichtet, einen BAföG-Antrag zu stellen. Befindet sich das Kind in der Berufsausbildung, ist eine Ausbildungsvergütung nach Abzug eines Pauschalbetrages von 100 € auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Wohnen Student oder Auszubildender im Haushalt eines Elternteils, besteht nur Anspruch auf Naturalunterhalt sowie ein angemessenes Taschengeld.


  • Erhalten Sie als betreuender Elternteil das volle Kindergeld, wird das Kindergeld zur Hälfte auf den maßgeblichen Kindesunterhalt angerechnet. Grund ist, dass das Kindergeld nicht dem minderjährigen Kind, sondern seinen Eltern zusteht. Daraus rechtfertigt sich, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil das Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhaltsbetrag anrechnen darf. Beziehen Sie für ein volljähriges Kind Kindergeld, wird es allerdings wie eigenes Einkommen des Kindes bewertet und reduziert seinen Unterhaltsanspruch in voller Höhe des Kindergeldbetrages.


    • Garantieperson: In einigen Kinderwunschkliniken wird von alleinstehenden Frauen oder Frauen in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften vor Beginn der Behandlung verlangt, dass eine Vereinbarung zur finanziellen Absicherung des Kindes getroffen wird. Eine Garantieperson verpflichtet sich dabei, die finanzielle Verantwortung für ein durch Samenspende gezeugtes Kind zu übernehmen, falls die Mutter den Unterhalt allein nicht aufbringen kann. Diese Verantwortung wird auf freiwilliger Basis durch einen Vertrag geregelt und ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Häufig stammt die Garantieperson aus dem näheren Umfeld der Mutter, wie etwa Freunde, Verwandte oder die Partnerin.

       

    • Rechtlicher Vater/Elternteil: Ist die Mutter mit einem Mann verheiratet oder in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft mit einer Frau, die das Kind adoptiert hat, so besteht für diese Person die gleiche Unterhaltspflicht wie bei einem leiblichen Kind. Die Berechnung des Kindesunterhalts erfolgt ebenfalls nach den gleichen Maßstäben wie bei einem biologischen Kind.

Was muss ich beim Trennungsunterhalt beachten?

  • Ab dem Zeitpunkt Ihrer Trennung haben Sie Anspruch auf Trennungsunterhalt. Da Ihre Ehe formell trotz der Trennung noch immer besteht, haben Sie Anspruch darauf, Ihren bisherigen Lebensstandard für einen überschaubaren Zeitraum fortzuführen. Der Anspruch endet spätestens mit Ihrer Scheidung.


  • Sie erhalten Trennungsunterhalt so lange, bis Sie auf eigenen Beinen stehen können oder es Ihnen zuzumuten ist, Ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Wegen der Trennung brauchen Sie nicht sofort eigenes Geld zu verdienen. Sind jedoch bereits berufstätig, müssen Sie Ihre Berufstätigkeit fortsetzen. Betreuen Sie Ihr Kind oder sind Sie krank oder nachweislich arbeitslos, erhalten Sie so lange Trennungsunterhalt, bis Sie sich selbst versorgen können.


  • Möchten Sie Trennungsunterhalt rückwirkend geltend machen, müssen Sie Ihren unterhaltspflichtigen Ehepartner in Verzug setzen. Ohne Verzug geht der Anspruch verloren. Sie setzen Ihren Ehepartner dadurch in Verzug, dass Sie ihn/sie auffordern, Auskunft über seine Einkünfte und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Oder Sie fordern den Partner schriftlich zur Zahlung von Unterhalt auf oder verklagen ihn auf Unterhalt. Ansonsten darf der Partner darauf vertrauen, dass er/sie für die Vergangenheit keinen Trennungsunterhalt zahlen muss.


  • Sie können auf Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt nicht verzichten. Selbst wenn Ihr Partner Sie zu einem Verzicht veranlasst hat, bleibt Ihre Erklärung rechtlich wirkungslos. Sie können Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt nach wie vor geltend machen.


  • Bleiben Sie nach Ihrer Trennung in Ihrer bisherigen ehelichen Wohnung mietfrei wohnen, zählt Ihr Wohnen im eigenen Haus als unterhaltsrelevantes Einkommen. Dadurch, dass Sie keine Miete zahlen, haben Sie einen Wohnvorteil und sparen die Miete, die Sie zahlen müssten, wenn Sie eine Wohnung anmieten würden. Ihr Wohnvorteil berechnet sich danach, was Sie an Miete zahlen würden, wenn Sie sich im Hinblick auf Ihre persönlichen Verhältnisse auf dem örtlichen Wohnungsmarkt eine Wohnung leisten würden.


Kann ich für mich nachehelichen Unterhalt verlangen?

  • Werden Sie geschieden, sind Sie dem Grundsatz nach für Ihren Lebensunterhalt selbst verantwortlich. Ihr bislang bestehender Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit Ihrer Scheidung.

    Sie haben jetzt nur noch Anspruch auf Unterhalt (nachehelicher Unterhalt, Ehegattenunterhalt), wenn Sie aufgrund Ihrer Lebenssituation bedürftig sind. Das Gesetz bestimmt hierzu unterschiedliche Unterhaltstatbestände. In Betracht kommt, dass Sie Ihr Kleinkind betreuen, alt, krank oder gebrechlich sind oder trotz ernsthafter Bemühungen kein eigenes Geld verdienen können. Allgemein geht es darum, dass Sie ehebedingte Nachteile geltend machen und der Ex-Ehepartner aufgrund seiner über die Scheidung hinaus fortbestehenden ehelichen Solidarität verpflichtet bleibt, Sie auch nach der Scheidung finanziell zu unterstützen.


  • Mit Ihrer Eheschließung haben Sie Ihre Lebensführung mit der Ihres Partners abgestimmt. Soweit sich daraus eine Rollenverteilung in der Ehe ergeben hat, haben Sie möglicherweise ehebedingte Nachteile in Kauf genommen. Kommt es dann zur Scheidung, haben Sie Anspruch darauf, dass Ihnen Ihr Ex-Partner finanziell zur Seite steht. Das Gesetz beschreibt in mehreren Unterhaltstatbeständen, welche ehebedingte Nachteile in Betracht kommen (z.B. Kinderbetreuung, Krankheit, Arbeitslosigkeit).


  • Sie erhalten so lange nachehelichen Unterhalt, solange Sie aufgrund Ihrer Lebensumstände bedürftig sind und es Ihnen nicht zuzumuten ist, eigenes Geld zu verdienen. Insoweit kommt es darauf an, welchen der im Gesetz geregelten Unterhaltstatbestände Sie geltend machen. 

    Betreuen Sie nach der Scheidung Ihr gemeinsames Kind und verzichten deshalb auf eine eigene Berufstätigkeit, haben Sie in den ersten drei Lebensjahren des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Wird Ihr Kind vier Jahre alt, erhalten Sie nur noch Betreuungsunterhalt, wenn Sie für das Kind keine Betreuungsmöglichkeit finden oder das Kind aufgrund seiner physischen oder psychischen Gegebenheiten betreuungsbedürftig ist. 


  • Ob und in welcher Höhe Sie nachehelichen Unterhalt verlangen können, hängt davon ab, inwieweit es Ihnen zuzumuten ist, eigenes Geld zu verdienen. Haben Sie sich beispielsweise arbeitssuchend gemeldet, haben Sie Anspruch auf Erwerbslosenunterhalt, bis Sie einen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden haben. Allerdings sind Sie verpflichtet, alles zu tun, um einen Arbeitsplatz zu finden.

    Ansonsten sind Unterhaltsansprüche grundsätzlich auf den Zeitraum eingeschränkt, in dem Sie bedürftig sind und sich selber nicht unterhalten können. Je länger Ihre Ehe gedauert hat und je mehr ehebedingte Nachteile Sie in Kauf nehmen mussten, desto länger besteht Ihr Unterhaltsanspruch nach der Scheidung. Ihr Unterhaltsanspruch bleibt unverändert bestehen, wenn Ihr Ex-Partner nach Ihrer Scheidung erneut heiratet.


Besonderheiten bei der Berechnung des Unterhalts

  • Auch wenn Sie finanziell bedürftig sind, können Sie Ihren Unterhaltsanspruch nur insoweit realisieren, als Ihr Ex-Partner finanziell in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen. Liegt sein Einkommen unter dem Selbstbehalt, ist er selbst nicht leistungsfähig. Ihr Unterhaltsanspruch besteht dann nur auf dem Papier. 

    Der Selbstbehalt des erwerbstätigen unterhaltspflichtigen Ehepartners beträgt 1.450 EUR, der des nichterwerbstätigen unterhaltspflichtigen Ehepartners 1.200 EUR. Soweit der leistungsfähige Ehepartner den Unterhalt verweigert, bleibt Ihnen nur, den Unterhalt gerichtlich einzuklagen. Da Unterhaltsprozesse schwierig zu kalkulieren sind, empfiehlt sich stets, Unterhaltsansprüche außergerichtlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung im Wege des gegenseitigen Gebens und Nehmens festzuschreiben.


  • Ihr Unterhaltsanspruch kann in der Höhe oder zeitlich beschränkt oder vollständig versagt werden, wenn Sie Ihre Bedürftigkeit mutwillig verursacht (z.B. grundlose Kündigung Ihres Arbeitsplatzes) oder gegen den Ehepartner eine Straftat begangen haben (z.B. Betrugsversuch) oder in einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner leben. Es wäre dann ungerecht, Ihren Ex-Partner finanziell in die Verantwortung zu nehmen.


  • Auch wenn Ihre Unterhaltspflicht rechtlich besteht, können Sie nur Unterhalt leisten, wenn Sie leistungsfähig sind. Verlieren Sie Ihren Job oder verdienen Sie weniger, so dass Ihr Einkommen unter Ihrem Selbstbehalt von 1.450 EUR liegt, brauchen Sie keinen Unterhalt zu zahlen. Liegt Ihr Einkommen über dem Selbstbehalt, können Sie Ihre Unterhaltspflicht in der Höhe selbstverständlich anpassen. Soweit der Unterhalt bereits gerichtlich festgestellt oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart wurde, bleibt nur der Weg einer Abänderungsklage bei Gericht, wenn der Ehepartner sich der Anpassung des Unterhalts verweigert.


  • Verlangen Sie Unterhalt, sind Sie darauf angewiesen, dass Sie die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Ehepartners kennen. Sie haben deshalb einen Auskunftsanspruch. Ihr Partner muss Ihnen Einkommensbelege und ein Verzeichnis seiner Einnahmen und Ausgaben vorlegen. Sofern Sie den Unterhaltsanspruch gerichtlich geltend machen, haben die Familiengerichte die Möglichkeit, direkt von Arbeitgebern, Versorgungsträgern und Finanzämtern Auskünfte einzuholen und nach Maßgabe dieser Information den Unterhaltsbetrag festzusetzen.


  • In der Juristensprache bedeutet ein Unterhaltstitel, dass Ihr Anspruch auf Unterhalt tituliert ist. Ihr Anspruch ist tituliert, wenn Sie Ihren Anspruch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet haben. Ein Unterhaltstitel ergibt sich auch, wenn der Familienrichter den Anspruch im mündlichen Scheidungstermin gerichtlich protokolliert hat. Waren Sie gezwungen, den Unterhalt gerichtlich geltend zu machen, ist der gerichtliche Beschluss, in dem Ihnen Unterhalt zuerkannt wird, gleichfalls ein Unterhaltstitel. 

    Soweit Ihr Anspruch in einem solchen Unterhaltstitel tituliert ist, können Sie Ihre Forderung zwangsweise vollstrecken, wenn der Ehepartner die Unterhaltszahlung verweigert. Geht es um Kindesunterhalt, stellt die Anerkennung des Anspruchs in einer Jugendamtsurkunde gleichfalls einen solchen Unterhaltstitel dar.


  • Um Ihren Unterhaltsanspruch zwangsweise zu vollstrecken, müssen Sie einen Unterhaltstitel in der Hand halten. Sie Anspruch muss also tituliert sein. Mit einem Unterhaltstitel können Sie mithilfe des Amtsgerichts Vollstreckungsmaßnahmen in die Wege leiten. Diese können darin bestehen, dass Sie das Girokonto oder beim Arbeitgeber das Gehalt Ihres unterhaltspflichtigen Ehepartners pfänden lassen. Möchten Sie Sachwerte pfänden, können Sie mit dem Unterhaltstitel einen Gerichtsvollzieher beauftragen, der in der Wohnung Ihres Ex-Ehepartners vorstellig wird.


Unterhaltsberechnung mit dem iurFRIEND®-Unterhaltsservice

  • Sie finden im Internet eine Reihe von Unterhaltsrechnern. Deren Ergebnisse hängen aber davon ab, welche Daten, Fakten und Zahlen Sie dort eingeben. Wissen Sie nicht genau, welche Faktoren für die Unterhaltsberechnung relevant sind, sind die Ergebnisse meist sehr relativ. Allein, wenn es um die Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens geht, gilt es, alle relevanten Einnahmen einzubeziehen und alle relevanten Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sowie alle nicht relevanten Einnahmen und Verbindlichkeiten außen vor zu lassen.

    Möchten Sie Ihre Unterhaltsansprüche oder umgekehrt Ihre Unterhaltspflichten möglichst genau beziffern, sollten Sie auf eine individuelle Unterhaltsberechnung zurückgreifen. Nutzen Sie dazu am besten den Unterhaltsberechnungs-Service von iurFRIEND® AG.


  • Eine Unterhaltsberechnung ist erst dann „gerichtsfest“, wenn das Familiengericht den Unterhalt gerichtlich festgestellt hat. Wenn Sie anhand einer Unterhaltsberechnung Ihren Unterhaltsanspruch beziffern, wird Ihr Ehepartner immer irgendwelche vermeintlichen Ansätze finden, Ihren Anspruch anzuzweifeln. Daraus kann sich zwangsläufig ein Unterhaltsstreit ergeben, den in letzter Konsequenz das Familiengericht entscheiden muss.


  • Versuchen Sie, Ihren Unterhaltsanspruch mithilfe eines Unterhaltsrechners im Netz zu beziffern, werden Sie teilweise verschiedene Ergebnisse erhalten. Dies hängt damit zusammen, dass die Unterhaltsrechner teils unterschiedliche Daten abfragen und nach Maßgabe Ihrer Eingabe ein Ergebnis auswerfen. Die Antwort, wie hoch ein Unterhaltsanspruch ist, hängt also davon ab, dass Sie die richtigen Daten, Fakten und Zahlen eingeben. Maßgeblich kommt es dazu auf die Berechnung des unterhaltsrelevanten und bereinigten Nettoeinkommens beider Ehepartner an.


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