Sie können in einer Scheidungsfolgenvereinbarung alles regeln und ansprechen, was Ihnen wichtig erscheint. Dazu gehört zunächst die Feststellung, dass das Trennungsjahr abgelaufen ist. Weiterhin sehr wichtig: Sie schreiben fest, dass nur ein Ehepartner den Scheidungsantrag stellt und der andere dem Scheidungsantrag zustimmt.
Darüber hinaus regeln Sie die Verteilung des Hausrats, soweit es hierbei noch Unstimmigkeiten gibt. Auch, wer die eheliche Wohnung nach der Scheidung nutzt oder wie Sie das Mietverhältnis oder die Eigentumsverhältnisse an der Wohnung handhaben wollen, kann Bestandteil der Vereinbarung werden.
Dann sprechen Sie den Zugewinnausgleich an und klären, ob Sie den Zugewinn pauschal berechnen oder im Wege eines modifizierten Zugewinnausgleichs eine bessere Regelung finden. Wenn Sie den Versorgungsausgleich individuell regeln, vermeiden Sie, dass das Gericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durchführen muss.
Sie stellen klar, ob das gemeinsame Sorgerecht für Ihr gemeinsames Kind fortbesteht und der betreuende Elternteil in alltäglichen Angelegenheiten des Kindes alleine ohne Zustimmung des anderen Elternteils Entscheidungen für das Kind treffen kann.
Hat Ihr Kind eine Behinderung, kann es zweckmäßig sein, wenn ein zum Beispiel berufsbedingt häufig abwesender Ehepartner den anderen bevollmächtigt, in gesundheitlichen Fragen und Angelegenheiten allein für das Kind entscheiden zu dürfen und insoweit nicht auf die Zustimmung des anderen angewiesen ist.
Sie stellen klar, dass der nicht betreuende Elternteil Kindesunterhalt für Ihr gemeinsames Kind zahlt. Damit erübrigt sich die Anerkennung der Unterhaltspflicht in einer Jugendamtsurkunde sowie ein oft mühevoller Unterhaltsprozess. Sie verabreden für den nicht betreuenden Elternteil ein angemessenes Umgangsrecht und legen Ort, Zeitpunkt und Häufigkeit so detailliert wie möglich fest.
Außerdem wird häufig noch festgeschrieben,
- wem Familienfahrzeug und Einbauküche gehören
- wer den Hund zu sich nimmt
- welchen Nachnamen der Partner nach der Ehe führt
- ob ein Ehepartner aufgrund seiner Lebensumstände infolge ehebedingter Nachteile Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat (Sie können den Ehegattenunterhalt in der Höhe einschränken, genau definieren oder zeitlich befristen)
- bei Auslandsbezug der Ehe, weil Sie im Ausland leben oder ein Ehepartner ausländischer Staatsangehöriger ist, welche Rechtswahl Sie bestimmen, und ob Ihre Scheidung in Deutschland nach deutschem Scheidungsrecht abgewickelt werden soll.