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Definition - Bereinigtes Nettoeinkommen

DEFINITION

Bereinigtes Nettoeinkommen

Das bereinigte Nettoeinkommen bestimmt das unterhaltsrelevante Einkommen. Es ergibt sich, wenn Sie vom Bruttoeinkommen eine Reihe unterhaltsrelevanter Verbindlichkeiten abziehen.

Fordern Sie Unterhalt oder sehen Sie sich Ansprüchen darauf ausgesetzt, kommt es auf das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners oder Elternteils an.

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Kurzfassung - Alles auf einen Blick

  • Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht mit dem Nettoeinkommen in der Gehaltsabrechnung identisch.
  • Das Bruttoeinkommen bemisst sich bei Selbstständigen nach dem Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre, bei Angestellten nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate. Außerdem sind sonstige Einnahmen, teilweise aber auch Verbindlichkeiten wie Schulden, einzubeziehen.
  • Um das bereinigte Nettoeinkommen beim Trennungs- oder Ehegattenunterhalt festzustellen, sind beide Ehepartner verpflichtet, einander Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen.

Bereinigtes Nettoeinkommen für verschiedene Unterhaltsarten

Geht es um den Kindesunterhalt, bestimmt das unterhaltsrelevante bereinigte Nettoeinkommen nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle die Höhe des Kindesunterhalts. Für die Berechnung des Trennungsunterhalts und des Ehegattenunterhalts nach der Scheidung gibt es keine vergleichbaren Tabellen. Vielmehr berechnet sich der Unterhalt nach Ihren Lebensverhältnissen und Ihrem Lebensbedarf. Das Gesetz bestimmt hierzu eine Reihe von Grundsätzen.

GUT ZU WISSEN

Gehalt ungleich bereinigtes Nettoeinkommen: Das ist der Grund

Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht identisch mit dem Nettoeinkommen in der Gehaltsabrechnung. Vielmehr wird das bereinigte Nettoeinkommen nach eigenständigen Regeln berechnet. Grund ist, dass es im Steuerrecht Abschreibungsmöglichkeiten gibt, die im Unterhaltsrecht nicht anerkannt werden. Umgekehrt können Sie im Unterhaltsrecht Beträge abziehen, die Sie wiederum steuerlich nicht geltend machen können.

Zum Ratgeber: Neues im Unterhaltsrecht

Be­rei­nig­tes Net­to­ein­kom­men des Un­ter­halts­pflich­ti­gen be­rech­nen

Ausgangspunkt, um das unterhaltsrelevante bereinigte Nettoeinkommen beim unterhaltspflichtigen Ehepartner oder Elternteil zu berechnen, ist immer das Gesamteinkommen.

Ermitteln Sie das Gesamteinkommen

Ist der Unterhaltsschuldner angestellt, zählt das durchschnittliche Bruttoeinkommen der vergangenen letzten 12 Monate. Es kommt insoweit also nicht darauf an, was jemand im nächsten Monat oder in einem halben Jahr verdient. Für Selbstständige oder freiberuflich Tätige zählt ihr durchschnittliches Einkommen der letzten drei Jahre. Zum Einkommen an sich kommen aber noch weitere Posten hinzu. Insbesondere zählen auch Sachbezüge. In Betracht kommen unter anderem:

  • Renten, Arbeitslosen- und Krankengeld, BaföG, Kurzarbeitergeld
  • Einnahmen aus Immobilienvermietung, Zinsen aus Kapitalerträgen
  • Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld
  • Steuererstattungen vom Finanzamt
  • Abfindungen aus Anlass der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
  • Sachbezüge, wie Firmen- oder Dienstwagen (kostenfreies Kantinenessen muss in Geld umgerechnet werden)
  • Fiktives Einkommen, falls jemand weniger arbeitet, als sie oder er in zumutbarer Art und Weise arbeiten könnte (In diesem Fall wird ein Einkommen angerechnet, das in Wirklichkeit nicht vorhanden ist. Beispiel: Der Unterhaltsschuldner arbeitet nur noch halbtags, mit der Absicht, Unterhaltszahlungen herunterzufahren)
  • Wohnvorteil, wer in der eigenen Immobilie wohnt (Verbrauchsunabhängige Nebenkosten und Darlehensbelastung sind zu berücksichtigen. Hat der sich aus dem Wohnvorteil ergebende Wohnwert auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, sind sowohl Zins- als auch Tilgungsleistungen zu berücksichtigen)
  • Überbrückungshilfen, z.B. für Corona das Überbrückungsgeld III, zählt ebenfalls als Einkommen. Corona-Soforthilfen allerdings nicht, diese sollten nämlich nur als Hilfe in existenziellen Notlagen dienen (so OLG Bamberg, Beschluss vom 31.03.22, Aktenzeichen 2 UF 23/22)

GUT ZU WISSEN

Unterstützung der Eltern nicht dem Einkommen zurechenbar

Erhalten Sie von Ihren Eltern freiwillige Unterstützungsleistungen, werden diese nicht Ihrem Einkommen zugerechnet. Oder arbeiten Sie mehr, als Sie arbeiten müssten, werden Ihre Einkünfte als überobligatorische Arbeit betrachtet und allenfalls zur Hälfte als Einkommen berücksichtigt. Dies kann der Fall sein, wenn Sie neben Ihrer eigentlichen Arbeit noch eine Nebentätigkeit ausüben, um Schulden abbezahlen zu können.

Zum Ratgeber: Kindesunterhalt von den Großeltern

Schulden und Verbindlichkeiten vom Einkommen abziehen

Steht das Gesamteinkommen fest, sind unterhaltsrelevante Schulden und Verbindlichkeiten berücksichtigen. Was kann man also alles vom Unterhalt abziehen? In Betracht kommen:

  • Einkommensteuern, Sozialversicherungsabgaben, Fahrtkosten zum Arbeitsplatz
  • Berufsbedingte Aufwendungen: Meist als Pauschale von 5 % des in der Lohnabrechnung ausgewiesenen Nettoeinkommens, jedoch nicht mehr als 150 EUR maximal. Haben Sie höhere Aufwendungen, z.B. für Arbeitskleidung oder Berufsfortbildung, können Sie diese im Einzelfall nachweisen.
  • Vermögenswirksame Leistungen
  • Angemessene Altersvorsorgeleistungen: Für Ihre private Vorsorge mindestens 5 % des Bruttolohns (BGH Az. XII ZR 149/01).
  • Darlehensleistungen, soweit diese den ehelichen Lebensstandard geprägt haben (z.B. Kredit zur Finanzierung des gemeinsamen Familienurlaubs)
  • Unterhaltspflichten gegenüber einem gemeinsamen Kind (Kindesunterhalt ist gegenüber Ehegattenunterhalt nachrangig und deshalb als unterhaltsrelevante Verbindlichkeit zu berücksichtigen). Abzuziehen ist stets der Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle und nicht der geringere Betrag, der sich unter Abzug des halben Kindergelds ergibt.
  • Abschreibungen bei Selbstständigen und Freiberuflern

GUT ZU WISSEN

Wenn der Unterhaltsberechtigte nicht sozialversicherungspflichtig ist

Ist der Unterhaltspflichtige nicht sozialversicherungspflichtig, ist ihm bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens ein Anteil von rund 20 % seiner Bruttoeinnahmen für den Aufbau einer privaten Altersversorgung zuzubilligen (BGH Az. XII ZR 67/00). Der Ansatz entfällt, wenn die Kosten bereits als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden.

Un­ter­halts­pflicht ge­gen­über dem al­ten UND dem neu­en Ehe­part­ner?

Wer nach der Scheidung erneut heiratet, kann die Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Ehepartner nicht einkommensmindernd geltend machen. Der „alte“ und der „neue“ Ehepartner müssen sich den Unterhalt teilen. Der Ex-Ehepartner ist ausnahmsweise bevorrechtigt, wenn er/sie Unterhalt wegen Kindesbetreuung verlangen oder eine lange Ehezeit von mindestens 15 Jahren geltend machen kann. In diesem Fall ist sein Unterhaltsanspruch vorrangig zu bedienen.

Wie bringt man das Net­to­ein­kom­men in Er­fah­rung?

Um das bereinigte Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Erfahrung zu bringen, sollten Sie drei wichtige Aspekte kennen.

Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen

Wer Unterhalt fordert, ist darauf angewiesen, dass der Ex-Ehepartner oder Elternteil Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt. Das Gesetz bestimmt deshalb, dass der Unterhaltspflichtige auskunftspflichtig ist (§ 1605 BGB). Er hat die Höhe seiner Einkünfte zu belegen und Belege vorzulegen, aus denen sich die genaue Höhe der Einkünfte ergibt. Wichtig ist, dass der Unterhaltsberechtigte ohne übermäßigen Aufwand in der Lage sein muss, den Unterhaltsanspruch nachzuvollziehen. Negativbelege braucht man nicht zu erstellen, also beispielsweise der eigenen Bank keine negative Auskunft vorzulegen, dass keine Zinserträge erzielt werden.

Art des Nachweises der Einkünfte

  • Wer angestellt tätig ist, dessen Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate und die letzten Einkommensteuerbescheide sind vorzulegen.
  • Selbstständige legen die Bilanzen der letzten drei Geschäftsjahre sowie die dazugehörigen Gewinn- und Verlustrechnungen vor.
  • Rentner legen den aktuellen Rentenbescheid vor.
  • Arbeitslose legen den letzten Arbeitslosenbescheid der Bundesagentur für Arbeit vor.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind durch eine Einnahmen- Überschussrechnung nachzuweisen.
  • Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen ergeben sich aus der Jahresbescheinigung der Banken.

GUT ZU WISSEN

Bereinigtes Nettoeinkommen auch vom neuen Ehepartner

Haben Sie nach der Scheidung erneut geheiratet, müssen Sie auch Auskunft über die Eigentumsverhältnisse Ihres neuen Ehepartners erteilen, wenn Ihre eigenen Einkünfte unter Ihrem jeweiligen Selbstbehalt liegen. Nur so kann nämlich die unterhaltsberechtigte Person Ihren Anteil am Familienunterhalt bestimmen.

Auskunftspflicht von Spitzenverdienern

Sind Sie Spitzenverdiener und liegen über den in der Düsseldorfer Tabelle aufgeführten Einkommensstufen, genügt es zur Bestimmung des Kindesunterhalts nicht, zu erklären, Sie seien „unbegrenzt leistungsfähig“. Der Bedarf des Kindes leitet sich nämlich von der Lebensstellung seiner Eltern ab. Auch wenn das Kind keinen Anspruch auf Teilhabe an dem besonders hohen Verdienst eines Elternteils habe, müssen die Gerichte für die Bemessung des Bedarfs des Kindes die genaue Höhe des Einkommens kennen. Auch spiele das Einkommen eine Rolle, wenn es darum gehe, mit welchem Anteil sich die Elternteile an bestimmten Kosten wie beispielsweise den Betreuungskosten für einen Kinderhort, beteiligen müssen (BGH, Urteil vom 16.9.2020, Az. XIII ZB 499/19).

Be­rei­nig­tes Net­to­ein­kom­men des Un­ter­halts­emp­fän­gers

Steht das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehepartners oder Elternteils fest, ist auch das Nettoeinkommen des Unterhaltsempfängers festzustellen. Auch hier kommt es auf das unterhaltsrelevante bereinigte Nettoeinkommen an. Der Betrag, der sich als unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen ergibt, ist bei den Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen.

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Wie be­rech­net sich der Un­ter­halt nach dem be­rei­nig­ten Net­to­ein­kom­men?

Zu unterscheiden sind hier der Kindesunterhalt sowie der Trennungs- und Ehegattenunterhalt.

Nettoeinkommen, um Kindesunterhalt zu berechnen

Steht das bereinigte Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils fest, ergibt sich der Kindesunterhalt aus der Düsseldorfer Tabelle. Das unterhaltsrelevante Einkommen bestimmt die Einordnung in eine der Einkommensstufen 1 - 15 in der Tabelle. Je nachdem, in welche der vier Altersstufen das Kind einzustufen ist, ergibt sich die Höhe des Kindesunterhalts. Soweit ein minderjähriges Kind eigene Einkünfte hat, die es beispielsweise durch Zeitungsaustragen verdient, sind diese nicht auf den Kindesunterhalt anzurechnen. Eine Ausbildungsvergütung ist jedoch bis auf einen Freibetrag von 100 EUR zu berücksichtigen. Auch BAföG reduziert den Kindesunterhalt.

Nettoeinkommen, um Trennungsunterhalt zu berechnen

Der Unterhalt für getrenntlebende und geschiedene Ehegatten bemisst sich im Ergebnis grundsätzlich nach dem Halbteilungsgrundsatz. Bei Erwerbseinkünften wird noch vorab ein Erwerbstätigenbonus berücksichtigt, der den erwerbstätigen Ehepartner motivieren soll, auch künftig eigenes Geld zu verdienen.

Praxisbeispiel

Rechenbeispiel mit Nettoeinkommen 6.000 vs. 1.500 EUR

Das unterhaltsrelevante bereinigte Nettoeinkommen des Ehepartners 1 beträgt 6.000 EUR, das unterhaltsrelevante bereinigte Nettoeinkommen des Ehepartners 2 beträgt 1.500 EUR. Beide können einen Erwerbstätigenbonus von 0,1 beanspruchen. Der Unterhaltsempfänger hat Anspruch auf 45% der Differenz der beiden Einkommen:

  • 6.000 EUR - 1.500 EUR = 4.500 EUR
  • 4.500 EUR x 0,45 = 2.025 EUR

Der Unterhaltsberechtigte hat also einen Unterhaltsanspruch von 2.025 EUR. 

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Unterhaltsrecht
So funktioniert der Trennungs-, Ehegatten- und Kindesunterhalt

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Ausklang - Am Ende wird alles immer gut

Das Unterhaltsrecht hat unglaublich viele Facetten. Dies hängt damit zusammen, dass jede Lebenssituation individuell ist. Sofern Sie die Höhe des bereinigten Nettoeinkommens der anderen Partei und damit auch den Zahlbetrag für den Unterhalt nicht in Übereinstimmung mit Ihrem Noch-Ehepartner oder dem Elternteil festsetzen, sollten Sie sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen.

 

Haben Sie nach dem Lesen dieses Ratgebers noch Fragen oder konkrete Anliegen, über die Sie sich mit uns austauschen möchten? Dann rufen Sie uns gerne jederzeit unter unseren kostenlosen Servicenummer (0800 - 34 86 72 3) an oder vereinbaren Sie hier einen Gratis-Rückruftermin. Natürlich können Sie uns auch eine Nachricht über unser Kontaktformular schreiben.